488 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützuugswesen.
§. 28. Die ärztliche Untersuchung wird in Gegenwart der Ober-
Ersatzkommission durch den ihr beigegebenen Militärarzt vollzogen. Zur
Iusormation sind diesem die einschlägigen Personalpapiere schon vorher zu
übergeben.
Zur Untersuchung der durch Krankheit an persönlicher Gestellung ver-
hinderten Unteroffiziere oder Soldaten wird aus der nächsten Garnison
ein Militärarzt requirirt, die erforderliche Prüfung der Grundlagen des
Anspruchs im Geschäftstermin unter etwaiger Anhörung der mit den Ver-
hältnissen des Antragstellers bekannten und in den Terminen resp. Aus-
hebungsorten anwesenden Personen (Bezirksamtmann, Bürgermeister 2c.)
erledigt.
Der Brigadekommandeur und beigebene Militärarzt machen in und
resp. zu den nach §. 25 vorgelegten Eingaben ihre bezüglichen Bemerkungen
und gelangen die Akten sodann an das Generalkommando zur Entscheidung.
§. 29. Die Superrevision dauernd Ganzinvalider und temporär
in gewissem Grade Erwerbsunfähiger erstreckt sich nur auf Fest-
stellung des temporären Grades der Erwerbsunfähigkeit, vorausgesetzt, daß
der Anerkennung der betreffenden Leute als dauernd Ganzinvalide nicht
etwa ein später nachgewiesener Irrthum oder ein Versehen zu Grunde
gelegen hat.
§. 30. Wird der bei der neuen Anerkennung konstatirte Zustand
der Temporärinvaliden bei der Superrevision durch die Ersatzbehörde
II. Instanz als unverändert fortbestehend erachtet, so verbleiben sie im
Genusse der zuerkannten Pension.
Bei Feststellung von theilweiser Besserung oder gänzlicher
Wiederherstellung erfolgt Herabsetzung oder Einziehung der Pension.
Tritt später wieder Verschlimmerung und der bei der Entlassung vor-
handen gewesene Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit ein, so
wird dem Manne wieder die frühere Pension gewährt; tritt bei Temporär-
invaliden eine Verschlimmerung ein, welche über den bei der ersten An-
erkennung vorhanden gewesenen Grad hinaus geht, so werden sie nach
§. 84 des R.-M.-P.-Ges. behandelt. Steigerungen der Invalidität
bei dauernd Versorgungsberechtigten werden nach 8§§. 84 u. 85 dieses
Gesetzes beurtheilt.
§. 31. Die von dem Arzte der Oberersatzkommission als dienstfähig
bezeichneten noch nicht als Invalide anerkannten Mannschaften werden durch
das Landwehr-Bezirkskommando mit ihren unbegründeten Ansprüchen
abgewiesen. (§. 25.)
§. 32. Erhebt ein auf Grund einer im Frieden erlittenen und vor
der Entlassung festgestellten Dienstbeschädigung Entlassener innerhalb der
nächsten 6 Monate Anspruch, so muß das förmliche Prüfungsverfahren
auch außer der Zeit des Ersatzgeschäfts ohne Verzug eingeleitet werden.
Ebenso in Fällen, wo eine erhebliche Verschlimmerung der Leiden eines
bereits anerkannten Invaliden als in Folge der erlittenen Verwundung,
Dienstbeschädigung, oder kontagiösen Augenkrankheit zur Sprache kommt,
deren Berücksichtigung ohne Nachtheil für den Leidenden nicht hinausge-
schoben werden kann.
§. 33. In den nach §. 32 zu behandelnden Fällen muß eine ärzt-
liche Untersuchung herbeigeführt werden: im Stabsquartier des Be-
zirkskommandeurs, wenn sich daselbst ein Militärarzt befindet, wenn nicht,
durch einen aus der nächsten Garnison requirirten; in der Wohnung