464 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den die Pensionirung Nachsuchenden
für unfähig zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes halten.
« Inwieweit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen
Falle beizubringen sind, bestimmt die oberste Militär-Verwaltungsbehörde
des Kontingents.
8. 28. Offiziere oder im Offizierrang stehende Militärärzte, welche
das 60ste Lebensjahr zurückgelegt haben, sind bei Nachsuchung ihrer Ver—
abschiedung mit Pension von dem Nachweise der Invalidität befreit.
Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (88. 12 und 13) ist
jedoch der Nachweis in jedem Dienstalter erforderlich.
8. 29. Das Gesuch um Gewährung von Pension muß in dem Ab—
schiedsgesuche enthalten und begründet sein; eine nachträgliche Forderung
von Pension ist unzulässig; nur in dem Falle, daß die Art der Invalidität
gleichzeitig den Anspruch auf Pensionserhöhung begründet, kann eine nach-
trägliche Bewilligung stattfinden, insofern eine solche innerhalb der im §. 16.
angegebenen Fristen beantragt wird.
Zahlbarkeit der Pension, Kürzung, Einziehung und Wieder-
gewährung derselben.
§. 30. Die Pension wird monatlich im Voraus bezahlt.
§. 31. Die Zahlung der Pension beginnt mit dem Ablaufe desjenigen.
Monats, für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Gehalt zum
letzten Male empfangen hat.
Ist der Betrag dieses Gehalts geringer als die Pension, so soll der
sich ergebende Ausfall für den letzten Monat vergütet werden.
§. 32. Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt:
a) durch den Tod des Pensionärs,
b) 3 rechtskräftige gerichtliche Verurtheilung zum Pensions-
verlust.
Die Pensionserhöhungen können jedoch durch richterliches Erkenntniß
nicht entzogen werden.
§. 33. Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht:
a) wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zu
etwaiger Wiedererlangung desselben;
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer!
auer;
c) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs-, Staats= oder im
Kommunaldienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der
Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der
Pension, ausschließlich der Pensionserhöhung, den Betrag des
vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkom-
mens übersteigt.
§. 34. Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (88. 12.
und 13) ruht in dem Falle des §. 33 unter a. Das Recht ruht ferner
in dem Falle des §. 33 unter b., jedoch mit folgenden Ausnahmen:
a) bei Anstellung in den für Garnisonsdienstfähige zugänglichen
militärischen Stellen, z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-
Bezirkskommandos, den Gardelandwehr-Bataillonsstämmen, als
Platzmajors, Führer der Strafabtheilungen, Vorstände der Hand-
werksstätten, Etappeninspektoren und in der Militär= und Ma-
rineverwaltung; "6