Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 39 
§. 77. Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich 
eintretendem Ersatzbedarf, bei Vorstellung von Militärpflichtigen, welche 
aus dem Auslande zurückkehren und beim Aufgreifen unsicherer Dienst- 
pflichtiger') vorgenommen. Sie erfolgen durch die ständigen Mitglieder 
der Ersatzkommission, deren Zusammentritt nicht nothwendig und schrift- 
licher Verkehr genügend ist. Die ärztliche Untersuchung findet im Land- 
wehr-Bataillons-Stabsquartier statt. Ueber die etwaige Einstellung außer- 
terminlich gemusterter Militärpflichtiger erläßt die Ober-Ersatz-Kommission 
Bestimmung. Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger ge- 
schieht nach §. 94. 
Einstellung und Entlassung. 
§. 79. 1. Die Kontrole der Rekruten wird durch die Landwehr- 
bezirks-Kommandos ausgeübt. Als Kontrollisten dienen die Vorstellungs- 
listen und deren Beilagen. Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der 
Gestellungsordres findet sofort nach der Aushebung statt. 2. Die Rekruten 
können ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch über jede derartige Ver- 
änderung ihrem Bezirksfeldwebel, und wenn sie in einen andern Com- 
pagniebezirk verziehen, auch dem dortigen innerhalb drei Tagen Anzeige 
zu machen. An dem in ihrem Urlaubspasse oder in der Gestellungs- 
ordre angegebenen Termine und Orte müssen sie sich bei Vermeidung 
der gesetzlichen Strafe pünktlich einfinden. 3. Die beurlaubten Re- 
kruten sind den Bestimmungen im 3. und 4. Abschnitte des Militär- 
Strafgesetzb. vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnen- 
flucht, über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher 
Weise, wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen““) und 
sind ihnen die bezüglichen Paragraphen nach ihrer Aushebung bei Er- 
theilung der Urlaubspässe oder Gestellungsordres in Gegenwart des 
Landwehrbezirks-Kommandeurs vorzulesen und zu erklären. Zu ihrer 
Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Landwehrbezirks- 
Kommandeurs. Belehrung über Marschverpflegungsgelder ist den Rekruten 
gleichfalls zu ertheilen. 
§. 80. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die 
Truppentheile findet grundsätzlich bei demjenigen Landwehr-Bataillon statt, 
in dessen Bezirk sie ausgehoben worden sind**). Rekruten, welche sich 
  
*) Siehe Anmerkung zu §. 7. 
*) Im Uebrigen haben sie bürgerlichen Gerichtsstand. Der oberste Gerichtshof 
hat in gemischt-gerichtlichem Kompetenzkonflikte vom 17. Januar 1876 erkannt, 
daß der Stand des Beurlaubten nicht schon durch die Thatsache der Einberufung, 
sondern erst durch die wirkliche Einstellung des bisher Beurlaubten bei seiner 
Truppenabtheilung, bezw. mit dem Eintrittie in das aktive Heer beendet wird. 
Daß somit zur Aburtheilung vom gemeinen Vergehen eines Rekruten, welcher 
beim Ersatzgeschäfte einer Heeresabtheilung zugetheilt, nach der Zutheilung sofort 
in die Heimath beurlaubt und hierdurch Angehöriger des Beurlaubtenstandes wurde, 
die bürgerlichen Gerichte auch dann zuständig sind, wenn der Beurlaubte zur Zeit 
der Verweisung bereits auf einen spätern Termin zu einer Truppe einberufen war. 
»**) Die Termine für die Einstellung werden alljährlich bestimmt. Der Laud- 
wehrbezirks-Kommandeur sorgt für rechtzeitige Einbeorderung. Die Rekruten 
werden an den Gestellungsorten den Transport-Kommando's übergeben. Der 
Transportführer erhält eine Verleseliste. Die über sämmtliche Rekruten, nach 
Truppentheilen getrennt, aufgestellten Nationallisten werden dem Transportführer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.