I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871. 463
mäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammtdienst-
zeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den
Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um ½6 des der-
selben zum Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens.
Wenn jedoch denjenigen Offizieren oder im Offizierrange stehenden
Militärärzten, welche nach frühern Gesetzen oder Reglements pensionirt
sind, nach Maßgabe der betreffenden Gesetze, Reglements oder Bestim-
mungen der Anspruch auf eine höhere Pension zusteht, so verbleibt ihnen
derselbe.
n §. 12. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebens-
jahres fällt, bleibt außer Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges
fallende und bei einem mobilen oder Ersatztruppentheile abgeleistete Mili-
tärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer an-
geordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der
Demobilmachung.
§. 23. Für jeden Feldzug, an welchem ein Offizier oder im Offizier-
rang stehender Militärarzt im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder
in der Armee eines Bundesstaates derart Theil genommen hat, daß er
wirklich vor den Feind gekommen oder bei den mobilen Truppen angestellt
gewesen und mit diesen in das Feld gerückt ist, wird demselben zu der
wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feld-
zug anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere
Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, darüber wird in jedem Falle
durch den Kaiser Bestimmung getroffen.
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen
Bundesstaaten erlassenen Vorschriften.
§. 24. Von der Anrechnung ausgeschlossen ist:
a) die Zeit eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer
Dauer, sowie,
b) die Zeit der Kriegsgefangenschaft.
Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen Fällen die Anrech-
nung und zwar in dem Falle unter a. mit Genehmigung des Kontingents-
herrn, in dem Falle unter b. mit Kaiserlicher Genehmigung stattfinden.
§. 25. Mit Genehmigung der obersten Militär-Verwaltungsbehörde
des Kontingents kann auch die Zeit angerechnet werden, während welcher
ein Offizier oder im Offizierrange stehender Militärarzt im Dienste eines
dem Reiches nicht angehörigen Staates gestanden hat.
Sind bei der Uebernahme in den Dienst eines Bundesstaates bereits
bindende Zusagen über die Anrechnung der vorangegangenen Dienstzeit
ertheilt worden, so bleiben dieselben in Kraft.
Verfahren bei der Pensionirung. 1
§. 26. Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch
die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents.
§27. Offiziere oder im Offizierrange stehende Militärärzte, welche
Ansprüche auf Pension erheben und noch nicht das 60 ste Lebensjahr zurück-
gelegt haben, sind verpflichtet ihre Invalidität nachzuweisen. Hierzu ist
namentlich auch die Erklärung der unmittelbaren Vorgesetzten erforderlich,