Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

I. Abschn. Die Orden und Ehrenzeichen. 573 
8) wenn ein Offizier beträchtliche feindliche Kommando's aufgehoben, feind- 
liche Generale oder Stabsoffiziere gefangen genommen hat; 
h) wenn er Kassa, Zelten, Wagen, Proviant= und Munitionswagen, Kanonen, 
Pontons u. drgl. dem Feinde mit Gefahr abgenommen hat; 
1) wenn er die schon in Feindeshände gerathene Kriegskassa, Zelte, Proviant= 
und Munitionswagen, Kanonen, Pontons u. drygl. mit Gefahr seines 
Lebens gerettet hat, wozu auch wichtige geheime Papiere gerechnet werden; 
k) wenn ein Offizier andern Korps nach der Regel der Kriegskunst hülf- 
reiche Hand geleistet — und selbe unterstützt hat. — 
1) wenn er Succurs in eine Festung oder sonst verschanzten Ort durch 
den Feind geführt — überhaupt einer eingeschlossenen Truppe zu Hülfe 
gekommen ist; 
m) wenn ein Offizier durch kluge Disposition seinen Kommandirenden vor 
der Gefahr der Gefangennehmung befreit — oder ihm das Leben ge- 
rettet hat; 
n) wenn er vor dem Feinde geschickte Pläne und Entwürfe übergeben, weise 
Rathschläge ertheilt und solche mit auszuführen geholfen hat; 
o) wenn von ihm wichtige und vortheilhafte Entdeckungen gemacht und die 
Anschläge des Feindes mit Muth und Klugheit vereitelt worden sind; 
p) wenn ein Offizier durch gute Disposition Rückzüge gedeckt, feindliche 
große Kommando's aufgehalten und Ueberfälle abgewendet hat; 
a) wenn von ihm ein vortheilhafter Angriff oder Rückzug im Falle der 
feindlichen Ueberlegenheit gemacht worden ist; 
wenn ein Offizier vortheilhafte Ausfälle aus Festungen und Verschanzungen 
gemacht — oder feindliche erobert — auch sonstige wichtige Ueberfälle 
ausgeführt hat. 
Und dergleichen nach Kriegskunst, Tapferkeit und Klugheit als besonders aus- 
gezeichnet angesehen werden könnende Thaten mehr. 
Glaubt ein Offizier, sich durch eine tapfere That des Ordens würdig 
gemacht zu haben, so meldet er das Vorhaben seinem Vorgesetzten) 
(Art. 12) und sucht sodann bei dem kommandirenden General nach, daß 
dieser dem Stabsauditor auftrage, von dem angeblich tapfern Betragen 
des Ordenskandidaten vollständige und genaue Kundschaft einzuziehen. 
Die Zeugen (Art. 13) werden auf ihre Ehre über die Umstände 
befragt, der verfaßte Aufsatz den Zeugen vorgelesen und von diesen, falls 
sie nichts dagegen zu erinnern finden, durch Unterschrift und Petschaft 
bekräftigt. 
Ueber die Beibringung der Zeugnisse lauten die „Erläuterungen“ vom 15. 
April 1808: 
§5. 1. Das vorzüglichste Dokument einer Ritterprobe, nemlich die Er- 
zählung des Vorganges muß deutlich, bestimmt, vollständig und selbst in allen 
Nebenumständen ausführlich abgefaßt sein. 
Ist diese Relation nicht von dem Kommandirenden der Division, der Brigade, des 
Regiments oder Bataillons aufgestellt, sondern ist der Kandidat selbst Referent, 
so muß selbe von den Augenzeugen nach Maßgabe des Art. 14 der Statuten?“) 
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— 
*) Abgekürzt dadurch, daß jetzt der Offizier sein Gesuch, mit den nöthigen 
Zeugnissen belegt, auf dem Dienstwege vorlegt. 
*# ) Hat der Offizier unter dem Kommando eines andern gestanden (Art. 14), 
so bringt er die Zeugnisse nicht nur des kommandirenden Generals oder Offiziers, 
sondern auch von 6 andern Offizieren — oder in Ermangelung derselben — von 
12 Unteroffizieren und Gemeinen bei. 
Entschuldigt sich jedoch der kommandirende Offizier mit Nichtkenntniß des 
Vorganges, oder ist er abwesend oder verhindert, oder hat der Ordenskandidat das 
Kommando selbst geführt, so soll die Zeugschaft oder Unterschrift von 7 Offizieren,
	        
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