472 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
§. 69. Die Invalidenpension vierter Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren ohne Nachweis der In-
validität,
B. den Ganzinvaliden, welche
1) nach 12jähriger Dienstzeit, oder
2) durch Dienstbeschädigung theilweise erwerbsunfähig ge-
worden sind.
§. 70. Die Invalidenpension fünfter Klasse wird gewährt:
A. den Ganzinvaliden, welche
1) nach 8 jähriger Dienstzeit, oder
2) durch eine der im §. 59 unter a, b, d bezeichneten Dienst-
beschädigungen zu jedem Militärdienst untauglich geworden
ind,
B. den Halbinvaliden, welche
1) nach 12jähriger Dienstzeit, oder ·
2) durch eine der im §. 59 unter a, b, d bezeichneten Dienst-
beschädigungen zum Feld= bezw. Seedienst untauglich ge-
worden sind.
Pensionszulagen.
§. 71. Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch den
Krieg ganzinvalide geworden sind, erhalten eine Pensionszulage von 6 Mark
monatlich neben der Pension (Kriegszulage).
8. 72. Unterofsiziere und Soldaten, welche nachweislich durch Dienst-
beschädigung, sei es im Kriege oder im Frieden, verstümmelt, erblindet
oder in der nachstehend angegebenen Weise schwer und unheilbar beschädigt
worden sind, erhalten neben der Pension und eventuell neben der Pensions-
zulage eine Verstümmelungszulage.
Dieselbe beträgt je 18 Mark monatlich:
a) bei dem Verluste einer Hand, eines Fußes, eines Auges bei nicht
völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges.
Dee Erblindung des Auges wird dem Verluste desselben gleich
geachtet;
b) beint Verlust der Sprache;
c) bei Störung der aktiven Bewegungsfähigkeit einer Hand oder
eines Armes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem
Verluste des Gliedes gleich zu achten ist.
Die Bewilligung dieser Zulage ist ferner zulässig:
) bei solchen schweren Schäden an sonstigen wichtigen äußeren oder
inneren Körpertheilen, welche in ihren Folgen für die Erwerbs-
fähigkeit einer Verstümmelung gleich zu achten sind.
Die unter à bis d aufgeführten Zulage: dürfen den Betrag von
36 Mark monatlich nur in dem Falle übersteigen, wenn die Invalidität
durch Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung (§. 59 a und b) herbei-
geführt ist.
Die für Erblindung eines oder beider Augen ausgesetzten Zulagen
von 18 Mark, beziehentlich 36 Mark monatlich, werden jedoch von der
vorstehenden Einschränkung nicht betroffen.
§. 73. Invalide, welche einfach verstümmelt sind, werden als gänzlich
erwerbsunfähig, diejenigen, welche mehrfach verstümmelt sind, als solche
angesehen, die ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können.