494 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
die anstellende Behörde demselben das Quittungsbuch, welches fortan nach
dem beiliegendem Schema angefertigt wird, abfordern und in dasselbe
betreffenden Orts das Anstellungs= beziehungsweise Beschäftigungsverhältniß
eintragen zu lassen unter Angabe:
a) der Art der Anstellung oder Beschäftigung, wobei
insbesondere ersichtlich zu machen ist, ob dem Angestellten oder
Beschäftigten die Eigenschaft eines Beamten beiwohnt oder nicht
(vergl. zu §. 100);
b) des Tages des Beginnus der Anstellung 2c.
c) des Diensteinkommens (Entgelt), welches für die Wahrneh-
mung der Stelle oder für die Beschäftigung gewährt wird, unter
genauer Bezeichnung der Art und des Betrages desselben,
sowie des Zeitpunktes, von welchem ab die Gewährung statt-
findet. Bezüglich der Art des Diensteinkommens ist namentlich
auzugeben, ob dasselbe in festen oder ungewissen Hebungen be-
steht; bezüglich des Betrages desselben, welchen Geldwerth die
etwa einbegriffenen Naturalien und Nutzungen haben und wie
viel vom Gesammtbetrage des Einkommens zu Ausgaben für
Dienstbedürfnisse (§. 103) in Abrechnung zu bringen ist.
Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen
Hebungen (z. B. Exekutionsgebühren, Tantiemen), so werden da,
wo mit der Stelle ein Aufwand von Reise= und Zehrungskosten
verbunden ist, 50 Prozent des ermittelten unfigirten Einkommens,
und zwar wenn das Diensteinkommen ganz in unfixirten Heb-
ungen besteht aber nach dem Durchschnitt nicht 50 Mark monat-
lich erreicht, als Mindestbetrag 25 Mark monatlich in Abzug
gebracht.
Demnächst ist das Ouittungsbuch der die Pension feststellenden Be-
hörde behufs der Prüfung und etwaigen Richtigstellung sowie zur Rege-
lung der Pensionskompetenzen zu überreichen. .
2) Diese Behörde hat insbesondere auf Grund der Vorschriften des
Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehungsweise der Novelle vom 4. April
1874 festzustellen, bis zu welchem Zeitpunkte der Angestellte 2c. die Pension
unverkürzt zu beziehen hat, von wann ab die Einziehung oder Kürzung
derselben einzutreten und letzteren Falls. in welchem Betrage die Kürzung
zu erfolgen hat.) «
Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das
Anstellungsverhältniß gegenüber einzutragen. Auch ist der Kasse, aus
welcher der Pensionär seine Pension bezieht, die entsprechende Anweisung
zu ertheilen.
3) Nach erfolgter Regelung erhält die Anstellungsbehörde das Quit-
tungsbuch zurück, theilt die darin enthaltene Regelungsverfügung dem In-
*) Personen, welche sich im Besitze der Pensionszulage für Nichtbenutzung des
Civilversorgungsscheines (§F. 12 der Novelle vom 4. April 1874) befinden, verlieren
dieselbe mit Ablauf des Monats, in welchem die Anstellung oder Beschäftigung
erfolgt ist, nicht nur bei einer etwaigen Anstellung oder Beschäftigung in einem
unter den Begriff des §. 106 fallenden Civildienste, sondern bei jeder Anstellung
oder Beschäftigung, welche die Civilversorgungsberechtigung zur Voraussetzung hat, —
also namentlich auch bei einer Verwendung im Dienste solcher Privat-Eisenbahn-=
ver waltungen, welchen die Verpflichtung zur Annahme Civilversorgungsberechtigter
auferlegt ist.