Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Vorschriften über die Anmeldung und Prüfung ꝛc. 489 
des zu Untersuchenden — wenn dieser wegen seines Leidens nicht erscheinen 
kann, durch einen Civilarzt — wo möglich durch einen Arzt des Beur— 
laubtenstandes oder den Bezirksarzt. Die Kosten trägt der Untersuchte, 
wenn seine Angaben sich als unbegründet erweisen, andernfalls werden 
sie liquidirt. 
8. 34. Unteroffiziere und Soldaten, deren Ansprüche auf Grund des 
8. 32 Gegenstand der Prüfung sind, haben sich (Erkrankung ausgenommen) 
nach stattgefundener ärztlicher Untersuchung dem Landwehrbezirkskommandeur 
oder demjenigen Truppenbefehlshaber, der die ärztliche Untersuchung ver— 
anlaßte, vorzustellen. Diese Vorstellung und Zustimmung zu dem ärztlichen 
Atteste, eventuell abweichende Meinung des Kommandeurs ist unter dem 
ärztlichen Atteste zu bemerken. Sodann wird nach 88. 27 u. 9 verfahren. 
§. 35. In Fällen des 8. 32 kann von Seite der Vorgesetzten — wenn 
bezüglich des die Invalidität bedingenden Kraulheitszustandes sich Zweifel 
geltend machen — Untersuchung durch die Mil.-San.-Kommission angeordnet 
werden; ebenso auf Antrag des zu Untersuchenden, sofern dem Aeraxr 
Kosten nicht erwachsen. 
§. 36. Erweist die Untersuchung, daß in Handhabung des Schluß- 
satzes des §. 25 ein Invalide benachtheiligt worden ist, so kann Nachtrags- 
zahlung beantragt werden. 
§. 37. Von den Entscheidungen des Kriegsministeriums auf die nach 
88. 28 resp. 34 dahin gelangten Anträge, welche auf dem Dienstwege dem 
Landwehr-Bezirkskommando zugehen, erhält der Betheiligte beglaubigte 
Abschrift, die ihm als Legimation zur Erhebung der neu anerkannten Pension 
oder Pensionserhöhung dient. 
§. 38. Entscheidungen treffen in Invaliden-Versorgungsange- 
legenheiten: das Landwehr-Bezirkskommando, das Generalkommando, das 
Kriegsministerium. 
Werden Gesuche in Versorgungsangelegenheiten — welche sich nicht 
als Recursgesuche kennzeichnen — unmittelbar bei den höhern Militärbe- 
hörden eingereicht, so gehen sie br. m. ohne besondere Weisung oder ledig- 
lich unter Couvert an die (unterste Eutscheidungsbehörde) treffenden Land- 
wehrbezirkskommandos. 
Letztere prüfen das Gesuch und bescheiden darauf, wenn vom Land- 
wehr-Bezirkskommando noch nicht entschieden wurde, lediglich unter Hinweis 
auf die Bestimmung des §. 22 (Meldung beim Bezirksfeldwebel). 
War in der Angelegenheit von einer kompetenten Behörde schon ein- 
mal Entscheidung getroffen, so wird das Gesuch br. m. als „Recursgesuch“ 
mit dem beim Landwehr-Bezirkskommando über den Bittsteller vorhandenen 
Aktenmaterial an die Brigade und von da direkt an das Generalkommando, 
von diesem unter Beilegung der etwa vorhandenen Grundlagen einer 
früheren Entscheidung dem Kriegsministerium vorgelegt. 
§. 39. Während des mobilen Verhältnisses gehen in diesen Versor- 
gungsangelegenheiten die Funktionen der Truppentheile auf die Ersatztruppen 
bezw. stellvertretenden Generalkommandos über. 
Werden aus den Feld= resp. Kriegslazarethen Leute als Halb= oder 
Ganzinvalide bezw. als dienstunbrauchbar entlassen, so hat der Chefarzt 
ein Attest auszustellen über den Grad und die Dauer der Invalidität und 
Erwerbsunfähigkeit bezw. die Dienstunbrauchbarkeit zu konstatiren.
	        
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