Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

34 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Den Beschlüssen der verstärkten Ersatz-Kommission“) unter— 
liegen: a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürger— 
licher Verhältnisse (8. 30 u. 31); b) Anträge auf Entziehung des Rechts, 
von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellt zu 
werden (§. 65); c) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wieder— 
Aushebung von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt 
wurden (88. 9, 37, 81). 
Sämmtliche Mitglieder der Ersatz-Kommission haben gleiches 
Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo 
nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei 
Meinungsverschiedenheit die Ober-Ersatz-Kommission entscheidend. Für 
zi serbbn vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civil-Vorsitzenden 
maßgebend. 
§. 64. 1. Die Entscheidungen der Ersatz-Kommission 
erfolgen nach den im 4. Abschnitt enthaltenen Grundsätzen. 2. Soll auf 
Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militär- 
pflichtigen durch die Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden, so 
müssen alle Verhältnisse, welche darauf von Einfluß sein können, völlig 
klar gelegt werden. 3. Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unter- 
liegen der Strafbestimmung des §. 143 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich und ist es Sache des Civil-Vorsitzenden, die Einleitung der 
gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen. 4. Ist über die Tauglichkeit 
oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermin kein 
sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird derselbe, sofern er nicht weiter 
zurückgestellt wird, der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung über 
etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt. Diese Vorstellung hat jeden- 
falls stattzufinden bei Meinungsverschiedenheit der beiden Vorsitzenden. 
5. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei 
glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen. 6. Sind Entscheidungen über Personen 
des Beurlaubtenstandes zu fällen (§. 63), so liegt deren Beorderung dem 
Landwehr-Bezirks-Kommandeur ob. 
§. 65. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militär- 
pflichtigen auszuheben sind, werden dieselben nach der Musterung und 
Losung rangirt in folgender Weise: a) Vorweg Einzustellende, b) Vor- 
zumerkende, c) Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs, d) Ueberzählige 
früherer Jahrgänge. 
Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in 
einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünklich er- 
scheinen und denen deßhalb von den Ober-Ersatz-Kommissionen die Vor- 
theile der Losung entzogen worden sind. Stehen solchen Militärpflichtigen 
gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung 
zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatz-Kommissionen 
dieser Vergünstigung nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre 
Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. — Unter 
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Klassifikation 
der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve erster Klasse mit Rück- 
sicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit der §. 64 
und 69 des Reichs-Militärgesetzes.
	        
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