Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Vorschiiften über die Anmeldung und Prüfung 2c. 485 
Erklärt die Sanitätskommission zur Feststellung ihres Gutachtens eine 
längere Beobachtung eines als Invalide angemeldeten Mannes im Lazareth 
nothwendig, so muß diese angeordnet werden. 
Die Invalidenliste, Dienstbeschädigungsattest und sanitätskommissionelles 
Gutachten gelangen wieder an den Regimentskommandeur zurück. 
§. 8. Dieser gibt dem Kompagniechef von dem Ausfall der ärztlichen 
Untersuchung Kenntniß, hört dessen etwaige Erinnerungen, fügt der In- 
validenliste seine Unterschrift bei und legt das Gesammtmaterial (Duplikate 
bleiben auf dem Regimentsburcau) unmittelbar beim Generalkommando 
vor unter Beantragung der Anerkennung des treffenden Unteroffiziers oder 
Soldaten als Invalide, sowie nach Sachlage die Zuerkennung der zusteh- 
enden Pension und Pensionszulage, bezw. die Aufnahme in das Invaliden= 
haus oder Versetzung in die Halbinvalidenabtheilung. 
Bei Pensionsanträgen ist zugleich die Kasse, bei welcher die Auszahlung 
der Pension erbeten worden, zu bezeichnen. 
§. 9. Das Generalkommando läßt die etwa nothwendig erachteten 
Aufklärungen und Ergänzungen beibringen, veranlaßt die Superarbitrirung 
und entscheidet, nachdem das Gutachten des superrevirenden Korpsgeneral= 
arztes beigefügt ist, über die Invalidenanerkennung, die zu bewilligende 
Pension und Pensionszulage; eventuell berichtet es wegen Aufnahme des 
Gesuchstellers in das Invalidenhaus an das Kriegsministerium. 
§. 10. Das Invaliditäts-Prüfungsverfahren 2c. bezüglich solcher aktiver 
Soldaten, welche sich bei Anmeldung ihrer Versorgungsansprüche nicht 
beim Truppentheil befinden, können gleichwohl nur vom Regiments= 2c. 2c. 
Kommandeur derselben veranlaßt werden. Dasselbe gilt für die nach ihrer 
Entlassung aus dem aktiven Dienste noch im Lazarethe verbleibenden oder 
auf dem Marsche in die Heimath erkrankten und in ein Lazareth aufge- 
nommenen Soldaten. 
8. 11. Die Entscheidung auf die gestellten Anträge warten die Tref- 
fenden in der Regel beim Truppentheil ab, was auch für die zur Uebung 
einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes gilt. 
Nach beendigtem Prüfungsverfahren ist Fortsetzung des Urlaubs oder 
allenfalliger Probedienstleistung statthaft, ebenso kann Urlaub nachgesucht 
werden. · 
8. 12. Jede ungültige Entscheidung wird bei den Truppen 
durch Parolebefehl bekannt gemacht und in den Entlassungsscheinen resp. 
Militärpässen verzeichnet. Ebendaselbst wird auch jede festgestellte Dienst- 
beschädigung notirt. 
§. 13. In dem Entlassungsscheine, welcher mit der darin enthaltenen 
Invalidenanerkennung dem Invaliden als Legitimation über seine Berechti- 
gung zum Pensionsempfange bei der angewiesenen Kassa dient, ist der 
Tag genau anzugeben, bis zu welchem der Entlassene sich in der Ver- 
pflegung seines Truppentheils event. Lazareths befunden hat. 
Wird ein als Invalide Anerkannter wegen Krankheit oder andern 
Gründen über den Termin hinaus, von welchem ab ihm der Pensions- 
bezug zuerkannt ist, in Verpflegung behalten, so muß dies der General- 
militärkassa rechtzeitig angezeigt werden. 
(Grundsätzlich beginnt für jene Mannschaften, welche während ihres 
Aufenthaltes in einem Militärlazarethe als Invaliden anerkannt werden, 
der Anspruch auf den Bezug der Pension erst mit der Entlassung aus 
dem Lazarethe; da jedoch nach §. 99 des R.-M.-P.-Ges. eine Berechnung
	        
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