II. Abschn. Novelle vom 4. April 1874 zum Reichs-Militär-Pensionsgesetz. 481
§. 5. Die Befugniß zur Bewilligung der Pensionszahlung an die
Hinterbliebenen pensionirter Offiziere oder im Offiziersrange stehender
Militärärzte für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann auch
anderen Behörden als den obersten Verwaltungsbehörden der Kontingente
übertragen werden. (8. 39 ebenda.)
§. 6. Bei Bemessung der Pension der Zeug-, Feuerwerks= und Train-
depot-Offiziere wird der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts
zu Grunde gelegt. (§. 10 u. §. 47 ebenda.)
II. Militärpersonen der Unterklassen.
§. 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt
sind, erlangen durch 12 jährigen aktiven Dienst bei fortgesetzt guter Füh-
rung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (88. 58 u. 75 ebenda.)
Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben
Anspruch auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit,
sondern nur durch eine im Militärdienste erlittene Dienstbeschädigung.
§. 11. Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine im Kriege von
1870/71 erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist, und welche
Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an
Stelle des Civilversorgungsscheines eine Pensionszulage von 6 Mark
monatlich gewährt (Anstellungsentschädigung).
Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits anerkannten Berechtigten
innerhalb 6 Monaten nach Eintritt der verbindlichen Kraft vieses Gesetzes,
für die etwa noch später anzuerkennenden Berechtigten innerhalb 6 Monaten
nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität, bezw. durch Annahme
des Civilversorgungsscheines vor Ablauf dieser Frist.
§. 12. An Stelle der nach §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871
zu bewilligenden Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civilversorgungs-
scheines tritt eine Pensionszulage von 9 Mark monatlich, welche den In-
validen aller Pensionsklassen gewährt werden kann.
Ganzinvaliden von mindestens 8 jähriger aktiver Dienstzeit bedürfen
zum Erwerbe dieser Pensionszulage des Nachweises erlittener Dienstbe-
beschädigung nicht.
Die Anstellungsentschädigung und die vorerwähnte Pensionszulage
können nicht nebeneinander bezogen werden. Im Falle des §. 74 ist jede
dieser Pensionszulagen für sich neben einer dem gesammten Diensteinkommen
gleichkommenden Pension zahlbar.
§. 13. Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den
Krieg invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienste ausgeschiedenen
Unteroffiziere und Mannschaften gelten innerhalb der dem betreffenden
Friedensschlusse folgenden 3 Jahre die Bestimmungen der 8§§. 65—80 des
Gesetzes v. 27./6. 71 mit den durch gegenwärtiges Gesetz festgestellten
Abänderungen (88. 81—85).
Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg 1870/71
invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienste ausgeschiedenen Unter-
offiziere und Mannschaften wird dieser Termin auf 4 Jahre verlängert.
Söämmtliche Temporärinvaliden bleiben versorgungsberechtigt bis zur
Rückkehr der Felddienstfähigkeit.
§. 14. Die Bestimmungen der 8§#§. 39 u. 40 des Ges. v. 27./6. 71
finden auf die Hinterbliebenen aller bei ihrem Tode im Genusse von Pension
Reinhard, Heerwesen. 31