Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

496 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen. 
sorgungsgesetzen pensionirt worden sind, findet der §. 102 c. nur dann 
Anwendung, wenn dieser ihnen günstiger ist, als die früheren diesfälligen 
Vorschriften. 
(Vergl. zu 11 und 12: §. 112 des Gesetzes und §§. 17 und 23 der 
Novelle.) 
III. zu §. 103 des Gesetzes und §§. 15 und 22 der Novelle. 
1) Die Dienstzulage (§. 74) wird als Theil der Pension bei Ermitte- 
lung des Doppelbetrages derselben mit zur Berechnung gezogen. 
2) Die Zuschüsse, welche den nicht mit festem Einkommen, sondern 
gegen Tantieme, Gebühren, Kopialien oder ähnliche Bezüge im Civildienst 
angestellten oder beschäftigten Pensionsempfängern aus der Pension be- 
willigt werden, sind nach Maßgabe des wirklich bezogenen Diensteinkom- 
mens (vergl. II. 1, c.) von der Behörde, welche den Pensionsempfänger 
angestellt hat, im Laufe des Jahres vorschußweise zu berichtigen, und im 
Monat Januar des folgenden Jahres derjenigen Behörde, auf deren Mi- 
litärpensionsetat der Empfänger steht, beziehungsweise welche die Zahlung 
der Pensionen für die betreffenden Marinepensionäre zu bewirken hat, 
unter Beifügung einer Uebersicht des wirklichen Diensteinkommens zur 
Feststellung und Erstattung nachzuweisen. 
Die Zuschüsse für die Marinepensionäre hat die Behörde, von welcher 
die vorschußweise Zahlung geleistet worden ist, der General-Militärkasse 
als der Zahlstelle für die Reichsmarine, zur Wiedererstattung in Anrech- 
nung zu bringen. 
3) Die Zahlbarkeit der erhöhten Zuschüsse aus §. 15 Absatz 1 der 
Novelle beginnt für alle bereits vor dem 1. April 1874 im Civildienst an- 
gestellten oder beschäftigten Pensionäre mit dem Monat des Inkrafttretens. 
dieser Novelle (April 1874); für die im GCivildienste später angestellten 
oder beschäftigten Pensionsempfänger nach Ablauf der im §. 102 c. ge- 
gebenen Frist. 
Für die Zahlbarkeit der Zuschüsse aus Absatz 2 a. a. O. ist nach 
Maßgabe des §. 22 ebenda der Monat April 1874 der früheste Termin. 
IV. zu §. 104. 
1) Unter wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des 
Paragraphen sind Anstellungs= beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse 
zu verstehen, welche durch eine dazwischen liegende, mit dem Wegfall des 
Diensteinkommens verbundene Entlassung des angestellten oder beschäftigten 
Pensionärs von einander getrennt sind. 
Ob die Entlassung mündlich oder schriftlich, freiwillig oder unfreiwillig 
erfolgt ist, ob zwischen der Entlassung und der etwaigen Wiederanstellung 
im Civildienste ein Zeitraum liegt, oder ob der Pensionär nach der Ent- 
lassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse in ein anderes unmittelbar 
übergeht, kommt bei der Anwendung des §. 104 nicht in Betracht. 
Dagegen gelten Beförderungen und Versetzungen in andere Stellen 
desselben Verwaltungsressorts nicht als wechselnde Anstellungen oder Be- 
schäftigungen im Sinne des §. 104 des Gesetzes. 
2) Bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, 
Tage= oder Wochenlohn oder bloßen Kopialienverdienst, sofern diese Be- 
schäftigungen überhaupt unter den Begriff „Civildienst" im Sinne des 
§. 106, Absatz 1 (s. unten) fallen, ist jede mit einem Wegfall des bezüg- 
lichen Einkommens verbundene Unterbrechung einer Entlassung und 
 
	        
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