I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1872. 461
In dem im §. 2. erwähnten Falle der Invalidität durch Beschädigung
bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit beträgt die Pension 2⅝0 des pen-
sionsfähigen Diensteinkommens, in dem Falle des §. 5 höchstens 1½ desselben.
§. 10. Ueber das pensionsfähige Diensteinkommen.
§. 11. In Fällen, wo das pensionsfähige Diensteinkommen insgesammt
mehr als 12000 Mark beträgt, wird von dem überschießenden Betrage
nur die Hälfte in Anrechnung gebracht.
Ansprüche auf Pensionserhöhung und Betrag derselben.
§. 12. Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militärarzt,
welcher nachweislich durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des
bliloen Militärdienstes unfähig geworden ist, erhält eine Erhöhung der
ension:
a) wenn Hieselbe 1650 Mark und weniger beträgt, um 750 Mark
jährlich,
b) wenn cieselbe zwischen 1650 und 1800 Mark beträgt, auf 2400 Mark
jährlich,
c) wenn dieselbe zwischen 1800 und 2400 Mark beträgt, um
600 Mark jährlich,
d) wenn dieselbe zwischen 2400 und 2700 Mark beträgt, auf
3000 Mark jährlich,
e) kinn dselbe 2700 Mark und mehr beträgt, um 300 Mark
jährlich.
§. 13. Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militärarzt,
welcher nachweislich durch den aktiven Militärdienst, sei es im Krieg oder
im Frieden verstümmelt, erblindet oder in der nachstehend angegebenen
Weise schwer und unheilbar beschädigt worden ist, erhält neben der Pension
und eintretenden Falls neben der nach §. 12. bestimmten Pensionserhöhung
eine fernere Erhöhung der Pension um je 600 Mark jährlich:
a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei
nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges.
Die Erblindung eines Auges wird dem Verluste desselben
gleich geachtet;
b) bei dem Verluste der Sprache;
c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder
eines Armes oder eines Fußes in dem Grade, daß sie dem
Verluste des Gliedes gleich zu erachten ist.
Die Bewilligung dieser Erhöhung ist ferner zulässig:
) bei nachgewiesener außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit, die in
wichtigen, gleich dem Verlust eines Gliedes sich äußernden Funk-
tionsstörungen ihren Grund hat.
Die unter a. bis d. aufgeführten Pensionserhöhungen dürfen zusammen
den Betrag von 1200 Mark nur in dem Falle übersteigen, wenn die
Invalidität durch Verwundung oder äußerliche Beschädigung herbeigeführt ist.
Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Pensions-
erhöhungen von beziehungsweise 600 Mark und 1200 Mark jährlich werden
jedoch von der vorstehenden Einschränkung nicht betroffen
Ist die Gebrauchsunfähigkeit der unter c. bezeichneten Gliedmaßen
oder die unter d. erwähnte Pflegebedürftigkeit als vorübergehend anzusehen,
so wird die Pensionserhöhung nur auf die voraussichtliche Dauer des
Schwächezustandes angewiesen.