Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 445 
ihnen untergebenen Unteroffiziere und Gemeinen innerhalb derselben Grenzen 
zur Verhängung von Disziplinarstrafen berechtigt, wie der Kommandeur 
eines Regiments (§. 11). 
Dem kommandirenden General steht außerdem die Befugniß zu, Ge- 
meine der zweiten Klasse des Soldatenstandes einer Arbeiterabtheilung zu 
überweisen (§. 3 C. 4). 
Offiziere seines Befehlsbereichs darf: 
1) der kommandirende General bis zu vierzehn Tagen, 
2) der Divisionskommandeur, der Gouverneur, sowie der Komman- 
dant einer Festung ersten Ranges bis zu zehn Tagen, 
3) der Brigadekommandeur und der Kommandant eines offenen 
Ortes, sowie einer Festung zweiten oder dritten Ranges bis zu 
acht Tagen 
mit Stubenarrest bestrafen?). 
§. 15. Die Zuständigkeit der höheren Militärbefehlshaber vom 
Bataillons= oder Abtheilungskommandeur aufwärts zur Disziplinarbestrafung 
tritt ein, wenn die zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung: 
1) unter lüren Augen, oder 
2) gegen ihre dienstliche Autorität, oder 
3) von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Befehls- 
bereichs begangen, oder 
4) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe ge- 
meldet, oder 
5) von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelassen ist. 
§. 16. Die Zuständigkeit der Gouverneure und der Kommandanten 
tritt gegen alle am Orte befindliche Offiziere und Mannschaften ein, wenn 
die zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung: 
1) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung 
zu betrachten, oder 
2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und 
Vertheidigungsmittel bestehende Anordnung, oder . 
3) gegen eine von ihnen erlassene militärpolizeiliche Vorschrift, oder 
sonst gegen ihre dienstliche Autorität, oder 
4) im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder 
5) von einem Offizier, Unteroffizier oder Gemeinen begangen ist, 
von deren eigenen, mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vor- 
gesetzten Keiner in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist. 
In den Orten, in welchen zwei Kommandanten sich befinden, hat der 
zweite Kommandant nur dann Disziplinarstrafgewalt, wenn er die 
Dienstgeschäfte des ersten Kommandanten stellvertretend wahrnimmt. 
Ein Gleiches gilt von dem Kommandanten in den Orten, in welchen 
derselbe sich unter einem Gouverneur befindet. 
§. 17. Die Zuständigkeit der Garnison= und Cantonnements-Aeltesten 
und in größeren Lagern oder Bivouaks der Lagerkommandanten tritt gegen 
alle am Orte befindliche Offiziere und Mannschaften in den im S. 16 
sub 3 und 5 genannten Fällen ein. 
*) Zu 8. 14— 19. Ueber jede gegen einen Regiments= oder selbstständigen 
Abtheilungskommandeur sowie höhern Befehlshaber im Disziplinarwege verhängte 
Arreststrafe ist an das Kriegsministerium unter kurzer Darlegung des veranlassenden. 
Sachverhalts Anzeigebericht zu erstatten. K.-M.-R. v. 16. Dezbr. 1872, Nr. 28782.
	        
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