474 5B. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions- und Unterstützungswesen.
Stellen eignen, deren Dienst das Vorhandensein der Feld- beziehungsweise
Seedienstfähigkeit nicht erfordert, und wenn sie dies statt der Gewährung
der Pension wünschen.
8. 30. Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldaten—
standes befinden, haben nur in dem Falle Anspruch auf Invalidenversor—
gung, wenn sie vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen invalide sind.
Den übrigen Soldaten der zweiten Klasse kann, wenn bei ihnen eine
der Voraussetzungen vorhanden ist, welche den Anspruch auf die Pension
der dritten bis ersten Klasse begründen, eine Unterstützung nach Maßgabe
des Bedürfnisses bis zum Betrage der Pension der dritten Klasse ge-
währt werden.
Anmeldung des Versorgungsanspruches.
§. 81. Wer nach den vorstehenden Bestimmungen einen Anspruch
auf Invalidenversorgung zu haben glaubt, muß denselben vor der Ent-
lassung aus dem aktiven Dienst anmelden.
Dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaubtenstandes,
wenn sie zum aktiven Militärdienst einberufen sind.
Versorgungsansprüche nach der Entlassung aus dem
aktiven Dienst.
§. 82. Unteroffiziere und Soldaten, welche aus dem aktiven Militär-
dienst entlassen sind, ohne als versorgungsberechtigt anerkannt zu sein,
und welche späterhin ganzinvalide und theilweise erwerbsunfähig werden,
können einen Versorgungsanspruch geltend machen:
A. ohne Rücksicht auf die nach der Entlassung verflossene Zeit, wenn
die Invalidität als veranlaßt nachgewiesen wird:
1) durch eine im Kriege erlittene Verwundung oder äußere
Dienstbeschädigung (§. 59 zu a und b), oder
2) durch eine während des aktiven Militärdienstes a) im Kriege
oder b) im Frieden überstandene kontagiöse Augenkrankheit;
B. innerhalb dreier Jahre nach dem Friedensschlusse, beziehentlich
nach der Rückkehr in den ersten heimatlichen Hafen,
wenn die Invalidität als veranlaßt nachgewiesen wird durch
eine im Kriege erlittene innere Dienstbeschädigung oder durch
eine auf Scereisen erlittene innere oder äußere Dienstbeschä-
digung, und
C. innerhalb sechs Monaten nach der Entlassung aus dem aktiven
Militärdienste,
wenn die Invalidität nachweislich durch eine während des
aktiven Militärdienstes im Frieden erlittene Dienstbeschädigung
verursacht ist.
§. 83. Jede Dienstbeschädigung, welche in den Fällen des §. 82 als
Veranlassung der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit angegeben wird,
muß durch dienstliche Erhebungen vor der Entlassung aus dem aktiven
Dienst festgestellt sein. Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der
Theilnehmer an einem Kriege statt, welche innerhalb der auf den Friedens-
schluß folgenden drei Jahre nachweislich durch die im Kriege erlittenen
Strapazen und Witterungseinflüsse ganzinvalide und theilweise erwerbsun-
fähig geworden sind (8§. 59 zu c und 82 zu B). Diese Ausnahme gilt
auch bei den Theilnehmern einer Seereise, welche innerhalb dreier Jahre