Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

574 7. Abthl. Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen. 
zur Bewährung der Echtheit des Vortrages mitunterzeichnet*) sein, wodurch erzweckt 
wird, daß nicht unbedeutende Vorgänge durch weitwendige, geschmückte Umschreibungen 
in ein vortheilhaftes Licht gesetzt werden und das Kapitel sich überzeugt halten 
darf, daß die Handlung sich wirklich so und nicht anders zugetragen 
habe. Zugleich entsteht hier der Vortheil, daß eine solche sanktionirte Relation als 
ein wichtiger Theil des Beweises gelten kann. 
§. 2. Der Kandidat hat zu sorgen, daß oben vorgeschriebene Unterzeich- 
nungen der Relation sowohl, als die noch weiter beizubringenden Zeugnisse, 
insoferne es möglich ist, von Oben herab kommen, und von dem Komman- 
direnden der Affäre, der Abtheilung, oder andern Vorgesetzten gefertigt sind; Zeug- 
nisse von Untergeordneten, besonders von Unteroffizieren und Soldaten, 
können nur dann zur Vervollständigung der statutenmäßigen Beweise mitwirken, 
wenn die Lage der Umstände die Beibringung anderer absolut nicht zuläßt. 
g. 3. Jeder, ohne Unterschied der Charge, welcher zur Sanktion einer Re- 
lation sich unterzeichnet, oder ein separirtes Zeugniß ausstellt, ist für die 
Echtheit des Ganzen sowohl, als der in demselben gebrauchten Ausdrücke Bürge,, 
auch mit Ehre und Pflicht verantwortlich, und wird, im Falle das Gegen- 
theil erwiesen werden kann, als ein solcher angesehen werden, der Ehre und Pflicht 
beleidigt hat 
6 4. Das Kapitel hat auf die vollständige Beibringung der statutenmä- 
bigen Belege mit vollem Ernste zu dringen, und keine andern Zeugnisse als 
gültig zu erkennen, als welche nach Anleitung der Statuten und dieser Erläu- 
terung verfaßt sind. 
Unter die statuten idrigen Zeugnisse gehören vorzüglich solche, durch 
welche die natürliche Freiheit, wodurch dergleichen Aktenstücke unausweichlich ent- 
stehen müssen, leidet, und welche nachtheilige Folgen für den Dienst nach sich ziehen. 
Hierunter sind hauptsächlich jene begriffen, welche von ganzen Offizierskorps zu 
Gunsten ihrer Kommandeurs und vorgesetzten Stabsoffiziere gefertigt werden. 
Eben so wenig sind Anführungen vorhergegangener Belobungen in den 
Armeebefehlen oder der Zufall, daß untergeordnete Unteroffiziere oder Soldaten 
wegen der in der nemlichen Affäre bewiesenen Auszeichnungen goldene oder silberne 
Ehrenzeichen erhalten haben, zu berücksichtigen. 
§5. Kein Kapitel soll über mehrere Kandidaten gemeinschaftlich 
abstimmen, sondern es ist für jeden ein eigenes Protokoll zu eröffnen; 
auch ist es als ordnungswidrig anzusehen, wenn Glieder des Kapitels nach 
einer gemeinschaftlichen Unterredung einen Beschluß fassen, wohl gar nicht abtreten, 
und nicht nach Vorschrift der Statuten ihre gründlich motivirten Stimmen separirt 
zu Protokoll geben. 
K 6. Der Präses des Kapitels hat vorzüglich zu beachten, daß in diesen, 
mit einer reifen Ueberlegung zu erledigenden, Verhandlungen die angemessene Zeit 
und Vorsicht angewendet werde, um die Untersuchung der Belege mit aller nur 
möglichen Genauigkeit besorgen zu können. daß sämmtliche Mitglieder von 
denselben vollkommen augenscheinliche Einsicht haben, und von allen Umständen 
wohl unterrichtet seien, indem das Anhören der abgelesen werdenden Akten allein 
zu dem unumgänglich nöthigen Ueberblick des Zusammenhanges der Verhältnisse 
nicht hinreicht, und nicht wohl eine richtige Beurtheilung zur Folge haben kann. 
Die Grenzlinie zwischen den Bestimmungen des Art. 7 und 977*) der Statuten 
muß genau berücksichtigt werden, indem nur solche Handlungen, welche das er- 
oder für einen jeden, der an der Zahl abgeht, von 2 Unteroffizieren, oder für 
einen jeden, der an dieser Zahl abgeht, von 2 Gemeinen, die der Aktion mit bei- 
gewohnt, beigebracht werden. . 
*) d. h. jeder Zeuge stellt eine von ihm selbst unterzeichnete und untersiegelte 
Darstellung der Thatsache, Zeugniß, aus. 
*#) 8. 7. Art. 7. Da es ohnehin eines jeden Offiziers Pflicht ist, sich vor dem 
Feinde nach äußersten Kräften — und mit Aufopferung seines Leib und Leben 
tapfer gebrauchen zu lassen, und dasjenige, was deßfalls die Kriegsartikel und
	        
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