42 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
zum Beurlaubtenstande. R.-M.-G. §. 54 u. 56. Sie bleiben den Be—
stimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Militär-Strafgesetzbuches wie
bei der Feldartillerie, ob als Gahrer oder Bedienungsmann der reiten-
den oder der übrigen Feldbatterien ausgebildet;
bei der Fußartillerie, ob als Geschützrohrarbeiter, Bedienungsmann,
Hülfsfeuerwerker ausgebildet; ob im Mobilmachungsfall zur Verwendung
im Zeugdienste geeignet;
bei den Pionieren, ob als Feld= oder Festungspionier ausgebildet;
beim Train, ob als Aufsichtspersonal, Fahrer oder Paerdewänter
ausgebildet.
) Unter „Bemerkungen“ ist bei Mannschaften, welche als invalide aus-
scheiden, der Wortlaut nebst Datum der Anerkennungsverfügung, der
Anfangstermin des Pensionsempfangs und die Zahlungsstelle anzugeben.
d) Alle Angaben im Militärpasse müssen deutlich und ohne Abkürzungen
geschrieben werden.
4. Neben dem Militärpaß erhält jeder Mann ein Führungsattest. In das-
selbe sind aufzunehmen von den letzten drei Dienstjahren: Alle gerichtlichen
Strafen und Disziplinarstrafen mit engem Arrest. Aus vergangenen Dienst-
jahren: Alle Bestrafungen wegen Verbrechen, wegen gemeiner und militärischer
Vergehen, wenn Verurtheilung zu Ehrenstrafen stattgefunden hat. Das Führungs-
attest wird bei den Truppen Jom Kompagnie 2c.-Chef, für Unterärzte und Pharma-
zeuten vom Korps-Generalarzt unterzeichnet. 5. Mediziner, welche nach ½jährigem
Wassendienst zur Reserve des Sanitäts-Korps (Sanitäts-Kompagnie nten Train-
Bataillons) entlassen werden, erhalten statt des Führungsattestes ein Dienstzeugniß.
Dasselbe spricht sich über Führung, Dienstapplikation, Charakter und Gesinnung,
sowie darüber aus, ob der Treffende nach dem Grade der erworbenen Dienst-
applikation für qualifizirt erachtet wird, dereinst die Stellung eines militärischen
Vorgesetzten im Sanitätsdienste zu bekleiden. 6. Einjährig-Freiwillige und Unter-
offiziere, welche sich zur Beförderung zu Offizieren des Beurlaubtenstandes eignen,
erhalten neben den Führungsattesten Qualifikationsatteste, welche von den Komman-
deuren der Regimenter oder selbstständigen Bataillone ausgestellt werden.
Qualifikationsatteste zur Weiterbeförderung für einjährig-freiwillige Aerzte,
beziehungsweite Unterärzte und Pharmazenten werden vom Korps-Generalarzt, für
Veterinäre durch den Korps-Stabsveterinär ausgestellt. (Rekr.-Ord. F. 16.)
Bei den jährlichen Reserveentlassungen sind von den als „Blessirtenträger“
Ausgebildeten vier Mann per Bataillon, Kavallerie-Regiment, Artillerie-Abtheilung
für Verwendung im Mobilmachungsfall als Lazarethgehilfen durch ent-
Prechenden Eintrag in den Entlassungs= und Ueberweisungspapieren in Vormerkung
zu nehmen.
Die etatsmäßigen Schlosser der Fußartillerie-Kompagnien werden im Falle
geeigneter Befähigung als Geschützrohrarbeiter zur Reserve überwiesen.
K. M. R. 20. Dezbr. 1875, Nr. 17091; V. Bl. 72.
Als Ueberweisungspapiere dienen:
1. Während der aktiven Dienstzeit die Soldbücher und Auszüge aus der
Truppen-Stammrolle.
2. Bei Entlassung von Mannschaften aus dem aktiven Dienste werden die-
jenigen, welche zum Beurlaubtenstande übertreten, in die Kontrole des Landwehr-
bezirks-Kommando's überwiesen, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt nehmen.
3. Die Ueberweisung geschieht durch Uebersendung eines Ueberweisungsnationales.
Das Ueberweisungsnationale unterschreibt, wer das Führungsattest ausstellt. Die
Angaben im Militärpaß und Führungsattest müssen mit jenen im Ueberweisungs-
nationale übereinstimmen.
4. Wer die Militärpässe ertheilt, übersendet auch die Ueberweisungsnationale
an die Landwehrbezirks-Kommando's. Die Uebersendung muß so zeitig geschehen,
daß die Nationale in den Händen der Bezirks-Feldwebel sein können, wenn sich
der Mann meldet.