476 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
weislich durch den Krieg ganzinvalide geworden oder durch Dienstbeschä-
digung verstümmelt sind.
§. 91. Die zum Zeug= und Festungspersonal gehörigen Personen
des Soldatenstandes und die Registratoren bei den Generalkommandos
werden nach vollendeter fünfzehnjähriger Dienstzeit bei eintretender Inva-
lidität, sofern es für sie günstiger ist, nach den Bestimmungen des §. 90
pensionirt unter Belassung des Anspruchs auf den Civilversorgungsschein.
§. 92. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst können die gemäß
der §§. 89 bis 91 zu behandelnden Militärpersonen nur in Betreff der
Zulagen der 8§§. 71 und 72 einen Anspruch erheben, und sind dabei die
Bestimmmungen des §. 82 maßgebend.
§. 93. Die ihr Einkommen aus dem Marine-Etat empfangenden
Zimmerleute, Lootsen-Adspiranten, Matrosen und Jungen des Lootsen- und
Betonnungspersonals der Kaiserlichen Marine erhalten, insoweit ihre In-
validität und Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes durch den Krieg
eingetreten ist, je nach dem Grade ihrer Erwerbsunfähigkeit die in den
88. 66 bis 71 für Gemeine aufgeführten Pensionssätze.
Auch finden auf sie, ebenso wie auf die ihr Gehalt aus dem Marine-
etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf die sonstigen im
Dienste der Kaiserlichen Marine beschäftigten Lootsen im Falle der Ver-
wundung oder Verstümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestim-
mungen der 8§. 72 und 73 Anwendung. "6
C. Bewilligungen für Dinterbliebene.
§. 94. Den Wittwen derjenigen Militärpersonen der Unterklassen der
Feldarmee und im §. 93 erwähnten Personen, welche
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen wäh-
rend des Krieges oder später verstorben sind,
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen
— Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse verstorben
ind,
I) durch Schiffbruch verunglückt oder in Folge einer militärischen
Aktion oder der klimatischen Einflüsse auf Seereisen (S. 59 Litt. c)
oder innerhalb Jahresfrist nach der Rückkehr in den ersten hei-
matlichen Hafen verstorben sind,
werden besondere Bewilligungen, so lange sie im Wittwenstande bleiben,
und im Falle der Wiederverheirathung noch für ein Jahr, gewährt.
Die im §. 45 über die Zugehörigkeit zur Feldarmee getroffenen Be-
stimmungen finden ihrer ganzen Ausdehnung nach auch hier entsprechende
Anwendung. «
8. 95. Die Bewilligung beträgt für
a) die Wittwen der Feldwebel und Unterärzte monatlich 27 Mark,
b) die Wittwen der Sergenten und Unteroffiziere monatlich 21 Mark,
c) die Wittwen der Gemeinen monatlich 15 Mark.
Bei den Wittwen der unteren Militärbeamten ohne bestimmten
Militärrang, sowie der im §. 93 erwähnten Personen ist für die
Höhe der Bewilligung das den verstorbenen Männern zuletzt
gewährte Diensteinkommen dergestalt maßgebend, daß
1) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von
645 Mark und darüber jährlich auf die Bewilligung von
27 Mark monatlich,