38 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
nächsten Jahr zurückgestellt oder es wird, sofern eine solche Zurück-
stellung gesetzlich nicht mehr zulässig ist, die vorläufige Entscheidung der
Ersatzkommission bestätigt.
§. 72. Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission
werden sogleich in die Vorstellungsliste eingetragen. Die Ausschließungs-,
Ausmusterungs= und Ersatz-Reservescheine I und II werden — soweit sie
vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern
der Ober-Ersatz-Kommission unterzeichnet.
Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur
Deckung des Rekrutenbedarfs erforderlich ist — in der regelmäßigen
Reihenfolge ausgehoben und treten mit der Aushändigung des Urlaubs-
passes als Rekruten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes über.
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Re-
kruten für Kürassiere, Pioniere, Fußartillerie, Eisenbahntruppen und Oeko-
nomiehandwerker (§. 65) abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge
eine genügende Zahl tauglicher Rekruten nicht zu finden ist.
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu be-
messende Zahl von Rekruten ausgehoben, um beim Abgang von Mann-
schaften bei den Truppen als Nachersatz zu dienen. Die ausgehobenen
Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole der
Landwehrbehörden und erhalten Urlaubspässe.
Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben
worden sind, werden für eine bestimmte Waffengattung designirt und
bleiben „Ueberzählige“.
§. 73. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzvertheilung
durch die Ober-Ersatz-Kommission ist das Aushebungsgeschäft im
Infanterie-Brigadebezirk beendet, und reicht der Infanterie-Brigade-
Kommandeur sogleich ein Exemplar der endgültig festgestellten Brigade-
Ersatzvertheilung an den kommandirenden General ein und gibt außerdem
die Zahl der Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an. Die
General-Kommando's melden bis zum 1. Oktober an das Kriegsministerium
die Zahl der im Ersatzbezirk vorhandenen Ueberzähligen nach Waffen-
gattungen getrennt, beziehungsweise ob und in welchem Maße noch Bedarf
an Rekruten vorhanden und demgemäß Gewährung von Aushilfe er-
forderlich ist.
Schluß des Ersatzgeschäftes.
§. 76. Für den Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahrgänge,
welcher in der Zeit von der Einstellung der Rekruten bis zum 1. Februar
entsteht, wird auf Verlangen der Truppen Nachersatz gestellt und
zwar aus demjenigen Brigadebezirk, aus welchem der Truppentheil seine
Rekruten erhalten hat, beziehungsweise aus demjenigen, in welchem der in
Abgang gekommene Mann ausgehoben war. Die Vertheilung geschieht
durch die Ober-Ersatz-Kommission. «
Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten, welche bis zum
1. Februar keine Gestellungsordre erhalten haben, werden durch die Land-
wehrbezirks-Kommando's die Urlaubspässe wieder abgenommen und durch
Losungsscheine ersetzt, sofern ihnen nicht Ersatz-Reservescheine (§. 72) zu
ertheilen sind. Im erstern Falle werden ihre Namen wieder in die alpha-
betischen Listen eingetragen.