Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz oom 27. Juni 1871. 479 
Haben dieselben jedoch in den von ihnen bekleideten Civilstellen den 
Anspruch auf eine höhere Pension erworben, so wird der Betrag der In- 
validenpension hierauf in Anrechnung gebracht und nur der Mehrbetrag 
aus dem betreffenden Civilpensionsfonds bestritten. 
Die Pensions= und Verstümmelungszulagen bleiben bei dieser Berech- 
zundeenuPer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militärfonds 
estritten. 
8. 108. Den im Kommunal- und Institutendienst ꝛc. angestellten 
Militärpensionären, denen bei ihrer Pensionirung aus diesem Dienst die 
früher zurückgelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit nicht an— 
gerechnet wird, ist bis zur Erreichung desjenigen Pensionssatzes, den sie 
für die Gesammtdienstzeit zu beanspruchen haben würden, die früher er— 
diente Invalidenpension zu gewähren. 
Schlußbestimmungen. 
8. 109. Mit Ausschluß der auf Belassung, Einziehung und Wieder— 
gewährung der Militärpension im Falle der Anstellung im Civildienst be- 
züglichen Angelegenheiten ist die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund 
der im zweiten Theile dieses Gesetzes geltend zu machenden Ansprüche 
Sache der Militärbehörden. 
§. 110. Denjenigen Unteroffizieren und Soldaten, welchen nach diesem 
Gesetze ein Anspruch auf Invalidenversorgung nicht zusteht, können im 
Falle ihrer Entlassung wegen Dienstuntauglichkeit bei dringendem Bedlf- 
nisse vorübergehend, den Verhätltnissen entsprechend, Unterstützungen bis 
zum Betrage der Invalidenpension dritter Klasse gewährt werden. 
§. 111. Die den Unteroffizieren und Soldaten nach Maßgabe des 
gegenwärtigen Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter dem- 
jenigen Betrag: zurückbleiben, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung 
vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde. 
Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waeisen. 
8. 112. Den im zweiten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vor- 
schriften wird rückwirkende Kraft beigelegt für die Theilnehmer an dem 
letzten Kriege mit Frankreich. 
Für die übrigen bereits ausgeschiedenen Militärpersonen und deren 
Hinterbliebene bleiben diejenigen Versorgungsgesetze, welche bisher auf sie 
anwendbar waren, maßgebend, jedoch finden die Bestimmungen der 88. 99 
bis 108 unbeschadet der etwa bereits erworbenen höheren Ansprüche auch 
auf sie Anwendung. 
Dritter Theil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Verfolgung von Rechtsansprüchen. 
§. 113. Ueber die Rechtsansprüche auf Pensionen, Beihülfen und 
Bewilligungen, welche dieses Gesetz (Theil I. und II.) gewährt, findet mit 
folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt. 
§. 114. Vor Anstellung der Klage muß der Instanzenzug bei den 
Militärverwaltungsbehörden erschöpft sein. Die Klage muß sodann bei 
Verlust des Klagerechts innerhalb 6 Monaten, nachdem dem Kläger die 
Entscheidung der Militär-Verwaltungsbehörde bekannt gemacht worden, 
angebracht werden.
	        
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