Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

488 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützuugswesen. 
§. 28. Die ärztliche Untersuchung wird in Gegenwart der Ober- 
Ersatzkommission durch den ihr beigegebenen Militärarzt vollzogen. Zur 
Iusormation sind diesem die einschlägigen Personalpapiere schon vorher zu 
übergeben. 
Zur Untersuchung der durch Krankheit an persönlicher Gestellung ver- 
hinderten Unteroffiziere oder Soldaten wird aus der nächsten Garnison 
ein Militärarzt requirirt, die erforderliche Prüfung der Grundlagen des 
Anspruchs im Geschäftstermin unter etwaiger Anhörung der mit den Ver- 
hältnissen des Antragstellers bekannten und in den Terminen resp. Aus- 
hebungsorten anwesenden Personen (Bezirksamtmann, Bürgermeister 2c.) 
erledigt. 
Der Brigadekommandeur und beigebene Militärarzt machen in und 
resp. zu den nach §. 25 vorgelegten Eingaben ihre bezüglichen Bemerkungen 
und gelangen die Akten sodann an das Generalkommando zur Entscheidung. 
§. 29. Die Superrevision dauernd Ganzinvalider und temporär 
in gewissem Grade Erwerbsunfähiger erstreckt sich nur auf Fest- 
stellung des temporären Grades der Erwerbsunfähigkeit, vorausgesetzt, daß 
der Anerkennung der betreffenden Leute als dauernd Ganzinvalide nicht 
etwa ein später nachgewiesener Irrthum oder ein Versehen zu Grunde 
gelegen hat. 
§. 30. Wird der bei der neuen Anerkennung konstatirte Zustand 
der Temporärinvaliden bei der Superrevision durch die Ersatzbehörde 
II. Instanz als unverändert fortbestehend erachtet, so verbleiben sie im 
Genusse der zuerkannten Pension. 
Bei Feststellung von theilweiser Besserung oder gänzlicher 
Wiederherstellung erfolgt Herabsetzung oder Einziehung der Pension. 
Tritt später wieder Verschlimmerung und der bei der Entlassung vor- 
handen gewesene Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit ein, so 
wird dem Manne wieder die frühere Pension gewährt; tritt bei Temporär- 
invaliden eine Verschlimmerung ein, welche über den bei der ersten An- 
erkennung vorhanden gewesenen Grad hinaus geht, so werden sie nach 
§. 84 des R.-M.-P.-Ges. behandelt. Steigerungen der Invalidität 
bei dauernd Versorgungsberechtigten werden nach 8§§. 84 u. 85 dieses 
Gesetzes beurtheilt. 
§. 31. Die von dem Arzte der Oberersatzkommission als dienstfähig 
bezeichneten noch nicht als Invalide anerkannten Mannschaften werden durch 
das Landwehr-Bezirkskommando mit ihren unbegründeten Ansprüchen 
abgewiesen. (§. 25.) 
§. 32. Erhebt ein auf Grund einer im Frieden erlittenen und vor 
der Entlassung festgestellten Dienstbeschädigung Entlassener innerhalb der 
nächsten 6 Monate Anspruch, so muß das förmliche Prüfungsverfahren 
auch außer der Zeit des Ersatzgeschäfts ohne Verzug eingeleitet werden. 
Ebenso in Fällen, wo eine erhebliche Verschlimmerung der Leiden eines 
bereits anerkannten Invaliden als in Folge der erlittenen Verwundung, 
Dienstbeschädigung, oder kontagiösen Augenkrankheit zur Sprache kommt, 
deren Berücksichtigung ohne Nachtheil für den Leidenden nicht hinausge- 
schoben werden kann. 
§. 33. In den nach §. 32 zu behandelnden Fällen muß eine ärzt- 
liche Untersuchung herbeigeführt werden: im Stabsquartier des Be- 
zirkskommandeurs, wenn sich daselbst ein Militärarzt befindet, wenn nicht, 
durch einen aus der nächsten Garnison requirirten; in der Wohnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.