Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

524 5. Abthl. Das Versorgungs-, Pensions= und Unterstützungswesen. 
2) Solche Beiträge sollen nur für eheliche oder durch nach- 
gefolgte Ehe legitimirte, während der Militär-Dienstzeit der 
Väter geborne Söhne verheiratheter oder verwittweter Unteroffiziere im 
Lebensalter von 8 bis zu 21 Jahren verabfolgt werden und sind zu- 
nächst die aktiven, dann die mit Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen 
Unteroffiziere zu berücksichtigen. 
Wenn letztere eine Versorgung (Anstellung 2c.) gefunden haben, ist 
auf sie nach Maßgabe ihrer Einkommens= und Vermögensverhältnisse nur 
dann Bedacht zu nehmen, wenn noch Mittel vorhanden sind. 
3) Zur Einreichung der Gesuche (nach Formular) ist den Be- 
theiligten eine präklusive Frist von 4 Wochen zu stellen. · 
Die aktiven Unteroffiziere erhalten die Frist durch ihre General- 
kommandos und Inspektionen, die übrigen durch die Militär-Fonds- 
verwaltung. 
Die einkommenden Gesuche sind durch die Stellen, welche den Einrei- 
chungstermin angesetzt haben, zu würdigen, und die zu bewilligenden Bei- 
träge nach gutachtlichem Ermessen zu bestimmen, worauf die Anträge in 
tabellarischer Form der Militär-Fondsverwaltung zur Berücksichtigung bei 
der Vertheilung übermittelt werden. 
.4) Diese einmaligen Erziehungsbeiträge sollen in der Regel 
30 bis 50 fl. betragen. 
Ausnahmsweise dürfen an Söhne, welche sich zu ihrer Ausbildung 
auf höhere Anstalten oder auf Reisen befinden, Beiträge bis zu 100 fl. 
bewilligt werden. 
Reichen die vorhandenen Mittel nicht zur Befriedigung sämmtlicher 
eingekommener Gesuche, resp. Vertheilungsanträge, so wird die Militär- 
Fondsverwaltung eine verhältnißmäßige Reduktion der begutachteten Bei- 
träge nach der Zahl der Gesuche vornehmen. 
5) Nach erfolgter Auszahlung geht eine Zusammenstellung nebst Quit- 
tungen der Rechnungsreoision des Kriegsministeriums und ein Duplikat der 
Zusammenstellung dem Kriegsministerium zu. 
Statistisches. Für 1874 sind 5972 fl. 45 kr. bestimmt. 
Privat-Wohlthätigkeit zur Pflege im Kriege 
Geschädigter. 
Der bayerische Verein zur Pflege und Unterstützung im 
Felde verwundeter und erkrankter Krieger entstand in den 
Wirren des Jahres 1866, zuerst als bayerischer Invaliden-Unterstützungs- 
verein, dessen Protektorat S. M. König Ludwig II. am 25. Oktober 1866 
übernommen, welcher dann unter Mitwirkung der geeigneten Stellen und 
Behörden und einflußreicher Personen einerseits durch Sammlung von 
Beiträgen, anderseits durch Bildung von Zweigvereinen das ganze Land 
zur Betheiligung an der Vereinsaufgabe herbeizog, am 28. Mai 1867 
Korporationsrechte verliehen und am 30. April 1868 die Genehmigung 
der revidirten Statuten erhielt. 
Die am 22. August 1867 in Würzburg tagende Conferenz von Dele- 
girten bayerischer Hülfsvereine beschloß das Zusammenwirken derselben unter 
einem Centralausschuß. 
Hier kann nur noch dankend und rühmend der großartigen Leistungen 
dieser Privatvereine während ihres Bestehens gedacht werden.
	        
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