Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Die Militärfonds. 527 
Die Liquidation findet nach dem Reglement über das Kassenwesen 
vom 8. Januar 1872 statt. 
Statuten der Heilstation für erKrankte und verwundete Anteroffiziere und Holdaten 
der bayerischen Armee im Bade Nosenheim. 
Genehmigt vom königl. Kriegsministerium. 
g. 1. Der Gebrauch von Soolen= und Moorbädern soll den im gegenwärtigen 
Kriege verwundeten und erkrankten bayerischen Unteroffizieren und Mannschaften 
durch Errichtung einer Heilstation zu Rosenheim ermöglicht werden. 
§. 2. Zur Aufnahme in dieselbe werden, soweit der Raum der Anstalt 
und die vorhandenen Mittel der Hilfsvereine es gestatten, alle Verwundeten und 
Kranken zugelassen, für welche durch Zeugniß der sie behandelnden Aerzte die 
Nothwendigkeit des Badegebrauches ausgesprochen wird. 
§. 3. Die Aufnahme kann von Militärbehörden, den Hilfsvereinen oder Ge- 
meinden beantragt werden, je nachdem der Kranke seither in einem Militär-, 
Vereins= oder Gemeindespital behandelt worden ist. 
Wurde derselbe in einem Privatlazareth verpflegt, so hat der betreffende Spital= 
arzt das Erforderliche einzuleiten. « 
s.4.JndemärztlichenZeugnisseistArtunddieZahlberBäder 
genau anzugeben. 
g. 5. Die Pfleglinge haben vollständig freie Station (Wohnung, Verköstigung, 
Feuerung, Wäsche und Licht), unentgeldliche ärztliche Behandlung und Wartung 
anzusprechen. 
K. 6. Der Gebrauch der Bäder geschieht nach Anordnung, des Herrn Bezirks- 
arztes Dr. Mühlbauer. 
#. 7. Die Verköstigung besteht in Kaffee mit Brod oder Suppe am Morgen, 
in Suppe, Rindfleisch, Gemüse, Brod und 1 Glas Bier Mittags, in Suppe, Ragout, 
1 Glas Bier und Brod Abends. 
L8. Die Kosten des Badegebrauches, welche sich für Einen Mann incl. Ver- 
pflegung bei dem Gebrauche von Mineral= oder Soolenbäder täglich auf 1 fl. 24 kr., 
bei dem Gebrauche von Moorbädern auf 1 fl. 48 kr. berechnen, werden von dem 
betreffenden Zweig= (Lokal-) Verein, bei dem Mangel lokaler Mittel von dem be- 
treffenden Kreisausschusse bestritten, während die Kosten der Reise nach Rosenheim 
und zurück vom Militärärare getragen werden. 
6. 9. In wie weit den Pfleglingen ein Taschengeld während des Kurgebrauches 
Nsuprecht werden will, bleibt dem Ermessen der Zweig= und Kreisvereine über- 
assen. 
g. 10. Ueber Reihenfolge der Aufnahme in die Heilanstalt entscheidet die 
Priorität der Anmeldung bei dem Kreisausschusse von Oberbayern. 
Letzterer besorgt die Einberufung der Pfleglinge, weßhalb demselben die 
betreffenden Gesuche mit Belegen zuzuleiten sind. · 
§.11.Derkönigl.Landwehr-Bezirkskommandeur,derVorstand,dannder 
behandelnde Arzt und zwei weitere Mitglieder des Zweigvereins Rosenheim bilden 
die Aufsichtskommission, welche zugleich die Bezahlung des Badebesitzers, die 
Auszahlung des Taschengeldes, der Kosten der Rückreise u. s. w. an die Pfleglinge 
vermitteln. 
An diese Aufsichtskommission sind deßhalb sofort nach erfolgter Einberufung 
der Pfleglinge die betreffenden Beträge portofrei einzusenden. 
8. 12. Die in die Heilanstalt ausgenommenen Pfleglinge stehen während ihres 
Aufenhaltes in Rosenheim unter der Aufsicht und Disziplin der Aussichts- 
kommission (S. 11) und haben dieselben den Anordnungen der letzteren unbedingt 
Gehorsam zu leisten. 
6. 13. Die Entlassung der Pfleglinge erfolgt regelmäßig nach Umfluß der 
Zeitdauer, für welche die Aufnahme derselben beantragt war.
	        
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