32 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
nach 8. 44 und 45, dann die Aufstellung der alphabetischen Liste für das
laufende Jahr, sowie die Berichtigung jener der beiden Vorjahre, endlich
die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten nach 8. 46 und 47
zu bethätigen.
§. 57. 1. Um Militärpflichtige, die anderwärts gelost haben, beim
Musterungsgeschäft einrangiren zu können, ist die Kenntniß der Abschluß-
nummer (§. 65) erforderlich. 2. Die Abschlußnummer wird für jeden
Aushebungsbezirk zum 1. Februar jedes Jahres durch die Ober-Ersatz-
Kommission festgestellt. Nach Feststellung der Abschlußnummern sind
dieselben sogleich mit den bei der Losung gezogenenen höchsten Nummern
durch die Infanterie-Brigade-Kommandeure den General-Kommando's und
durch diese dem Kriegsministerium anzuzeigen, welches hierüber eine Ueber-
sicht fertigen und dem königl. preußischen Kriegsministerium zustellen läßt.
Letzteres stellt eine tabellarische Uebersicht für sämmtliche Aus-
hebungsbezirke des Deutschen Reiches auf, welche allen Ersatzbehörden
bekannt gegeben wird.
§. 58. Die Vorbereitung zur Musterungsreise umfaßt:
a) die Feststellung des Reiseplans, b) die Berufung des Musterungs-
personals, c) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung.
§. 59. Der Infanterie-Brigade-Kommandeur bestimmt die Zeit für
die Musterungsreise, wonach der Landwehr-Bezirks-Kommandeur den
Reiseplan aufstellt und diesen sämmtlichen betheiligten Civil-Vorsitzenden
der Ersatz-Kommissionen mittheilt. Er hat hierbei zu berücksichtigen,
daß an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs= und Landtags-
wahlen Musterungen vermieden werden, die zu Musternden möglichst
nicht länger als einen Toag (einschließlich des Rückweges) ihren bürger-
lichen Geschäften entzogen werden und die Zahl der an einem Tage zu
musternden Miltärpflichtigen 200 nur ausnahmsweise übersteige.
Die Civil-Vorsitzenden sorgen für Bereitstellung geeigneter Räumlich-
keiten an den Musterungsorten.
§. 60. Das Musterungspersonal-) besteht militärischerseits
aus dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur, einem Infanterie-Ofsfizier, einem
Militär-Arzt, dem erforderlichen Unterpersonal.
Der Civil-Vorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus
seinem Dienstpersonal und sorgt für Heranziehung der vier bürgerlichen
Mitglieder der verstärkten Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirks.
Ebenso veranlaßt er das Erscheinen der mit der Führung der Rekrutirungs-
Stammrollen betrauten Personen.
§. 61. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Mu-
sterung erfolgt durch die Vorsteher der Gemeinden rc. und haben sich
alle Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks, welche noch keine endgültige
Entscheidung durch die Ersatzbehörden erhalten haben, bei Vermeidung ge-
setzlicher Zwangsmaßregeln in ihrem Musterungsbezirke zu stellen. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungsterutin verhindert ist, hat
ein durch die Polizeibehörde beglaubigtesärztliches Zeugniß,
*) Die Gebühren der militärischen Mitglieder sowie des etwa an Stelle des
Militärarztes verwendeten Civilarztes fallen auf den Militäretat, ebenso die Ge-
bühren des militärischen Unterpersonals; die Gebühren des Civil-Vorsitzenden und
seines Unterpersonals auf Civilfond. Die bürgerlichen Mitglieder können eine
Reise-Entschädigung aus Distriktsfonds beanspruchen. V. Bl. 1876. Nr. 2.