496 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
sorgungsgesetzen pensionirt worden sind, findet der §. 102 c. nur dann
Anwendung, wenn dieser ihnen günstiger ist, als die früheren diesfälligen
Vorschriften.
(Vergl. zu 11 und 12: §. 112 des Gesetzes und §§. 17 und 23 der
Novelle.)
III. zu §. 103 des Gesetzes und §§. 15 und 22 der Novelle.
1) Die Dienstzulage (§. 74) wird als Theil der Pension bei Ermitte-
lung des Doppelbetrages derselben mit zur Berechnung gezogen.
2) Die Zuschüsse, welche den nicht mit festem Einkommen, sondern
gegen Tantieme, Gebühren, Kopialien oder ähnliche Bezüge im Civildienst
angestellten oder beschäftigten Pensionsempfängern aus der Pension be-
willigt werden, sind nach Maßgabe des wirklich bezogenen Diensteinkom-
mens (vergl. II. 1, c.) von der Behörde, welche den Pensionsempfänger
angestellt hat, im Laufe des Jahres vorschußweise zu berichtigen, und im
Monat Januar des folgenden Jahres derjenigen Behörde, auf deren Mi-
litärpensionsetat der Empfänger steht, beziehungsweise welche die Zahlung
der Pensionen für die betreffenden Marinepensionäre zu bewirken hat,
unter Beifügung einer Uebersicht des wirklichen Diensteinkommens zur
Feststellung und Erstattung nachzuweisen.
Die Zuschüsse für die Marinepensionäre hat die Behörde, von welcher
die vorschußweise Zahlung geleistet worden ist, der General-Militärkasse
als der Zahlstelle für die Reichsmarine, zur Wiedererstattung in Anrech-
nung zu bringen.
3) Die Zahlbarkeit der erhöhten Zuschüsse aus §. 15 Absatz 1 der
Novelle beginnt für alle bereits vor dem 1. April 1874 im Civildienst an-
gestellten oder beschäftigten Pensionäre mit dem Monat des Inkrafttretens.
dieser Novelle (April 1874); für die im GCivildienste später angestellten
oder beschäftigten Pensionsempfänger nach Ablauf der im §. 102 c. ge-
gebenen Frist.
Für die Zahlbarkeit der Zuschüsse aus Absatz 2 a. a. O. ist nach
Maßgabe des §. 22 ebenda der Monat April 1874 der früheste Termin.
IV. zu §. 104.
1) Unter wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des
Paragraphen sind Anstellungs= beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse
zu verstehen, welche durch eine dazwischen liegende, mit dem Wegfall des
Diensteinkommens verbundene Entlassung des angestellten oder beschäftigten
Pensionärs von einander getrennt sind.
Ob die Entlassung mündlich oder schriftlich, freiwillig oder unfreiwillig
erfolgt ist, ob zwischen der Entlassung und der etwaigen Wiederanstellung
im Civildienste ein Zeitraum liegt, oder ob der Pensionär nach der Ent-
lassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse in ein anderes unmittelbar
übergeht, kommt bei der Anwendung des §. 104 nicht in Betracht.
Dagegen gelten Beförderungen und Versetzungen in andere Stellen
desselben Verwaltungsressorts nicht als wechselnde Anstellungen oder Be-
schäftigungen im Sinne des §. 104 des Gesetzes.
2) Bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-,
Tage= oder Wochenlohn oder bloßen Kopialienverdienst, sofern diese Be-
schäftigungen überhaupt unter den Begriff „Civildienst" im Sinne des
§. 106, Absatz 1 (s. unten) fallen, ist jede mit einem Wegfall des bezüg-
lichen Einkommens verbundene Unterbrechung einer Entlassung und