VI. Abschn. Die Militärfonds. 511
mit der Zahlungsanweisung versehenen, Auszüge aus dem Sitzungspro-
tokolle erhoben, und auf diesem Auszug der Empfang bescheinigt (Form. 3).
Die bei auswärtigen Abtheilungen 2c. befindlichen Offiziere 2c. erhalten
die Anweisung auf jene Kassa, welche ihnen etatmäßig den Gehalt ver-
rechnet, und aquittiren gleichfalls auf dem Auszug (Form. 3).
Ingleichen wird verfahren bei den von der Militär-Fondsverwaltung
gewährten Darlehen. .
Die Vergütung der bezahlten Unterstützungen ohne und gegen Rück—
ersatz durch die Militär-Fondskasse erfolgt im Abrechnungswege durch die
General-Militärkasse.
8. 26. Die Ausbezahlung von den General-Kommandos und
Inspektionen bewilligten Darlehen erfolgt auf Grund der von
ihnen dem der betreffenden Abtheilung zuzustellenden Auszug aus dem
Sitzungsprotokolle unmittelbar beizufügenden, Anweisung (Form. 5). Auf
diesen Auszug quittirt der Empfänger unter die Anweisung.
Am Ende jeden Quartals geht eine Nachweisung (Form. 6) über
die während dieser Periode bewilligten Darlehen an die Militär-Fonds-
verwaltung.
8. 27. Bei einem bewilligten Darlehen muß die Schuld- und
Cessions-Urkunde (Form. 7) unterschrieben und untersiegelt vor dem
Empfang der Summe ausgestellt sein; die Zahlung wird nur gegen Ueber-
gabe dieser Urkunde geleistet.
Letztere wird bei jener Kasse deponirt, welche den etatsmäßigen
Gehalt des Schuldners verrechnet.
Besitzt aber die treffende Abtheilung keine eigene Kasse, so deponirt
sie die Schuldurkunde — gegen Bescheinigung — bei jener Militärkasse,
aus welcher sie ihre Geldbedürfnisse empfangt.
Die durch einen halben Bogen durchlaufend ausgestellte Urkunde (Form. 7)
lautet:
Schuld- und Gessions-Arkunde.
Der Unterzeichnete bekennt hiemit, von dem Offiziers-Unterstützungsfonds durch
die Kassakommission des N. N. (auszahlende Stelle) ein unverzinsliches Darlehen
von . fl. (Mit Woren )unter 18 baar
erhalten zu haben und quittirt über diesen der N.-Kassa noch besonders bestätigten
Empfang rechtsförmlich.
Der Unterzeichnete verspricht, dieses Darlehen in monatlichen Fristen von
.. . fl. .. kr, vom Monat .. . . .... angefangen, am . . . jeden Monats
zurückzubezahlen und tritt hiezu (sowie für seine aus einem früher erhaltenen Dar-
lehen verbliebene Restschuld von .. . fl.. kr.) die als Rückersatzmittel bestimmte
Quote von . .. fl.. . kr. bis zum vollen Darlehenbetrage, sonach die Summe
von . .. fl. .. kr.“) in diesen monatlichen Raten erhebbar von seiner Gage, Ge-
halt oder der allenfalls an ihre Stelle tretenden Pension dem Offiziers-Unter-
siützungsfond hiemit im Wege rechtsförmlicher Cession ab.
Uebrigens soll es dem Offiziers-Unterstützungsfond unbeschadet seiner durch
obige Cession erworbenen Rechte auch freistehen, im Falle die cedirte Quote aus
irgend einem Grunde nicht mehr im vollen Betrag an den gedachten Fond aus-
gehändigt werden kann, den ganzen noch bestehenden Darlehensrest alsdann sofort
zur Heimzahlung verfallen zu lassen.
Zur Bekräftigung Dessen wurde gegenwärtige Urkunde ausgefertigt.
(L. S8.) Sopo geschehen r. W. dnn ... 18
** N. N. Charge.
*) Hier wird der Darlehensrest mit eingerechnet.