fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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enge Beziehung der Regierung zum Parlament hergestellt ist, einerseits 
durch die Tendenz, nur Mitglieder der Parlamentsmehrheit zu Kabinetts- 
mitgliedern zu machen, andrerseits durch die dauernde Abhängigkeit 
des Kabinetts vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit bzw. der Mehrheit 
des Volkshauses, so daß ein Mißtrauensvotum des Volkshauses entweder 
das Kabinett zur Demission oder das Staatshaupt zur Anrufung des Volks- 
entscheids mittels Auflösung des Parlamentes und Anordnung von Neu- 
wahlen zwingt“ 
Besonders treffend wird von MAX V. SEYDEL in den staats- 
rechtl. und politischen Abhandlungen (1893, S. 123 ff.) der Unter- 
schied zwischen konstitutioneller und parlamentarischer Regierung 
dargestellt: 
„Bei der konstitutionell-monarchischen Regierungsform ruht die Sou- 
veränität, die Herrschergewalt in den Händen des Königs, bei der parla- 
mentarischen Regierungsform ruht sie in den Händen des Parlamentes, 
bzw. in den Händen seiner Wähler. Die konstitutionelle Monarchie ist 
eine Erscheinungsform der Monarchie, die parlamentarische sog. Mon- 
archie ist eine Erscheinungsform der Republik... ® 
„Im konstitutionell-monarchischen Staat ist der König beim Erlasse 
der Gesetze an die Zustimmung, bei Regelung des Staatshaushalts an die 
Mitwirkung des Parlamentes gebunden. Nicht alles, was der König will, 
ist Recht — und darum ist er kein absoluter Monarch; aber nichts, 
was der König nicht will, wird Recht — und darum ist er Monarch. 
Die Verwaltung des Staates führt er durch Vermittelung der Minister, die 
er sich wählt, frei. Solange sich diese Verwaltung in den Schranken 
der Gesetze und in den Grenzen des Budgets hält, kann ihr von Rechts 
wegen kein Parlament etwas anhaben. So ist der König in der Tat Herr- 
scher. Es gibt keine Macht im Staate, die ihn zwingen kann. Nur dem 
Zwange der Notwendigkeit, die in den Dingen selbst liegt, ist er unter- 
worfen, gleich allen seinen Mitmenschen. Aber der König, der aus freier 
Entschließung seine Minister und Regierungsgrundsätze wechselt, indem 
  
  
6 Dieser Gedanke sei in der französischen Staatsrechtswissenschaft auch 
geradezu ausgesprochen. So sage BATHIE, traite theorique et pratique de 
droit public et administratif. 2 ed. Paris 1885 VII p. 354: „Le roi consti- 
tutionel n’etait qu’un president hereditaıre, et le president de la Republique 
est un roi constitutionel temporaire.“ S. auch PıLoTY a. a. 0. S. 69: „Die 
parlamentarische Regierung ist dasjenige System der repräsentativen Re- 
publik, wonach das Parlament durch sein Kabinett und nach seinem Pro- 
gramm regiert, die formelle Bildung des Kabinetts aber dem König über- 
lassen bleibt.“
	        
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