I. Abschn. Die Orden und Ehrenzeichen. 571
für im Dienst verloren gegangene Dekorationen u. dral. findet fortan nur
mit Genehmigung des Kriegsministeriums statt (K.-M.-R. v. 8. Mai 1874,
Nr. 7960).
In Fällen von Verlust oder Beschädigung von Militär-Verdienstordens-
Dekorationen der Unteroffiziere und Mannschaften im Dienste und ohne
Verschulden des Inhabers — insoferne diesem die Kosten für Ersatz oder
Reparatur aus Billigkeitsgründen nicht aufgebürdet werden können —
sind diese auf den allgemeinen Unkostenfond des treffenden Truppentheiles
zu übernehmen. K.-M.-R. v. 8. Juli 1875, Nr. 9047.
(D. V. §. 226.) Wenn ein neuzugehender Offizier rc. irgend
einen Orden, Medaille oder sonst eine Rang= oder Geburtsauszeichnung
zu besitzen angibt, so soll sich der Oberst die schriftlichen Beweise
darüber vorlegen lassen und solche auf dem Dienstwege zur allerhöchsten
Stelle befördern.
(K.-M.-R.= v. 27. Juni 1865, N. 6655.) Die in= wie ausländischen
Orden müssen mit den dazu gehörigen Etuis eingesendet werden.
(7. Oktober 1870, Nr. 17920.) Auch ist über den Sterbetag des In-
habers jedesmal Bericht zu erstatten. »
Eingeliefert werden sämmtliche bayerische Orden und Medaillen
mit Ausnahme der Sanitäts= und Tapferkeitsmedaille, ebenso des Ver-
dienstkreuzes für die Jahre 1870/71 und der Kriegsdenkmünze für 1870/71,
welche den Erben verbleiben; ferner bedingungsweise die Ludwigs-
Medaille.
Die Einlieferung geschieht auf dem Dienstwege.
Bei richterlich erkannter Entlassung oder Entsetzung von der
Charge rc. werden die Orden und Ehrenzeichen, dann die Kriegsdenkmünze
für 1870/71 eingeliefert; die Ordenskreuze des Max-Josephs-, sowie
des Militär-Verdienst-Ordens vernichtet (Art. 27 und X der betreffen-
den Statuten).
B. Bayerische Orden und Ehrenzeichen.
1. Der Hubertusorden vom heiligen Hubertus.
Gebhard V. von Jülich stiftete den Hubertus= (auch Horn-) Orden
1444; das Band kam in churpfälzischen Besitz und der Orden blieb von
den Wittelsbachern erhalten. Auch nach Verlust Jülich's behielt Bayern
den Orden bei und König Maximilian I. bestätigte am 19. März 1808
dessen erweiterte Statuten.
Der bayerische Hubertusorden besteht nur aus einer Klasse, welche
12 altadelige Inländer als Mitglieder zählt; jedoch kann der Groß-
meister so viele auswärtige ernennen, als ihm beliebt. Gewöhnlich wird
diese Dekoration nur an fürstliche Personen verliehen.
Der Hubertusorden ist der erste des Königreichs und mit dem
Civil-Verdienstorden dergestalt in Verhältniß gesetzt, daß die
Kapitularen, wenn sie zugleich Großkreuze des Civil-Verdienstordens sind,
am Rang den andern Hubertus-Großkreuzen vorgehen und die 12 Kapitularen
des Hubertusordens aus den Commenthuren des Verdienstordens der
bayerischen Krone, welche sich dazu eignen und diese Stelle 6 Jahre be-
kleiden, gewählt werden sollen.
Ordensmeister ist Seine Majestät der König.