Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

30 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
lichkeit, häuslicher Verhältnisse und die als überschüssig zur Ersatz-Reserve 
II. Klasse in Vorschlag gebrachten Wehrpflichtigen, 
Vorstellungsliste D. a) die als überzählige, b) wegen häuslicher Ver- 
hältnisse, ch wegen geringer körperlicher Fehler, d) wegen vorübergehender 
körperlicher Untauglichkeit zur Ersatz-Reserve I. Klasse in Vorschlag ge- 
brachten Wehrpflichtigen. 
Vorstellungsliste E. enthält die zur Aushebung in Vorschlag gebrachten 
Militärpflichtigen nach der bei der Musterung festgesetzten Reihenfolge (§. 65) 
die sich freiwillig zum Eintritt Meldenden an der Spitze. Als Beilagen 
dienen: Beilage 1 enthält die zur Disposition der Ersatzbehörden ent- 
lassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist (§. 81); 
Beilage 2 enthält die zur Zeit des Aushebungsgeschäftes noch vorläufig 
beurlaubten Rekruten (§. 75 u. 80); Beilage 3 enthält die von den 
Truppentheilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen (§. 94). Beilage 1 
und 2 fertigt der Miliär-, Beilage 3 der Civil-Vorsitzende der Ersatz- 
Kommission aus. Vorstellungslisten sammt Beilagen und Veränderungs- 
Schwegeen werden mit den Restantenlisten zusammen aufbewahrt und 
vernichtet. 
Ersatz-Vertheilung. 
8. 50.. Se. Maj. der König bestimmt alljährlich die Zahl der in das 
stehende Heer einzustellenden Rekruten. Hiernach wird bei allen Truppen- 
theilen der Ersatzbedarf') unter Anrechnung der zum drei= oder vier- 
jährigen Dienste freiwillig eintretenden Mannschaften ermittelt“). 
§. 52. Das Kriegsministerium vertheilt den Gesammtbedarf an Re- 
kruten auf die beiden Korps-Ersatz-Bezirke, innerhalb derselben auf die 
einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke und auf die Truppentheile des Heeres 
und theilt diese Ersatz-Vertheilung dem Staatsministerium des Innern 
mit. Von den vereinten Ministerien wird die hienach aufgestellte 
Wämsceml-Erfaßb-Verhelung den Ersatz-Behörden dritter Instanz zu- 
eschlossen. 
8 53. Die Ersatz-Behörden dritter Instanz geben den Ober-Ersatz- 
Kommissionen die nach Maßgabe der Ministerial-Ersatz-Vertheilung auf 
die einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke treffenden Rekrutenquoten bekannt. 
Vermag ein Infanterie-Brigade-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht 
aufzubringen, so wird die fehlende Zahl durch die Ersatz-Behörde III. In- 
stanz auf die übrigen Infanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirkes nach 
dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. Kann ein Korps-Ersatz- 
  
*) Bei Berechnung des Ersatzbedarfes bleiben die etwa zur Einberufung ge- 
langenden Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts (S. 9) außer 
Betracht. 
**) Der Ersatzbedarf wird armeekorpsweise zusammengestellt und durch die 
General-Kommandos bis zum 15. April jeden Jahres dem Kriegsministerium 
eingereicht. Der Ersatzbedarf für die Ouvriers-Kompagnie wird durch die Inspektion. 
der Artillerie und des Trains, jener für die Eisenbahn-Kompagnie durch die In- 
spektion des Ingenieur-Korps und der Festungen, endlich jener für die Equitations; 
Anstalt durch deren Kommando zum vorbezeichneten Termin dem Kriegsministerium 
angemeldet. Die Inspektion der Artillerie und des Trains macht gleichzeitig die 
in den Artillerie-Werkstätten geprüften Professionisten, welche zur Rekrutirungs- 
Stammrolle angemeldet sind, unter Bezeichnung der Gewerbe und Aushebungs- 
bezirke namhaft.
	        
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