Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1872. 461 
In dem im §. 2. erwähnten Falle der Invalidität durch Beschädigung 
bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit beträgt die Pension 2⅝0 des pen- 
sionsfähigen Diensteinkommens, in dem Falle des §. 5 höchstens 1½ desselben. 
§. 10. Ueber das pensionsfähige Diensteinkommen. 
§. 11. In Fällen, wo das pensionsfähige Diensteinkommen insgesammt 
mehr als 12000 Mark beträgt, wird von dem überschießenden Betrage 
nur die Hälfte in Anrechnung gebracht. 
Ansprüche auf Pensionserhöhung und Betrag derselben. 
§. 12. Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militärarzt, 
welcher nachweislich durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des 
bliloen Militärdienstes unfähig geworden ist, erhält eine Erhöhung der 
ension: 
a) wenn Hieselbe 1650 Mark und weniger beträgt, um 750 Mark 
jährlich, 
b) wenn cieselbe zwischen 1650 und 1800 Mark beträgt, auf 2400 Mark 
jährlich, 
c) wenn dieselbe zwischen 1800 und 2400 Mark beträgt, um 
600 Mark jährlich, 
d) wenn dieselbe zwischen 2400 und 2700 Mark beträgt, auf 
3000 Mark jährlich, 
e) kinn dselbe 2700 Mark und mehr beträgt, um 300 Mark 
jährlich. 
§. 13. Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militärarzt, 
welcher nachweislich durch den aktiven Militärdienst, sei es im Krieg oder 
im Frieden verstümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen 
Weise schwer und unheilbar beschädigt worden ist, erhält neben der Pension 
und eintretenden Falls neben der nach §. 12. bestimmten Pensionserhöhung 
eine fernere Erhöhung der Pension um je 600 Mark jährlich: 
a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei 
nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges. 
Die Erblindung eines Auges wird dem Verluste desselben 
gleich geachtet; 
b) bei dem Verluste der Sprache; 
c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder 
eines Armes oder eines Fußes in dem Grade, daß sie dem 
Verluste des Gliedes gleich zu erachten ist. 
Die Bewilligung dieser Erhöhung ist ferner zulässig: 
) bei nachgewiesener außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit, die in 
wichtigen, gleich dem Verlust eines Gliedes sich äußernden Funk- 
tionsstörungen ihren Grund hat. 
Die unter a. bis d. aufgeführten Pensionserhöhungen dürfen zusammen 
den Betrag von 1200 Mark nur in dem Falle übersteigen, wenn die 
Invalidität durch Verwundung oder äußerliche Beschädigung herbeigeführt ist. 
Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Pensions- 
erhöhungen von beziehungsweise 600 Mark und 1200 Mark jährlich werden 
jedoch von der vorstehenden Einschränkung nicht betroffen 
Ist die Gebrauchsunfähigkeit der unter c. bezeichneten Gliedmaßen 
oder die unter d. erwähnte Pflegebedürftigkeit als vorübergehend anzusehen, 
so wird die Pensionserhöhung nur auf die voraussichtliche Dauer des 
Schwächezustandes angewiesen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.