482 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
gnduch gewesenen Militärpersonen der Unterklassen Anwendung (8. 98
ebenda).
§. 15. Die im §. 103 des Ges. v. 27./6. 71 bezeichneten Dienstein-
kommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Civildienste angestellten oder
beschäftigten Pensionären die Pension belassen werden kann, werden
a) für den Feldwebel auf 1050 Mark,
b) für den Sergenten oder Unteroffizier auf 750 Mark,
Jc) für den Gemeinen auf 390 Mark erhöht.
Für Militärpersonen des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens
13 Jahre im aktiven Militärdienste befunden haben, werden die Sätze zu
a. und b. auf 1200 Mark festgesetzt.
§. 16. Die Vorschriften im §. 107 Abs. 1 u. 2 des Ges. v. 27./6. 71
finden nur auf die Fälle Anwendung, in welchen bei Feststellung der Civil-
pension die früher zurückgelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienst-
zeit mit in Anrechnung gebracht wird. In allen anderen Fällen greifen
die Vorschriften des §. 108 a. a. O. Platz.
§. 17. Auf die im §. 112 Abs. 2 des Ges. v. 27./6. 71 bezeichneten
Militärpersonen und deren Hinterbliebenen finden die Bestimmungen der
§. 99—108 ebendaselbst nur insoweit Anwendung, als diejenigen Vorschriften,
welche vor der Wirksamkeit des erwähnten Gesetzes auf sie anwendbar
waren, ihnen nicht günstiger sind.
III. Gemeinschaftliche und Schlußbestimmungen.
§. 18. Für jeden einzelnen Feldzug erläßt der Kaiser besondere Be-
stimmung darüber, wer im Sinne des Gesetzes v. 27./6. 71 (8S§. 17 u. 71.
daselbst) Theilnehmer am Kriege war. »
8. 19. Die Vorschrift des §. 2 hat rückwirkende Kraft für die Theil-
nehmer am letzten Kriege mit Frankreich.
§. 20. Die Vorschriften in den S§. 6, 11, 12 und 13 finden auch
auf diejenigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Ver-
sorgungsansprüche unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Gesetzes
v. 27.,6. 71 bereits entschieden ist bezw. zu entscheiden war.
Aus den angeführten 8§. können Ansprüche auf Nachzahlungen für
eine vor Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit nicht
abgeleitet werden.
Die Zahlung der nach den 8§§. 11 u. 12 eintretenden Bewilligungen
für die bereits anerkannten, im Besitze des Civilversorgungsscheines, bezw.
im Genuß der Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civilversorgungs-
scheines befindlichen Invaliden hebt mit demjenigen Monat an, in welchem
gegenwärtiges Gesetz Geltung erlangt.
§. 21. Die Vorschrift im §. 14 findet auf die Hinterbliebenen der
Militärpersonen der Unterklassen auch für die Vergangenheit mit gleicher
Wirkung Anwendung, als wenn sie bereits durch das Gesetz v. 27./6. 71
getroffen worden wäre.
§. 22. Die Vorschrift im §. 15, 2 findet nur auf diejenigen Militär-
personen des Unteroffizierstandes Anwendung, welche nach dem Inkraft-
treten des gegenwärtigen Gesetzes aus dem aktiven Militärdienste ausscheiden.
§. 23. Der Vorschrift im §. 17 wird für die dort bezeichneten
Personen rückwirkende Kraft beigelegt.
§F. 24. Die Bestreitung derjenigen Ausgaben, welche dem Reiche nach
dem gegenwärtigen Gesetze in Folge des Krieges 1870/71 erwachsen, er-