Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

494 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen. 
die anstellende Behörde demselben das Quittungsbuch, welches fortan nach 
dem beiliegendem Schema angefertigt wird, abfordern und in dasselbe 
betreffenden Orts das Anstellungs= beziehungsweise Beschäftigungsverhältniß 
eintragen zu lassen unter Angabe: 
a) der Art der Anstellung oder Beschäftigung, wobei 
insbesondere ersichtlich zu machen ist, ob dem Angestellten oder 
Beschäftigten die Eigenschaft eines Beamten beiwohnt oder nicht 
(vergl. zu §. 100); 
b) des Tages des Beginnus der Anstellung 2c. 
c) des Diensteinkommens (Entgelt), welches für die Wahrneh- 
mung der Stelle oder für die Beschäftigung gewährt wird, unter 
genauer Bezeichnung der Art und des Betrages desselben, 
sowie des Zeitpunktes, von welchem ab die Gewährung statt- 
findet. Bezüglich der Art des Diensteinkommens ist namentlich 
auzugeben, ob dasselbe in festen oder ungewissen Hebungen be- 
steht; bezüglich des Betrages desselben, welchen Geldwerth die 
etwa einbegriffenen Naturalien und Nutzungen haben und wie 
viel vom Gesammtbetrage des Einkommens zu Ausgaben für 
Dienstbedürfnisse (§. 103) in Abrechnung zu bringen ist. 
Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen 
Hebungen (z. B. Exekutionsgebühren, Tantiemen), so werden da, 
wo mit der Stelle ein Aufwand von Reise= und Zehrungskosten 
verbunden ist, 50 Prozent des ermittelten unfigirten Einkommens, 
und zwar wenn das Diensteinkommen ganz in unfixirten Heb- 
ungen besteht aber nach dem Durchschnitt nicht 50 Mark monat- 
lich erreicht, als Mindestbetrag 25 Mark monatlich in Abzug 
gebracht. 
Demnächst ist das Ouittungsbuch der die Pension feststellenden Be- 
hörde behufs der Prüfung und etwaigen Richtigstellung sowie zur Rege- 
lung der Pensionskompetenzen zu überreichen. . 
2) Diese Behörde hat insbesondere auf Grund der Vorschriften des 
Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise der Novelle vom 4. April 
1874 festzustellen, bis zu welchem Zeitpunkte der Angestellte 2c. die Pension 
unverkürzt zu beziehen hat, von wann ab die Einziehung oder Kürzung 
derselben einzutreten und letzteren Falls. in welchem Betrage die Kürzung 
zu erfolgen hat.) « 
Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das 
Anstellungsverhältniß gegenüber einzutragen. Auch ist der Kasse, aus 
welcher der Pensionär seine Pension bezieht, die entsprechende Anweisung 
zu ertheilen. 
3) Nach erfolgter Regelung erhält die Anstellungsbehörde das Quit- 
tungsbuch zurück, theilt die darin enthaltene Regelungsverfügung dem In- 
*) Personen, welche sich im Besitze der Pensionszulage für Nichtbenutzung des 
Civilversorgungsscheines (§F. 12 der Novelle vom 4. April 1874) befinden, verlieren 
dieselbe mit Ablauf des Monats, in welchem die Anstellung oder Beschäftigung 
erfolgt ist, nicht nur bei einer etwaigen Anstellung oder Beschäftigung in einem 
unter den Begriff des §. 106 fallenden Civildienste, sondern bei jeder Anstellung 
oder Beschäftigung, welche die Civilversorgungsberechtigung zur Voraussetzung hat, — 
also namentlich auch bei einer Verwendung im Dienste solcher Privat-Eisenbahn-= 
ver waltungen, welchen die Verpflichtung zur Annahme Civilversorgungsberechtigter 
auferlegt ist.
	        
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