Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Die Militärfonds. 517 
8. Gesuche von Waisen, von Offizieren tc. um Fortbezug 
der Pension nach Zurücklegung des pensionsberechtigten 
Alters wegen Erwerbsbeschränktheit oder Unfähigkeit. 
Die Gesuche werden bei der betreffenden Kommandantur, bezw. 
Civilbehörde gestellt. 
Zum Nachweise des die Erwerbsbeschränktheit oder Unfähigkeit be- 
dingenden Gebrechens wird der Gesuchsteller der Sanitätskommission oder 
dem Gerichtsarzt vorgestellt. 
Das von diesen abzugebende Gutachten hat sich auf folgende drei 
Gradationen zu erstrecken (Verordn. v. 15. Dezember 1812, §. 17 
bis 19; K.-M.-R. v. 11. Juli 1854): 
a) Beschränkung der Erwerbsfähigkeit in fremden Diensten oder in 
Arbeiten zu Hause, welche die Unentbehrlichkeit einer Neben- 
unterstützung zurückläßt; 
b) gänzliche, temporäre oder lebenslängliche Erwerbsunfähigkeit, oder 
c) Presthaftigkeit, gänzliche Blindheit, unausgesetzte Bettlägerigkeit 
oder Krüppelhaftigkeit, wodurch neben der gänzlichen Erwerbs- 
unfähigkeit noch fremde Hülfe in Anspruch genommen wird. 
Diese Zeugnisse werden der Militär-Fondsverwaltung — unter 
strenger Verantwortung für die Wahrheit — mitgetheilt, und dabei 
noch über die Vermögens= und übrigen Familienverhältnisse des Gesuch- 
stellers pflichtgemäß berichtet. 
Das gerichtsärztliche Zeugniß wird durch die Kommandantur, 
bezw. drs den Polizeivorstand oder die Civilbehörde des Aufenthaltsorts 
egalisirt. 
Bei zeitlichem Erwerbshindernisse müssen die Zeugnisse der 
Aerzte, wie auch der Kommandanturen, sich für eine bestimmte Anzahl 
von Jahren aussprechen, nach deren Verlauf weitere ärztliche Unter- 
suchung und Instruirung des Gesuchs erfolgt. 
II. Besondere Stiftungen. 
Außer obgenannten Fonds, welche mehrere Zustiftungen besitzen, bestehen 
noch viele andere Stiftungen zu bestimmten Zwecken, welche entweder bei 
der MilikärFondsverwaltung oder bei den Regimentern selbst verwaltet 
werden. 
I. Von den bei der Fondsverwaltung befindlichen Stiftungen 
verfolgen: 
a) Unterrichtszwecke: 
Die des Generallieutenants Johann Graf Waldkirch, vom Jahr 
1847, für die Soldatenkinder des 1. und 3. Infanterieregiments, 
ein Kapital von 1000 fl., dessen Zinsen zur Anschaffuug geeigneter Lehr- 
bücher, dann Schulbedürfnisse und äuch Preise für Kinder des 3. Regiments; 
competent: die Regimentskommandeurs. 
Des Herzogs Max von Leuchtenberg, vom Jahr 1851, für 
Offiziers= und Militärbeamtenskinder, ein Kapital von 24480 fl. 
zu Freiplätzen im Kadetenkorps, „Herzogl. Leuchtenberg'sche Freiplätze", 
event. in einem Waisen= oder Erziehungshause; competent: jährlich für 
eine Freistelle der Chef des herzogl. Hauses, für die übrigen das Kadeten- 
Korpskommando. Dieser Stiftung wurde 1873 ein Fundationszuschuß von 
9180 fl. durch letztwillige Verfügung vom 16. Januar 1863 von Ihrer
	        
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