454 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Für jeden Arresttag werden — ohne Unterschied der Waffe —
12½ Pfennig zur Bestreitung der Arrestaten-Verpflegung gewährt, dagegen
die Gehaltskompetenzen als erspart berechnet.
Die Arrestatenverpflegung besteht:
1) aus der schweren Brodportion zu 1000 Gramm täglich, die unent-
geltlich verabreicht wird,
2) aus dem am 4. 8. 11. 14. 2c. Tage zu verabreichenden warmen
Essen, wozu in der Regel 25 Pf. verwendet werden dürfen.
An denjenigen Tagen, an welchen die Strafsschärfungen nicht fortfallen,
darf — wenn der Kommandant rc. dieß erforderlich erachtet, dem Arrestaten
Morgens eine warme Suppe verabreicht werden.
Die Kosten für Waschreinigung und etwaige andere Ausgaben (Schnupf-
tabak) werden aus der Arrestatenlöhnung bestritten und etwaige Erspar-
nisse dem Arrestaten bei der Entlassung aus Arrest baar behändigt.
Dermittlere Arrest wird in Einzelhaft mit der Schärfung voll-
streckt, daß der Verurtheilte eine harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser
und Brod erhält. Diese Schärfungen kommen am vierten, achten und
zwölften und von da ab an jedem dritten Tage in Fortfall.
Die weitere Behandlung ist wie beim strengen Arrgst.
Der gelinde Arrest wird in Einzelhaft ohne jede weitere Schär-
fung vollzogen, auch sindet eine Gehaltsverkürzung nicht statt.
Der Stubenarrest wird von dem bestraften Offizier in seiner
Wohnung verbüßt. Er darf während der Dauer desselben seine Wohnung
nicht verlassen, auch Besuche nicht annehmen.
Gehaltsabzug tritt nicht ein.
(K.-M.-R. v. 8. August 1868, Nr. 10904). Für Landwehrmänner,
welche mit Arrest bestraft werden und diesen in einem Polizeigefängnisse
erstehen, sind die erwachsenen Arrest-Verpflegskosten nach erfolgter Auf-
rechnung durch die General-Kriegskasse als Aerarialschuld vorzumerken und
für deren Einhebung Sorge zu tragen.
Vereinnahmung der Geldstrafen.
Alle im Bereiche der Militärverwaltung aufkommenden Geldstrafen,
ohne Unterschied, ob sie gerichtlich erkannt, oder im Disziplinarwege ver-
fügt sind, werden von den Militärkassen in Einnahme gebracht. Die
militärgerichtlich erkannten Strafen sind dem Titel X des Militäretats
(Militär-Justizverwaltung, sachliche Ausgaben) in Rückeinnahme, die gegen
Mannschaften des Beurlaubtenstandes (§. 28 der D. Str.-O.) erkannten
Geldstrafen dem Titel XXXVIII des Militäretats (Verpflegung der Ersatz--
und Reservemannschaften), die durch Ordnungsstrafen (§. 32 d. D. Str.-O.)
eingehenden Beträge den für Rechnung der Central-Staatskassa zu buchenden
eigenen Einnahmen der Militärverwaltung zu überweisen.
Für die Einziehung der durch militärgerichtliches Erkenntniß festge-
setzten Geldstrafen hat das zuständige Militärgericht von Amtswegen
Sorge zu tragen 2c. 2c.
Die im Disziplinarwege in Gemäßheit der §§. 28, 31 u. 36 der
Disziplinarstrafordnung gegen Personen des Beurlaubtenstandes verhängten
Geldstrafen hat das Landwehr-Bezirkskommando, welches die Strafe ver-
fügt hat, durch Requisition der Distriktspolizeibehörde des Aufenthaltsorts
des Bestraften einzuziehen und sodann der Korpsintendantur behufs Ab-
führung an die Korps-Kriegskassa anzumelden.