III. Abschn. Vorschriften über die Anmeldung und Prüfung 2c. 491
Den als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten Halbinvaliden
mit mindestens 12jähriger aktiver Dienstzeit, welche nicht sofort bei ihrem.
Versorgungsgesuche den Anspruch auf den Civilversorgungsschein statt der
Pension geltend gemacht haben, ist vorerst letztere zu gewähren und bleibt
dem Betreffenden innerhalb 6 monatlicher Frist die Wahl zwischen Pension
und Civilversorgungsschein vorbehalten.
Die ausgestellt werdenden Civilversorgungsscheine werden sortlaufend
nummerirt und über selbe Verzeichniß geführt.
Die Verfügung wegen Einziehung der Pension für den Fall der An-
stellung oder Beschäftigung im Civildienste, sowie die Wiedergewährung
einer auf diesen Grund hin eingezogenen oder verkürzten Pension ist dem
Kriegsministerium vorbehalten.
Wegen Anweisung und Auszahlung der Pension haben die General-
kommandos von ihren Entscheidungen vollständig ausgefertigte Duplikate
von kurzer Hand an die Generalmilitärkassa zu senden.
Behufs Evidenthaltung der Personalakten und des Pensionskatasters
im Kriegsministerium machen die Generalkommandos über jede eintretende
Pensionirung eines Unteroffiziers oder Gemeinen, bezw. über alle Pensions-
Fortbezugsbewilligungen dahin Anzeige.
Die Landwehr-Bezirkskommandos setzen im Falle einer erstmaligen
Invalidenanerkennung und bezw. Pensionsverleihung die Stammabtheilung,
welcher der Invalide zuletzt im aktiven Dienste angehört hat, von der
Entscheidung des Generalkommandos in Kenntniß. Diese Abtheilung über-
sendet sodann unverzüglich den Verpflegsschein des treffenden Mannes
der Generalmilitärkassa zu, um nicht die Auszahlung der zuerkannten
Pension zu verzögern.
K.-M.-R. vom 1. September 1874, Nr. 13994, V.-Bl. 38.
Es gehören im Sinne des §. 65 des Reichsmilitär-Pensionsgesetzes
vom 27. Juni 1871:
I. Zur Rangstufe der Feldwebel-:
1) Hartschiere, 2) Werkmeister, 3) Oberwachtmeister, bezw. Wachtmeister
der Feldgendarmerie, 4) Feldwebel und Wachtmeister, 5) Oberfeuerwerker,
6) Zeugfeldwebel unter 15 jähriger Dienstzeit, 7) etatsmäßige Vicefeld-
webel und Vicewachtmeister, 8) Stabs-Hoboisten, -Hornisten, -Trompeter,
9 u. 10) Wachtmeister und Garnisonsbauaufseher, wenn Feldwebel (unter
15 jähriger Dienstzeit), 11) Portepeefähnriche, 12) Unterärzte, 13) einjährig-
freiwillige Aerzte, 14) Unterveterinäre, 15) Unterapotheker, 16) Zahlmeister-
Aspiranten mit Feldwebelsrang.
II. Zur Rangstufe der Sergenten:
1) Ueberzählige Vicefeldwebel, Vicewachtmeister, Viceoberfeuerwerker
und Vicedepotfeldwebel, 2) Sergenten, 3) Feuerwerker, 4 u. 5) Zeugser-
genten und Garnisonbauausseher, wenn Serxgenten (unter 15 jähriger Dienst-
zeit), 6) Feldgendarmen, 7 u. 8) Zahlmeisteraspiranten und Bauschreiber
mit Sergentenrang.
III. Zur Rangstufe der Unteroffiziere:
1) Ueberzählige Sergenten, 2) Unteroffiziere und Oberjäger, 3) etats-
mäßige Hoboisten, 4) Trompeter und Hornisten mit. Unteroffiziersrang,
5) Oberkrankenwärter, 6) Oberbäcker, sowie Oberhandwerker bei dem Ad-