522 5,. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen.
(A. V. v. 14. August 1861, Nr. 9150.) Bis jetzt war es nicht
üblich, Präbenden an Gesuchstellerinnen zu verleihen, deren Bäter noch
am Leben sind.
Nach den Statuten des Münchener, sowie des Würzburger St. Anna-
stiftes gibt es 2 Klassen von Präbenden, deren 1. die adelige mit Pensionen
von 600 fl. (A. V. v. 21. Aug. 1853) dotirt ist,
Damen, welche eine solche Präbende wünschen, müssen acht Ahnen nach-
weisen.
e Präbenden 2. Klasse betragen 300 fl. jährliches Einkommen.
Mit der Einweisung in eine Präbende werden die vom Staate
bezahlten Unterstützungsbeiträge eingezogen (K.-M.-R. v. 25. Juli
1840, Nr. 7138). Es ist daher jener Kasse, welche den Unterstützungs-
beitrag auszahlt, sofort von dem Erlangen der Präbende Kenntniß zu geben.
Eingezogen wird die Präbende sogleich mit der Verehelichung
(A. V. v. 14. Nov. 1837) und zwar ohne Aussteuer (A. V. v. 18. Jan. 1839).
Außerdem haben sämmtliche Bewerberinnen von 3 zu 3 Jahren
in einer bei dem kgl. Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Aeußern
einzureichenden Vorstellung unter genauer Angabe ihrer Adresse
und aller in ihren Personalverhältnissen inzwischen eingetretenen Veränder-
ungen ihre Bewerbung in Erinnerung zu bringen, widrigenfalls sie
unnachsichtig und für immer aus den Vormerkungsbüchern gestrichen
werden (Min. d. Kgl. Hauses u. d. Aeußern v. 28. Nov. 1871).
Die Gesuche können auch auf dem Dieustwege eingereicht werden.
(A. V. 1845, Nr. 3049.) Nur der Bezug des Sterbemonats,
nicht auch des Nachmonats, hat bei Damenstiftspräbenden statt.
Es bestanden im Jahre 1853 aus den Fonds des Münchener
St. Annastifts 23 Präbenden 1. Kl. und 67 Präbende 2. Kl.; unter
letztern 7 für Protestanten aus dem Ulmerfond; des Würzburger
St. Annastifts 10 Präbenden 1. und 24 2. Kl.
Max-Joseph-Ordens-Präbenden.
König Ludwig I. stiftete aus den Ueberschüssen der Ordenskasse,
welche sich durch das allmählige Aussterben der Ritter ergaben, am
27. Februar 1835 einige Unterstützungsbeiträge, deren Anzahl sich
durch zweckmäßige Verwaltung auf 50 steigern konnte.
Zum Genusse (Art. 3 der Stiftungsurkunde) einer solchen Unter-
stützung können sowohl Söhne als Töchter von Ordensmitgliedern
gelangen.
Söhne genießen dieselbe bis zum vollendeten 25. Lebensjahre, wenn
sie nicht früher eine Versorgung oder eine Anstellung im Hof-, Staats-,
Kirchen= oder Militärdienste erlangen. Als volle Versorgung im Militär-
dienste gilt die Anstellung als Secondlieutenant, mit derselben hört der
ganze Genuß, mit jener zum Portepeefähnrich (Junker) der halbe Genuß auf.
Söhne, welche wegen erwiesener physischer Gebrechen zur Erwerbung
ihres Tebensunterhalts unfähig sind, behalten diese Unterstützung lebens-
länglich.
Töchter genießen solche bis zur Verehelichung, oder sonstiger Ver-
sorgung, außerdem aber lebenslänglich.
(A. S. 29. Juni 1835.) Diese Verleihungen sollen stets am 25. August be-
kannt gemacht werdeu, auch hören mit dem Beginn des Bezuges alle audern Neben-
bezüge aus Kassen incl. der Kabinetskasse auf.