486 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
der Pension nach Tagesbeträgen nicht stattfindet, so muß ihnen bei der
Entlassung die volle Pensionsrate des Entlassungsmonats ge-
währt werden und zwar ohne daß sie für die in diesen Monat fallenden
Lazarethverpflegungstage Abzüge zu Gunsten der Lazarethkassa zu erleiden
haben. K.-M.-R. v. 8. August 1875, Nr. 10567. V.-Bl. Nr. 50.)
§. 14. Pensionsbewilligungen unter Angabe der Kassa, bei welcher.
dieselben bezogen werden, und Uebermittelungen des Verpflegsscheines sind
ebendahin sofort mitzutheilen.
§. 15. Beim Bezirksfeldwebel ihres Aufenthaltsortes haben sich
innerhalb 14 Tagen zu melden:
a) Halbinvalide, welche noch im reserve= oder landwehrpflichtigen
Alter stehen,
b) die auf Zeit anerkannten Invaliden (Temporär-, Halb= oder
Ganz-Invalide),
c) die zwar dauernd als Ganzinvalide, aber nur auf Zeit als
gänzlich, größtentheis oder theilweise erwerbsunfähig anerkannten
Invaliden.
§. 16. Die sub b und c des §. 15 bezeichneten Temporärinvaliden
haben sich in dem Jahre, in welchem ihre Pensionsanerkennung abläuft,
den Ersatzbehörden II. Instanz zur weiteren Untersuchung zu stellen.
Sie erhalten hiezu besondere Ordre durch den Bezirksfeldwebel, wenn
nicht, so haben sie sich innerhalb der nächsten 3 Wochen nach öffentlicher
Bekanntmachung des Termines für das Ersatzgeschäft bei demselben zu
melden.
§. 17. Verabsäumung der Vorstellung hat zur Folge, daß der Tref-
fende überhaupt als pensionsberechtigter Invalide nicht mehr angesehen,
oder daß erst beim nächstfolgenden Ersatzgeschäft eine weitere Prüfung
seiner Ansprüche veranlaßt wird und diese bis dahin unberücksichtigt bleiben.
§. 18. Sind solche Invaliden zur treffenden Zeit bettlägerig, so
haben sic dies unter Vorlage des entsprechenden ärztlichen Zeugnisses durch.
ihre Angehörigen oder die Ortsobrigkeit beim Bezirksfeldwebel anzuzeigen.
. 19. Sämmtliche zur Entlassung kommende, sowohl gesunde als
unbrauchbare oder invalide Mannschaften müssen vorher über alles Das-
jenige, was Anmeldung, Dienstweg und Begründung von Versorgungsan-
sprüchen betrifft, belehrt werden.
In die Stammrolle resp. Kriegsstammliste ist darüber, daß dieses
geschehen, ein Vermerk aufzunehmen und in die Entlassungspapiere die etwa
konstatirie Dienstbeschädigung zu notiren.
§. 20. Jeder zur Entlassung kommende Unteroffizier oder Soldat
hat vorher das ihn betreffende Nationale in der Stammvrolle resp. Kriegs-
Stammliste, event. nach erfolgter Berichtigung, eigenhändig zu unterzeichnen
und damit die Richtigkeit sämmtlicher Aufzeichnungen derselben anzuerkenneu.
Spätere Einwendungen gegen die Aufzeichnungen in diesen Listen
bleiben unberücksichtigt.
Die Unterzeichnung der Stammrollen geschieht in Gegenwart des
Compagnie= 2c. Chefs und eines Offiziers, welche ihre Anwesenheit durch
Unterschrift bescheinigen.
b) Nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste.
§. 21. Die Voraussetzungen, unter welchen nach der Entlassung Ver-
sorgungsansprüche angemeldet werden können, sind in den §. 82 bis 85