512 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
(K.-M.-R. v. 1. Juli 1870, Nr. 8117). Diese Urkunden sind, ehe sie
zur Darlehensauszahlung präsentirt werden, durch den Aussteller
einem Einzelnrichter oder Notar behufs des Eintrags in die hiefür be-
stimmten Bücher vorzulegen.
Die Auszahlung der bewilligten Darlehenssumme darf nur dann
erfolgen, wenn die einzelnrichterliche oder notarielle Bestätigung des
Eintrags der Schuld= und Cessionsurkunde beigebracht wird.
§. 29. Für die richtige und rechtzeitige Einhebung der festgesetzten.
Rückzahlungsraten ist die Kassenkommission jener Abtheilung haftbar,
welche die etatmäßigen Bezüge des Schuldners effektiv verrechnet.
Hierüber wird ein Abrechnungsbuch (Form. 8) geführt.
§. 30. Bei Versetzungen wird die Schuld= und Cessionsurkunde
nebst einer von der Kassenkommission bestätigten Abrechnung über den ver-
bleibenden Schuldbetrag mit den übrigen Versetzungsprodukten an die be-
treffende Abtheilung übermittelt; letztere stellt hierüber Schein aus.
Bei Pensionirungen geht die Ueberweisung der Restschuld an die
General-Militärkasse, die Schuldurkunde aber an die Militär-Fondskasse.
§. 31. Bei Entlassungen 2c. besorgt jene Kasse, welche zuletzt die
etatsmäßigen Bezüge des Betreffenden berechnete, die Sicherstellung des
Schuldrestes und behält die Schuldurkunde in Verwahr.
Ergeben sich jedoch dienstlich oder administrativ zu beseitigende An-
stände hinsichtlich der Beitreibung, so gehen die Akten mit der Schuld-
urkunde und Berechnung der Restschuld für weitere Verfolgung auf dem
militärfiskalischen Wege an die Militär-Fondsverwaltung.
§. 32. Analog ist bei dem Tode eines Schuldners zu verfahren;
die Restforderung wird zu den betreffenden Verlassenschaftsverhandlungen
liquidirt, und für deren Sicherstellung gesorgt.
§. 33. Rückständige Darlehens-Schuldbeträge können wegen Un-
einbringlichkent nur mit Genehmigung des Kriegsministeriumsabgeschrieben
werden.
Der Antrag geht von jener Stelle aus, bei welcher die Schuld noch
auf Nachweisung steht und zwar auf dem Dienstwege.
§. 34. Die Schuld= und Cessionsurkunde wird erst nach berich-
tigter Schuld oder genehmigter Abschreibung — gegen Beschei-
nigung — dem Betreffenden oder seinen Erben ausgehändigt.
§. 35. Die Auflieferung der bei den einzelnen Stellen und Ab-
theilungen eingehobenen Darlehens-Rückersätze an die Militär-Fondskasse
geschieht durch Vermittlung der General-Militärkasse auf dem Abrechnungs-
wege.
§. 36. Die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben des
Offiziers-Unterstützungsfonds liegt der Militär-Fondskasse ob.
§. 38. Am Schlusse des Jahres legt dieselbe eine Uebersicht der
definitiven Rechnungsergebnisse dem Kriegsministerium vor.
2. Der Unterstützungsfond für Unteroffiziere und Soldaten.
§. 39. Anspruch auf diesen Fond haben die bedürftigen Unter-
offiziere und Mannschaften, sowie jene untern Civilbediensteten der Mili-
tärverwaltung (K.-M.-R. v. 25. Jan. 1874, Nr. 3669), welche die ordent-
kn unn außerordentlichen Beiträge zu diesem Fond geleistet haben und
noch leisten.