Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Vorschriften über die Anmeldung und Prüfung 2c. 483 
folgt aus dem durch das Gesetz vom 23. Mai 1873 begründeten Reichs- 
invalidenfond. 
(Die Vollzugsvorschriften zu vorstehendem Reichsgesetze enthält V.-Bl. 
1874, Nr. 25, und K.-M.-R. v. 15. Nov. 1874, Nr. 17510.) 
III. Doschnitt. 
Vorschriften über die Anmeldung und Prüfung der Ver- 
sorgungsgesuche invalider Unteroffiziere und Soldaten. 
(Beilage zum K.-M.-R. v. 19. April 1874, Nr. 6694. V.-Bl. Nr. 15.) 
a) Vor Entlassung aus dem aktiven Dienste. 
§. 1. Zur ersten Prüfung eines erhobenen Versorgungsanspruchs 
hat sich der Vorgesetzte über den Zustand des betreffenden Unteroffiziers 
oder Soldaten mit dem Truppenarzte ins Benehmen zu setzen und er- 
forderlichen Falles zu veranlassen, daß Letzterem Gelegenheit gegeben werde, 
den Mann kennen zu lernen und dessen vorläufige Untersuchung vorzunehmen. 
Kranke Unteroffiziere und Soldaten, welche sich zur ferneren ärztlichen 
Behandlung nicht mehr eignen, somit als unheilbar erscheinen, bringt der 
Chefarzt dem treffenden Compagnie= 2c. Chef unter Mittheilung der Kranken- 
geschichte für weitere sachgemäße Verhandlung zur Anzeige. 
§. 2. Unbegründet ist der Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn 
a) die angegebene Dienstuntauglichkeit 2c. überhaupt nicht vor- 
handen oder 
b) Dienstuntauglichkeit zwar vorliegt, aber nicht erwiesen ist, daß 
sie durch eine Dienstbeschädigung verursacht worden, oder, 
wenn sie in Folge des Dienstes eingetreten, das erforderliche 
Maß der Dienstzeit nicht erfüllt ist. 
Zweifelhaft ist der Versorgungsanspruch dann, wenn die Dienst- 
bezw. Erwerbsunfähigkeit zwar feststeht, sich jedoch nicht mit Bestimmtheit 
hat feststellen lassen, daß dieselbe entweder in Folge des Dienstes nach 
längerer Dienstzeit oder durch Beschädigung bei Ausübung des 
Dienstes entstanden ist. 
Begründet ist der Anspruch auf Versorgung, wenn das Bestehen 
der Dienst= resp. Erwerbsunfähigkeit und die Veranlassung derselben durch 
den aktiven Dienst konstatirt ist. 
§. 3. Wer unbegründeten Anspruch erhebt, muß durch seinen 
Vorgesetzten mündlich über die Unzulässigkeit belehrt werden; beruhigt sich 
der Treffende damit nicht, so macht der Compagnie= 2c. Chef dem Regiments- 
Kommandeur Anzeige, welcher den Befehl zu wiederholter Belehrung durch 
den Auditeur gibt, welcher hierüber ein Protokoll aufnimmt. 
Wird ferner auf dem Versorgungsanspruche beharrt, so bleibt zu 
erwägen in Fällen ad a, ob nicht gemäß §. 83 des Mil.-Str.-Ges. gericht- 
liche Verfolgung einzutreten habe, in Fällen ad b aber die Entlassung des 
Mannes als dienstunbrauchbar beim Generalkommando auf dem Dienstwege 
zu beantragen sei. Dem Antrage ist Sämmtliches auf die behauptete 
Dienstbeschädigung bezügliche vorhandene Material beizulegen. 
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