444 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
§. 11. Der Kommandeur eines Regiments oderselbstständigen
Bataillons, der Landwehr-Bezirkskommandeurs') und jeder
andere mit den gerichtsherrlichen Befugnissen eines Regiments-
kommandeurs versehene Befehlshaber ist berechtigt, außer den im §. 8
erwähnten Disziplinarstrafen
1) gegen Offiziere:
a) strengen Verweis,
b) Stubenarrest bis zu sechs Tagen;
2) gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen;
3) gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen
Gemeine:
mittleren Arrest bis zu drei Wochen, und
4) gegen Gemeine:
strengen Arrest bis zu vierzehn Tagen
zu verhängen.
Auch ist derselbe berechtigt:
5) Obergefreite und Gefreite von dieser Charge zu entfernen.
§. 12. Die detachirten'') Stabsoffiziere, Hauptleute und Rittmeister
sind berechtigt, außer den im §. 8 erwähnten Disziplinarstrafen
1) gegen Offiziere:
a) strengen Verweis,
b) Stubenarrest bis zu drei Tagen;
2) gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Kasernen- Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vierzehn
agen;
3) gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen
Gemeine:
mittleren Arrest bis zu zehn Tagen, und
4) gegen Gemeine:
strengen Arrest bis zu sieben Tagen
zu verhängen.
Detachirte Subalternoffiziere haben in gleichem Umfange die
Disziplinarstrafgewalt über die ihnen untergebenen Unteroffiziere und Ge-
meinen. Gegen die ihnen untergebenen Offiziere aber dürfen sie Arrest-
strafen nicht verhängen.
Jede von einem detachirten Offizier über einen Offizier verhängte
Disziplinarbestrafung muß dem Vorgesetzten des Letzteren angezeigt werden.
§. 13. Als detachirt sind Truppenabtheilungen anzusehen, welche
von ihrem nächsthöheren Befehlshaber örtlich soweit getrennt sind, daß sie
die täglichen Befehle desselben nicht unmittelbar empfangen können, insofern
sie nicht unter den Befehl eines anderen, die Stelle dieses Vorgesetzten
einnehmenden Befehlshabers getreten sind.
§. 14. Die dem Kommandeur eines Regiments oder selbstständigen
Bataillons und die dem Landwehr-Bezirkskommandeur vorgesetzten Befehls-
haber, sowie die Gouverneure und Kommandanten sind in Betreff aller
9 *) Der Cbef der Eisenbahnkompagnie (K-M.-R. vom 23. Dezember 1872,
r. 28844).
*) Der Führer der Arbeiterabtheilung hat die Strafgewalt eines detachirten
Stabsoffiziers (Regulativ, betreffend die Arbeiterabtheilung vom 3. April 1874. IV.)