I. Abschn. Reichs-Militär-Pensionsgesetz oom 27. Juni 1871. 479
Haben dieselben jedoch in den von ihnen bekleideten Civilstellen den
Anspruch auf eine höhere Pension erworben, so wird der Betrag der In-
validenpension hierauf in Anrechnung gebracht und nur der Mehrbetrag
aus dem betreffenden Civilpensionsfonds bestritten.
Die Pensions= und Verstümmelungszulagen bleiben bei dieser Berech-
zundeenuPer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militärfonds
estritten.
8. 108. Den im Kommunal- und Institutendienst ꝛc. angestellten
Militärpensionären, denen bei ihrer Pensionirung aus diesem Dienst die
früher zurückgelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit nicht an—
gerechnet wird, ist bis zur Erreichung desjenigen Pensionssatzes, den sie
für die Gesammtdienstzeit zu beanspruchen haben würden, die früher er—
diente Invalidenpension zu gewähren.
Schlußbestimmungen.
8. 109. Mit Ausschluß der auf Belassung, Einziehung und Wieder—
gewährung der Militärpension im Falle der Anstellung im Civildienst be-
züglichen Angelegenheiten ist die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund
der im zweiten Theile dieses Gesetzes geltend zu machenden Ansprüche
Sache der Militärbehörden.
§. 110. Denjenigen Unteroffizieren und Soldaten, welchen nach diesem
Gesetze ein Anspruch auf Invalidenversorgung nicht zusteht, können im
Falle ihrer Entlassung wegen Dienstuntauglichkeit bei dringendem Bedlf-
nisse vorübergehend, den Verhätltnissen entsprechend, Unterstützungen bis
zum Betrage der Invalidenpension dritter Klasse gewährt werden.
§. 111. Die den Unteroffizieren und Soldaten nach Maßgabe des
gegenwärtigen Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter dem-
jenigen Betrag: zurückbleiben, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung
vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde.
Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waeisen.
8. 112. Den im zweiten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vor-
schriften wird rückwirkende Kraft beigelegt für die Theilnehmer an dem
letzten Kriege mit Frankreich.
Für die übrigen bereits ausgeschiedenen Militärpersonen und deren
Hinterbliebene bleiben diejenigen Versorgungsgesetze, welche bisher auf sie
anwendbar waren, maßgebend, jedoch finden die Bestimmungen der 88. 99
bis 108 unbeschadet der etwa bereits erworbenen höheren Ansprüche auch
auf sie Anwendung.
Dritter Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
Verfolgung von Rechtsansprüchen.
§. 113. Ueber die Rechtsansprüche auf Pensionen, Beihülfen und
Bewilligungen, welche dieses Gesetz (Theil I. und II.) gewährt, findet mit
folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt.
§. 114. Vor Anstellung der Klage muß der Instanzenzug bei den
Militärverwaltungsbehörden erschöpft sein. Die Klage muß sodann bei
Verlust des Klagerechts innerhalb 6 Monaten, nachdem dem Kläger die
Entscheidung der Militär-Verwaltungsbehörde bekannt gemacht worden,
angebracht werden.