Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

486 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen. 
der Pension nach Tagesbeträgen nicht stattfindet, so muß ihnen bei der 
Entlassung die volle Pensionsrate des Entlassungsmonats ge- 
währt werden und zwar ohne daß sie für die in diesen Monat fallenden 
Lazarethverpflegungstage Abzüge zu Gunsten der Lazarethkassa zu erleiden 
haben. K.-M.-R. v. 8. August 1875, Nr. 10567. V.-Bl. Nr. 50.) 
§. 14. Pensionsbewilligungen unter Angabe der Kassa, bei welcher. 
dieselben bezogen werden, und Uebermittelungen des Verpflegsscheines sind 
ebendahin sofort mitzutheilen. 
§. 15. Beim Bezirksfeldwebel ihres Aufenthaltsortes haben sich 
innerhalb 14 Tagen zu melden: 
a) Halbinvalide, welche noch im reserve= oder landwehrpflichtigen 
Alter stehen, 
b) die auf Zeit anerkannten Invaliden (Temporär-, Halb= oder 
Ganz-Invalide), 
c) die zwar dauernd als Ganzinvalide, aber nur auf Zeit als 
gänzlich, größtentheis oder theilweise erwerbsunfähig anerkannten 
Invaliden. 
§. 16. Die sub b und c des §. 15 bezeichneten Temporärinvaliden 
haben sich in dem Jahre, in welchem ihre Pensionsanerkennung abläuft, 
den Ersatzbehörden II. Instanz zur weiteren Untersuchung zu stellen. 
Sie erhalten hiezu besondere Ordre durch den Bezirksfeldwebel, wenn 
nicht, so haben sie sich innerhalb der nächsten 3 Wochen nach öffentlicher 
Bekanntmachung des Termines für das Ersatzgeschäft bei demselben zu 
melden. 
§. 17. Verabsäumung der Vorstellung hat zur Folge, daß der Tref- 
fende überhaupt als pensionsberechtigter Invalide nicht mehr angesehen, 
oder daß erst beim nächstfolgenden Ersatzgeschäft eine weitere Prüfung 
seiner Ansprüche veranlaßt wird und diese bis dahin unberücksichtigt bleiben. 
§. 18. Sind solche Invaliden zur treffenden Zeit bettlägerig, so 
haben sic dies unter Vorlage des entsprechenden ärztlichen Zeugnisses durch. 
ihre Angehörigen oder die Ortsobrigkeit beim Bezirksfeldwebel anzuzeigen. 
. 19. Sämmtliche zur Entlassung kommende, sowohl gesunde als 
unbrauchbare oder invalide Mannschaften müssen vorher über alles Das- 
jenige, was Anmeldung, Dienstweg und Begründung von Versorgungsan- 
sprüchen betrifft, belehrt werden. 
In die Stammrolle resp. Kriegsstammliste ist darüber, daß dieses 
geschehen, ein Vermerk aufzunehmen und in die Entlassungspapiere die etwa 
konstatirie Dienstbeschädigung zu notiren. 
§. 20. Jeder zur Entlassung kommende Unteroffizier oder Soldat 
hat vorher das ihn betreffende Nationale in der Stammvrolle resp. Kriegs- 
Stammliste, event. nach erfolgter Berichtigung, eigenhändig zu unterzeichnen 
und damit die Richtigkeit sämmtlicher Aufzeichnungen derselben anzuerkenneu. 
Spätere Einwendungen gegen die Aufzeichnungen in diesen Listen 
bleiben unberücksichtigt. 
Die Unterzeichnung der Stammrollen geschieht in Gegenwart des 
Compagnie= 2c. Chefs und eines Offiziers, welche ihre Anwesenheit durch 
Unterschrift bescheinigen. 
b) Nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste. 
§. 21. Die Voraussetzungen, unter welchen nach der Entlassung Ver- 
sorgungsansprüche angemeldet werden können, sind in den §. 82 bis 85
	        
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