514 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
Zum aktiven Dienst verwendete Penfionisten reichen ihre Ge-
suche bei jener Stelle ein, wo sie in Verwendung stehen.
Die Behandlung ist analog der in 88. 10, 13, 14 vorgeschriebenen.
Die Militär-Fondsverwaltung behandelt ferner die Gesuche von pen-
sionirten Unteroffizieren und Mannschaften, sowie auch von untern Civil-
bediensteten der Militärverwaltung, insoferne sie sich im Pensionsstande
befinden (K.-M.-R. v. 25. Jan. 1874, Nr. 3669) unter Bedingung des
8. 39.
Alle definitiv pensionirten Unteroffiziere und Mannschaften
geben unmittelbar zur Militär-Fondsverwaltung ein; die zeitlich Pen-
sionirten richten ihre Eingaben an jene Landwehr Bezirkskommandos, wo
sie unter Kontrole stehen. (V.-Bl. 1874, Nr. 15, Einl. 3).
Diesen Gesuchen müssen, von der Gemeinde ausgestellte, Vermögens-
und Erwerbs-, oder ärztliche, Zeugnisse beigelegt werden.
5. Der Landwehr-Offiziers-Unterstützungsfond.
(K.-M.-R. v. 1. Juni, Nr. 7154.) §. 1. Aus diesem Fond finden
nur Unterstützungen, keine Darlehen statt.
§. 2. Die Landwehr-Offiziere, Aerzte 2c. sind mit ihren Ansprüchen
auf Unterstützung aufjenes Generalkommando hingewiesen, zu dessen
Bezirk das Landwehrkommando gehört, bei welchem sie im Stande geführt
werden. (V.-Bl. 1872, Nr. 66.)
Die Einberufung zum Dienste bei einer Heeresabtheilung ändert an
diesem Verhältnisse nichts.
§. 3. Ein Unterstützungsanspruch ist nur zulässig, wenn
1) der Gesuchsteller die festgesetzten Beträge entrichtet hat;
2) derselbe nicht im Stande ist, ohne Beeinträchtigung seiner oder
seiner Familie Existenz sich die nöthige Hülfe zu verschaffen, und
3) die Ursache der Unterstützung in Beziehung zu dienstlichen Ver-
hältnissen des Gesuchstellers steht, und nicht durch dessen eigenes
Verschulden herbeigeführt wurde.
Namentlich kann Anspruch geben: größere Kurkosten, oder noth-
wendiger Besuch von Bädern, um die Gesundheit wiederherzustellen, wenn
Beschädigung, Verwundung, oder Krankheit in Folge dienstlicher Leistungen
erfolgt ist; Verlust von Equipirungsstücken, sei es durch Brand, Diebstahl rc.;
oder sonst unverschuldete Unglücksfälle.
§. 4. Da die Landwehr-Offiziere 2c. behufs der ersten Selbstbeschaf-
fung der Uniformirung und Ausrüstung den Equipirungsbeitrag erhalten,
so findet hiefür keine weitere Unterstützung aus dem Fond statt.
§. 5. Zuständig zur Bewilligung der Unterstützungen sind die bei
den Generalkommandos auch für den Unterstützungsfond der aktiven Armee
niedergesetzten Kommissionen.
Am Schlusse jeden Rechnungsjahres legen die Generalkommandos
Verzeichnisse über die verliehenen Unterstützungen dem Kriegsmini-
sterium vor
§. 6. Eingereicht werden die Gesuche entweder beim einschlä-
gigen Landwehr-Bezirkskommando, oder von denen, welche bei einem Trup-
pentheil eingerufen sind, bei diesen.
Sie gehen auf dem Dienstweg an das Generalkommando.
§s. 7. Zur Beurtheilung und bessern Würdigung können von
der Kommission weitere Aufschlüsse oder Gutachten eingeholt werden,