VI. Abschn. Die Militärfonds. 509
8. 7. Ingleichen übermitteln die General- und Divisionskommandos
die Gesuche ihrer Generalstabsoffiziere dem Generalquartiermeister, von
dem aus sie der entscheidenden Behörde zugehen.
8. 8. Das Kriegsministerium überweist am Anfang jeden
Jahres die hiefür verfügbaren Summen (8§. 21) den zuständigen Stellen
(§. 4). Diese Summen dürfen nie überschritten werden.
§. 9. Alle Unterstützungsgesuche — ohne und gegen Rück-
ersatz — müssen
1. eine pflicht= und wahrheitsgetreue, sowie möglichst vollständige
Darstellung aller zur Sache gehörigen oder dieselbe näher beleuchtenden
Verhältnisse bieten; nach K.-M.-R. v. 4. Juni 1870, Nr. 6913, haben
die Begleitberichte von Gesuchen Verheiratheter die Angabe zu enthalten,
ob und wie viele Kinder der Bittsteller habe, wie viele hievon versorgt
und wie viele unversorgt sind.
Derlei Gesuche sind nur dann an die kompetente Stelle einzu-
befördern, wenn das wahre und dringende Bedürfniß nachgewiesen
erscheint.
2. Bei jeder solchen Eingabe ist insbesondere nachzuweisen:
a) welche Beihülfe der Bittsteller zu seiner Gage genießt, und
war
a) aus seinem Grund= oder Kapitalvermögen, Renten aus
dem Vermögen seiner Frau, Präbenden 2c.,
6) durch den Bezug einer Funktionszulage 2c.,
7) aus Ordenspensionen, Medaillenzulagen 2c.;
b) welche Abzüge (dienstlich angeordnete, gerichtliche oder freiwillige)
der Bittsteller von seiner letzten Gage hat, wie lange die nicht
ständigen Abzüge bereits bestehen und noch bestehen werden;
c) welche Unterstützungen ohne und gegen Rückersatz aus dem
Offiziers-Unterstützungsfond der Bittsteller schon früher und unter
welchem Datum empfangen hat.
Diese Nachweisungen werden auf einem besondern Blatte
nach bestimmtem Formular (1) von dem Bittsteller selbst verfaßt und unter-
zeichnet. von dem Regiments= 2c. Kommandeur bestätigt, und dem Gesuche
eigelegt.
3. Gesuchen um Unterstützung zum Gebrauch einer Badekur muß,
wenn es sich hiebei um Herstellung des Besitzers selbst handelt, außer dem
Zeugnisse des behandelnden Arztes auch das der Militär-Sanitätskom-
mission beigefügt sein.
4. Bei Gesuchen um Darlehen zur Tilgung von Schulden müssen
diese mit Angabe der Gläubiger und der Zeit der Entstehung genau aus-
gewiesen werden.
5. Bei Gesuchen um Unterstützung zum Zweck des Ankaufs eines
Pferdes nach erlittenem Verluste muß ein Veterinärzeugniß über das
als dienstuutauglich erklärte, oder umgestandene, Pferd als Beleg beige-
bracht, und der Werth oder der Erlös aus dem Verkaufe nachgewiesen
werden.
6. Unterstützungsgesuche, welche die Bestreitung von Krankheits-
kosten bezwecken, sind mit den Medikamentenrechnungen, und wenn der
Bittsteller nicht unentgeltlich durch einen Militärarzt behandelt wurde, auch
mit der ärztlichen Deservitenrechnung zu belegen.