478 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions- und Unterstützungswesen.
a) wenn ein Pensionär das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger
Wiedererlangung desselben;
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militärdienst während ihrer
Dauer.
§. 102. Das Recht auf den Bezug der Invalidenpension ausschließ-
lich der Pensions= und Verstümmelungszulagen ruht:
a) während des Aufenthalts in einem Invalideninstitut;
b) während des Aufenthalts in einer militärischen Kranken-, Heil-
oder Pflegeanstalt; die Pension kann jedoch in dergleichen Fällen
denjenigen Invaliden, welche die Ernährer von Familien sind,
nach Bedürfniß ganz oder zum Theil zur Bestreitung des Unter-
halts ihrer Familie gewährt werden;
c) bei allen Anstellungen und Beschäftigungen im Civildienst mit
Ablauf des sechsten Monats, welcher auf denjenigen Monat folgt,
in dem die Anstellung oder Beschäftigung begonnen hat.
§. 103. Erreicht das Diensteinkommen eines im Civildienst ange-
stellten oder beschäftigten Pensionärs nach Abzug des etwa miteinbegriffenen
Betrages zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse nicht den doppelten Betrag
der Invalidenpension, ausschließlich der Pensions= und Verstümmelungs-
zulagen; oder
a) bei einem Feldwebel nicht . . . .. 600 Mark,
b) „ Sergenten oder Unteroffizier nichtt 450 „
c) „ „ Gemeinen nict 200 „
so wird dem Pensionär, je nachdem es günstiger für ihn ist, die Pension
bis zur Erfüllung des Doppelbetrages oder bis zur Erfüllung jener Sätze
belassen.
§. 104. Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen eines
Pensionärs im Civildienst darf im Laufe eines Kalenderjahres die nach
§. 102 Litt. c zulässige Gewährung von Pension und Dienstzulage neben
dem Civileinkommen den Gesammtbetrag für sechs Monate nicht übersteigen.
§. 105. Wer über das in dem §S. 102 Litt. c angegebene Zeitmaaß
hinaus die Pension oder einen ihm nicht zustehenden Theilbetrag derselben
forterhebt, muß sich bis zur völligen Deckung der stattgefundenen Ueber-
hebung Abzüge von seinem Diensteinkommen oder seinen nächstfolgenden
Pensionsraten gefallen lassen.
§. 106. Unter Civildienst im Sinne der vorstehenden Paragraphen
ist jeder Dienst beziehungsweise jede Beschäftigung eines Beamten zu ver-
stehen. für welchen ein Entgelt (die Naturalien nach ihrem Geldwerth ge-
rechnet) aus einer öffentlichen Reichs-, Staats= oder Gemeindekasse direkt
oder indirekt gewährt wird; ferner der Dienst bei ständischen oder solchen
Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Staats oder der
Gemeinden unterhalten werden.
Dienstverrichtungen, in welchen dem Pensionär die Eigenschaft eines
Beamten nicht beigelegt ist, gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-,
Tage- oder Wochenlohn, oder bloßer Kopialienverdienst gehören nicht
ieher.
hieh 8. 107. Den im Civildienst angestellten Militärpensionären wird bei
ihrem Ausscheiden aus diesem Dienst, wenn sie in demselben entweder gar
keine oder eine geringere oder eine dem Betrage der Invalidenpension nur
gleiche Civilpension erdient haben, an Stelle derselben die gesetzliche In-
validenpension aus Militärfonds wieder angewiesen.