Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 41 
Die Entlasfung wird durch den kommandirenden General verfügt). 
3. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören 
*) 1. Entlassung vor beendeter Dienstpflicht findet statt: 
a) durch Beurlaubung zur Disposition des Truppentheils, 
b) durch Beurlaubung zur Reserve unter Vorbehalt, 
J%0) durch vorzeitige Entlassung auf Reklamation, 
4) durch Entlassung zur Disposition der Ersatzbehörden. 
2. Beurlaubungen von Mannschaften zur Disposition der Truppentheile können 
nach Ablauf einer zweijährigen aktiven Dienstzeit stattfinden, sofern die entstehenden 
Vakanzen durch Einstellung von Rekruten oder Freiwilligen gedeckt werden können. 
Für die Auswahl der Mannschaften find Lebensalter, häusliche und dienstliche 
Verhältnisse maßgebend. Ihre Wiedereinberufung kann bis zum Ablauf des dritten 
Dienstjahres jederzeit stattfinden. Sie erfolgt auf Requisition des Truppentheils 
durch das Landwehrbezirks-Kommando, doch in der Regel nicht vor dem 1. Februar. 
Wer bis zum Ablauf des dritten Dienstjahres nicht wieder einberufen ist, tritt 
stillschweigend zur Reserve über. 
3. Die einjährig-freiwilligen Mediziner können nach halbjähriger Dienstzeit mit 
der Waffe unter Vorbehalt zur Reserve des Sanitäts-Korps (Sanitäts-Kompagnie 
nten Train-Bataillons) entlassen werden. 
4. Die entlassenen Mannschaften werden in den Truppen-Stammrollen 
gestrichen, die zur Disposition beurlaubten Mannschaften jedoch erst am all- 
gemeinen Entlassungstermin ihres dritten Dienstjahres. (Rekr.-Ord. F. 14). 
Das Verfahren bei Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit ist folgendes: 
1. Ergibt die ärztliche Untersuchung eines Soldaten, bzw. eines zur Einstellung 
überwiesenen Rekruten, daß derselbe dienstunbrauchbar ist, so hat der untersuchende 
Militärarzt dem Truppentheil hiervon kurze schriftliche Meldung zu machen. 2. Der 
Regiments 2c.-Kommandeur setzt auf dieselbe die Requisition um Untersuchung des 
Mannes durch die Militär-Sanitätskommission. 3. Auf das von dieser Kommission 
ausgestellte Attest bemerkt er, ob er demselben beitritt oder nicht. Hierauf wird es 
mit dem Nationale des Mannes dem General-Kommando eingereicht. 4. Der kom- 
mandirende General entscheidet nach herbeigeführtem Guchtachten des Korps-General-- 
arztes, welcher in zweifelhaften Fällen vorerst den Ausspruch der einschlägigen Ober= 
Sanitätskommission, wenn nöthig auf Grund persönlicher Untersuchung des Be- 
treffenden durch diese Kommission, veranlassen kann. Ausnahme §. 86 der Ersatz- 
Ord. 5. Wird die Entlassung nicht genehmigt, so kann der Antrag nach längerer 
Beobachtung des Mannes später erneuert werden. (Rekr.-Ord. F. 15.) 
Entlassungspapiere sind: Militärpaß und Führungsattest. 
1. Jeder Soldat, welcher aus dem aktiven Dienste entlassen wird, erhält einen 
Militärpaß. 2. Der Militärpaß wird vom Regiments 2c.-Kommando, für Unter- 
ärzte und Pharmazeuten vom Korps-Generalarzt ertheilt. 3. Bei Ausfertigung 
der Militärpässe ist zu beachten: 
a) Jeder Soldat tritt bei seiner Entlassung — sofern er nicht zum Landsturm 
überzuführen, oder zur Disposition der Ersatzbehörden, bzw. aus jedem 
Militärverhältnisse zu entlassen ist — zum Beurlaubtenstande seiner 
Waffe über. Von den zur Entlassung kommenden Mannschaften der 
Kavallerie kann nach Bestimmung der General-Kommando's jährlich eine 
nach dem Bedarf im Mobilmachungsfalle zu bemessende Zahl als Pferde- 
wärter zur Reserve des Trains beurlaubt werden. 
b) Unter „Besondere militärische Ausbildung“ ist dasjenige anzugeben, was 
für zweckmäßige militärische Verwendung bei Wiedereinberufung erforder- 
lich ist. Hierzu gehören: Kommando's in besondern Dienstzweigen, als 
Zahlmeister-Adspirant, Büchsenmachergehilfe, Blessirtenträger, Bäcker oder 
als Beschlagschmied auf einer Lehrschmiede; 
bei der Kavallerie, ob als Remontereiter, Sattler, Schmied verwendbar, 
ob als. Pionier, im Traindienst, im Zerstören von Eisenbahnen 2c. aus- 
gebildet; 
 
	        
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