I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871. 465
b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die
Dauer des mobilen Verhältnisses;
Jc) bei Versorgung in Invalideninstituten.
Bei Anstellung im Civildienst verbleiben die Pensionserhöhungen dem
Pensionär neben den sonst zuständigen Kompetenzen.
§. 35. Mit der Gewährung einer Civilpension aus Reichs= oder
Staatsfonds fällt bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den
Bezug der früheren Militärpension hinweg. Die Pensionserhöhung ver-
bleibt jedoch dem Empfänger.
Hat die Civildienstzeit weniger als ein Jahr betragen, so wird für
den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand die volle Militärpension
wiedergewährt.
§. 36. Erdient ein Militärpensionär, welcher in eine an sich zur
Pension berechtigende Stellung des Kommunaldienstes eingetreten ist, in
dieser Stellung eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der
auf Grund dieses Gesetzes erworbenen Militärpension nur in dem durch
8. 33. unter c. begrenzten Umfange statt.
Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger.
§. 37. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension
auf Grund der Bestimmungen in den S§. 32 bis 36 tritt mit dem Be-
ginn desjenigen Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung
nach sich ziehende Ereigniß folgt.
Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs-, im Staats= oder
im Kommunaldienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung
wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unver-
kürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden
Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt.
§. 38. Die Bewilligung einer Pension kann auch bei der Stellung
zur Disposition erfolgen. In diesem Falle finden die Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes gleichmäßige Anwendung.
Bewilligungen für Hinterbliebene.
§. 39. Hinterläßt ein pensionirter Offizier oder im Offizierrange
stehender Militärarzt eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die
Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt.
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden
Monat kann mit Genehmigung der obersten Militär-Verwaltungsbehörde
des Kontingents auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Groß-
eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er
gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht aus-
reicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der
Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.
§. 40. Erfolgt der Tod eines mit Pension verabschiedeten Offiziers
oder im Offizierrange stehenden Militärarztes in dem Monat, in welchem
derselbe das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male zu empfangen hatte, so
hat seine Familie (§. 39) für den Monat nach dem Ableben nur Anspruch
auf Gewährung des einmonatlichen Pensionsbetrages.
§. 41. Den Wittwen von denjenigen Offizieren und im Offizierrange
stehenden Militärärzten der Feldarmee, welche
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