III. Abschn. Vorschriften über die Anmeldung und Prüfung ꝛc. 489
des zu Untersuchenden — wenn dieser wegen seines Leidens nicht erscheinen
kann, durch einen Civilarzt — wo möglich durch einen Arzt des Beur—
laubtenstandes oder den Bezirksarzt. Die Kosten trägt der Untersuchte,
wenn seine Angaben sich als unbegründet erweisen, andernfalls werden
sie liquidirt.
8. 34. Unteroffiziere und Soldaten, deren Ansprüche auf Grund des
8. 32 Gegenstand der Prüfung sind, haben sich (Erkrankung ausgenommen)
nach stattgefundener ärztlicher Untersuchung dem Landwehrbezirkskommandeur
oder demjenigen Truppenbefehlshaber, der die ärztliche Untersuchung ver—
anlaßte, vorzustellen. Diese Vorstellung und Zustimmung zu dem ärztlichen
Atteste, eventuell abweichende Meinung des Kommandeurs ist unter dem
ärztlichen Atteste zu bemerken. Sodann wird nach 88. 27 u. 9 verfahren.
§. 35. In Fällen des 8. 32 kann von Seite der Vorgesetzten — wenn
bezüglich des die Invalidität bedingenden Kraulheitszustandes sich Zweifel
geltend machen — Untersuchung durch die Mil.-San.-Kommission angeordnet
werden; ebenso auf Antrag des zu Untersuchenden, sofern dem Aeraxr
Kosten nicht erwachsen.
§. 36. Erweist die Untersuchung, daß in Handhabung des Schluß-
satzes des §. 25 ein Invalide benachtheiligt worden ist, so kann Nachtrags-
zahlung beantragt werden.
§. 37. Von den Entscheidungen des Kriegsministeriums auf die nach
88. 28 resp. 34 dahin gelangten Anträge, welche auf dem Dienstwege dem
Landwehr-Bezirkskommando zugehen, erhält der Betheiligte beglaubigte
Abschrift, die ihm als Legimation zur Erhebung der neu anerkannten Pension
oder Pensionserhöhung dient.
§. 38. Entscheidungen treffen in Invaliden-Versorgungsange-
legenheiten: das Landwehr-Bezirkskommando, das Generalkommando, das
Kriegsministerium.
Werden Gesuche in Versorgungsangelegenheiten — welche sich nicht
als Recursgesuche kennzeichnen — unmittelbar bei den höhern Militärbe-
hörden eingereicht, so gehen sie br. m. ohne besondere Weisung oder ledig-
lich unter Couvert an die (unterste Eutscheidungsbehörde) treffenden Land-
wehrbezirkskommandos.
Letztere prüfen das Gesuch und bescheiden darauf, wenn vom Land-
wehr-Bezirkskommando noch nicht entschieden wurde, lediglich unter Hinweis
auf die Bestimmung des §. 22 (Meldung beim Bezirksfeldwebel).
War in der Angelegenheit von einer kompetenten Behörde schon ein-
mal Entscheidung getroffen, so wird das Gesuch br. m. als „Recursgesuch“
mit dem beim Landwehr-Bezirkskommando über den Bittsteller vorhandenen
Aktenmaterial an die Brigade und von da direkt an das Generalkommando,
von diesem unter Beilegung der etwa vorhandenen Grundlagen einer
früheren Entscheidung dem Kriegsministerium vorgelegt.
§. 39. Während des mobilen Verhältnisses gehen in diesen Versor-
gungsangelegenheiten die Funktionen der Truppentheile auf die Ersatztruppen
bezw. stellvertretenden Generalkommandos über.
Werden aus den Feld= resp. Kriegslazarethen Leute als Halb= oder
Ganzinvalide bezw. als dienstunbrauchbar entlassen, so hat der Chefarzt
ein Attest auszustellen über den Grad und die Dauer der Invalidität und
Erwerbsunfähigkeit bezw. die Dienstunbrauchbarkeit zu konstatiren.