Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

442 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
C. Für Gemeine, mit Einschluß der Obergefreiten und 
Gefreiten. 
1) Kleinere Disziplinarstrafen: 
a) die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der 
Reihe, z. B. Strafexerzieren, Strafwachen, Strafdienst in 
der Kaserne, den Ställen, den Montirungskammern oder 
auf den Schießständen, Erscheinen zum Rapport oder zum 
Appell in einem bestimmten Anzuge; 
b) die Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung 
und die Ueberweisung derselben an einen Unteroffizier zur 
Auszahlung in täglichen Raten bis auf die Dauer von 
vier Wochen;. 
c) die Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten 
Zeit vor dem Zapfenstreich in der Kaserne oder in das 
Aur#rr zurückzukehren, bis auf die Dauer von vier 
ochen. 
2) Arreststrafen: 
a) Kasernen-, Quartier= oder gelinder Arrest bis zu vier 
Wochen; 
b) mittlerer Arrest bis zu drei Wochen; 
c) strenger Arrest bis zu vierzehn Tagen. 
Außerdem: 
3) für Obergefreite und Gefreite: 
die Entfernung von dieser Charge, und 
4) für Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes, nach frucht- 
loser Anwendung der vorstehend erwähnten Strafen: 
die Einstellung in eine Arbeiterabtheilung. 
D. Für die Mitglieder des Sanitätskorps. 
Nach Maßgabe ihres Militärranges die vorstehend aufgeführten 
Strafen. 
§. 4. Bloße Zurechtweisungen oder Rügen sind als Disziplinarstrafen 
nicht anzusehen. 
darreststrafen dürfen nicht unter vierundzwanzig Stunden verhängt 
werden. 
Gegen Unteroffiziere, welche das Portepee tragen, darf mittlerer Arrest 
nicht verhängt werden. 
II. Zuständigkeit zur Verhängung von Disziplinarstrafen. 
1. Der Wilitärbefehlshaber. 
A. Im Allgemeinen. 
§. 5. Die Disziplinarstrafgewalt steht nur solchen Offizieren zu, 
denen der Befehl über eine Truppenabtheilung, über ein abgesondertes 
Kommando, über eine Militärbehörde, oder über eine militärische Anstalt, 
mit Verantwortlichkeit für die Disziplin übertragen ist, und 
erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Befehlsbereichs. 
§. 6. Die Disziplinarstrafgewalt ist nicht an die Charge, sondern 
an die Funktion geknüpft und geht von selbst auf den Stellvertreter im. 
Kommando, sofern er Offizier ist, über.
	        
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