V. Abschn. Allerh. Verordn. über die Anstellung von Unteroffizieren ꝛc. 501
nicht ohnehin an das Staatsministerium des Innern ressortiren, so gibt
es diesem davon Kenntniß.
14. Das betheiligte Civil-Staatsministerium prüft das Gesuch. Wird
es als begründet befunden, so merkt es den Gesuchsteller vor. Der Civil-
anstellungsschein geht mit der Vormerkungsbestätigung in den Fällen des
§. 11 an das Kriegsministerium, unter Verständigung desselben in den
Fällen des §. 12 auf kürzestem Wege an den Gesuchsteller zurück.
Haben sich Anstände in Bezug auf das Gesuch ergeben, so wird
hierüber die nach Besonderheit des einzelnen Falles veranlaßte Mittheilung
an das Kriegsministerium gemacht; ebenso wenn für einzelne Kategorien
von Bedienstungen bereits eine unverhältnißmäßig große Zahl von Be-
werbern schon vorgemerkt sein sollte.
15. Das Kriegsministerium macht von allen bezüglich der Tüchtigkeit
und Würdigkeit des Bewerbers eingetretenen Veränderungen, die ihm
bekannt geworden, dem treffenden Staatsministerium Mittheilung. Daher
haben die Staatsanwälte dem Kriegsministerium unmittelbar die Ergebnisse
jeder gegen einen Militärbewerber anhängigen Untersuchung, sowie von
allen Verurtheilungen Letzterer wegen solcher Uebertretungen, die auf
Beurtheilung des Leumundes von Einfluß sind, Anzeige zu erstatten.
16. Findet sich für eine einschlägige Vakatur ein tauglicher Militär-
bewerber nicht vorgemerkt, so ist das Kriegsministerium um Bezeichnung
eines solchen anzugehen, und erst wensi kein tauglicher ermittelt wird,
dürfen andere Personen beigezogen werden.
17. Jedes Civil-Staatsministerium fertigt am Jahresschlusse eine
Zusammenstellung der während derselben in seinem Ressort eingetretenen
Vakaturen der Anlage A nebst namentlichem Verzeichnisse der hiebci zur
Anstellung gelangten Militärbewerber an das Kriegsministerium aus,
welches im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern allerhöchsten
Orts berichtet.
Probedienstleistung und Folgen des Uebertritts der Militärbewerber
im Civildienste.
18. Militärbewerber des aktiven Dienststandes dürfen zur Praxis-
nahme auf sechs Monate beurlaubt werden. ,
Die Verwendung im Vorbereitungs= und Probedienste soll als Unter-
brechung der Präsenzzeit nicht angesehen werden.
19. Dem von der Civilbehörde gestellten Ansuchen, einen vorgemerkten
Vewerber zur Praxisnahme zu beordern, soll stets sofort Folge gegeben
werden.
20. Diejenige Stelle, bei welcher ein Militärbewerber zum Hilfs-
oder Vorbereitungsdienste in Verwendung gekommen ist, nimmt dessen
Anstellungsschein in Verwahr.
21. Der ohne sein Verschulden innerhalb der ersten 6 Monate
aus der Civilanstellung entlassene Unteroffizier oder Gendarm —
wenn er aus dem aktiven Dienste zur Anstellung gelangt war — kann
in seine Charge und Abtheilung zurücktreten, sofern eine etatsmäßige be-
zügliche Stelle frei ist.
22. Gelangt ein zum aktiven Dienste gehöriger Militärbewerber zur
Anstellung im Civil, so muß er allenfallsige Pensionsansprüche vor seiner
Entlassung geltend machen.