Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

V. Abschn. Allerh. Verordn. über die Anstellung von Unteroffizieren ꝛc. 501 
nicht ohnehin an das Staatsministerium des Innern ressortiren, so gibt 
es diesem davon Kenntniß. 
14. Das betheiligte Civil-Staatsministerium prüft das Gesuch. Wird 
es als begründet befunden, so merkt es den Gesuchsteller vor. Der Civil- 
anstellungsschein geht mit der Vormerkungsbestätigung in den Fällen des 
§. 11 an das Kriegsministerium, unter Verständigung desselben in den 
Fällen des §. 12 auf kürzestem Wege an den Gesuchsteller zurück. 
Haben sich Anstände in Bezug auf das Gesuch ergeben, so wird 
hierüber die nach Besonderheit des einzelnen Falles veranlaßte Mittheilung 
an das Kriegsministerium gemacht; ebenso wenn für einzelne Kategorien 
von Bedienstungen bereits eine unverhältnißmäßig große Zahl von Be- 
werbern schon vorgemerkt sein sollte. 
15. Das Kriegsministerium macht von allen bezüglich der Tüchtigkeit 
und Würdigkeit des Bewerbers eingetretenen Veränderungen, die ihm 
bekannt geworden, dem treffenden Staatsministerium Mittheilung. Daher 
haben die Staatsanwälte dem Kriegsministerium unmittelbar die Ergebnisse 
jeder gegen einen Militärbewerber anhängigen Untersuchung, sowie von 
allen Verurtheilungen Letzterer wegen solcher Uebertretungen, die auf 
Beurtheilung des Leumundes von Einfluß sind, Anzeige zu erstatten. 
16. Findet sich für eine einschlägige Vakatur ein tauglicher Militär- 
bewerber nicht vorgemerkt, so ist das Kriegsministerium um Bezeichnung 
eines solchen anzugehen, und erst wensi kein tauglicher ermittelt wird, 
dürfen andere Personen beigezogen werden. 
17. Jedes Civil-Staatsministerium fertigt am Jahresschlusse eine 
Zusammenstellung der während derselben in seinem Ressort eingetretenen 
Vakaturen der Anlage A nebst namentlichem Verzeichnisse der hiebci zur 
Anstellung gelangten Militärbewerber an das Kriegsministerium aus, 
welches im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern allerhöchsten 
Orts berichtet. 
Probedienstleistung und Folgen des Uebertritts der Militärbewerber 
im Civildienste. 
18. Militärbewerber des aktiven Dienststandes dürfen zur Praxis- 
nahme auf sechs Monate beurlaubt werden. , 
Die Verwendung im Vorbereitungs= und Probedienste soll als Unter- 
brechung der Präsenzzeit nicht angesehen werden. 
19. Dem von der Civilbehörde gestellten Ansuchen, einen vorgemerkten 
Vewerber zur Praxisnahme zu beordern, soll stets sofort Folge gegeben 
werden. 
20. Diejenige Stelle, bei welcher ein Militärbewerber zum Hilfs- 
oder Vorbereitungsdienste in Verwendung gekommen ist, nimmt dessen 
Anstellungsschein in Verwahr. 
21. Der ohne sein Verschulden innerhalb der ersten 6 Monate 
aus der Civilanstellung entlassene Unteroffizier oder Gendarm — 
wenn er aus dem aktiven Dienste zur Anstellung gelangt war — kann 
in seine Charge und Abtheilung zurücktreten, sofern eine etatsmäßige be- 
zügliche Stelle frei ist. 
22. Gelangt ein zum aktiven Dienste gehöriger Militärbewerber zur 
Anstellung im Civil, so muß er allenfallsige Pensionsansprüche vor seiner 
Entlassung geltend machen.
	        
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