40 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatz-
gestellungen verwendet oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten
Jahre wieder der Ober-Ersatz-Kommission vorgestellt (§. 49). Bei nur
leichten ungefährlichen Erkrankungen jedoch, welche den Marsch gestatten,
werden sie ohne Weiteres dem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn
erforderlich — ihre Aufnahme in ein Militärlazareth veranlaßt.
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des
§. 28, 1 Anwendung finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungs-
ordres ab und treten in die Kategorie der Militärpflichtigen zurück. Der
Landwehrbezirks-Kommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die
Grundlisten.
Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange
sie noch nicht in Militärverpflegung ausgenommen sind, durch die treffende
Ober-Ersatz-Kommission zurückgestellt werden. Vorläufige Zurückstellung
von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen kann nur
durch den Infanterie-Brigade-Kommandeur genehmigt werden. Desgleichen
vorzeitige Einstellung brodloser Rekruten.
Bei der Gestellung müssen die Rekruten mit ausreichenden Ober-
kleidern, Stiefeln und zwei Hemden versehen sein. Für den Dürftigen hat
hierwegen die Gemeinde 2c., in deren Bezirk er die Einberufung erhält,
aufzukommen, unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Be-
kleidungsstücke aus den Beständen des nächsten Landwehr-Bataillons ent-
nommen.
Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung
nicht stellen, stellt der Landwehrbezirks-Kommandeur Nachforschungen an
und sorgt für Einleitung etwaigen gerichtlichen Verfahrens. Die aktive
Dienstzeit von Rekruten, welche sich der Gestellung absichtlich entzogen
haben und erst später aufgegriffen und eingestellt werden, wird, wie die
der unsicheren Dienstpflichtigen, berechnet.
§. 81. Entlassung. 1. Soldaten, welche aus dem aktiven Dienste
entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstande — wenn sie ihrer Dienst-
pflicht (§. 5) aber bereits vollständig genügt haben und sich noch im
wehrpflichtigen Alter befinden — zum Landsturm über. 2. „Soldaten,
welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstun brauch-
bar werden oder vor Erfüllung derselben als unausgebildet zur Entlassung
kommen, sind zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen.“ R.-M.-G. 8. 52.
übergeben oder vor dem Eintreffen der Rekruten vom Landwehrbezirks-Kommando
direkt den Truppentheilen übersandt. Die Uebernahme der Rekruten findet durch
die Truppentheile in der Regel im Stabsquartier der Regimenter oder selbst-
ständigen Bataillone 2c. statt. Die General-Kommando's genehmigen mit Rücksicht
auf Zeit und Kosten Abweichungen. Nach erfolgter Uebernahme werden die Re-
kruten sorgfältig ärztlich untersucht und demnach die Nationallisten berichrigt. Die
tauglich befundenen Rekruten werden bei den Kompagnien, Escadrons und Batterien
in die Truppen-Stammrollen aufgenommen. Diese werden jahrgangsweise geführt.
Nach Verlesung der Kriegsartikel werden die Rekruten vereidigt. Einige Zeit nach
der Einstellung findet Prüfung im Lesen und Schreiben statt. Wer nicht genügend?
lesen oder seinen Vor= und Zunamen nicht leserlich schreiben kann, ist „ohne Schul-
bildung". (Rekr.-Ord. F. 11.)
Die Marschkosten der Rekruten zum Truppentheil übernimmt der Militär-
Etat. V. Bl. 1876, Nr. 2.