Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Novelle vom 4. April 1874 zum Reichs-Militär-Pensionsgesetz. 481 
§. 5. Die Befugniß zur Bewilligung der Pensionszahlung an die 
Hinterbliebenen pensionirter Offiziere oder im Offiziersrange stehender 
Militärärzte für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann auch 
anderen Behörden als den obersten Verwaltungsbehörden der Kontingente 
übertragen werden. (8. 39 ebenda.) 
§. 6. Bei Bemessung der Pension der Zeug-, Feuerwerks= und Train- 
depot-Offiziere wird der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts 
zu Grunde gelegt. (§. 10 u. §. 47 ebenda.) 
II. Militärpersonen der Unterklassen. 
§. 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt 
sind, erlangen durch 12 jährigen aktiven Dienst bei fortgesetzt guter Füh- 
rung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (88. 58 u. 75 ebenda.) 
Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben 
Anspruch auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, 
sondern nur durch eine im Militärdienste erlittene Dienstbeschädigung. 
§. 11. Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine im Kriege von 
1870/71 erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist, und welche 
Anspruch auf den Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an 
Stelle des Civilversorgungsscheines eine Pensionszulage von 6 Mark 
monatlich gewährt (Anstellungsentschädigung). 
Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits anerkannten Berechtigten 
innerhalb 6 Monaten nach Eintritt der verbindlichen Kraft vieses Gesetzes, 
für die etwa noch später anzuerkennenden Berechtigten innerhalb 6 Monaten 
nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität, bezw. durch Annahme 
des Civilversorgungsscheines vor Ablauf dieser Frist. 
§. 12. An Stelle der nach §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
zu bewilligenden Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civilversorgungs- 
scheines tritt eine Pensionszulage von 9 Mark monatlich, welche den In- 
validen aller Pensionsklassen gewährt werden kann. 
Ganzinvaliden von mindestens 8 jähriger aktiver Dienstzeit bedürfen 
zum Erwerbe dieser Pensionszulage des Nachweises erlittener Dienstbe- 
beschädigung nicht. 
Die Anstellungsentschädigung und die vorerwähnte Pensionszulage 
können nicht nebeneinander bezogen werden. Im Falle des §. 74 ist jede 
dieser Pensionszulagen für sich neben einer dem gesammten Diensteinkommen 
gleichkommenden Pension zahlbar. 
§. 13. Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den 
Krieg invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienste ausgeschiedenen 
Unteroffiziere und Mannschaften gelten innerhalb der dem betreffenden 
Friedensschlusse folgenden 3 Jahre die Bestimmungen der 8§§. 65—80 des 
Gesetzes v. 27./6. 71 mit den durch gegenwärtiges Gesetz festgestellten 
Abänderungen (88. 81—85). 
Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den Krieg 1870/71 
invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienste ausgeschiedenen Unter- 
offiziere und Mannschaften wird dieser Termin auf 4 Jahre verlängert. 
Söämmtliche Temporärinvaliden bleiben versorgungsberechtigt bis zur 
Rückkehr der Felddienstfähigkeit. 
§. 14. Die Bestimmungen der 8§#§. 39 u. 40 des Ges. v. 27./6. 71 
finden auf die Hinterbliebenen aller bei ihrem Tode im Genusse von Pension 
Reinhard, Heerwesen. 31
	        
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