44 1 Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Freiwilliger Eintritt zum drei= oder vierjährigen aktiven
Dienst.
§. 83. Wer vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig zu
drei= oder vierjährigem Dienste (§. 12, 1) in das stehende Heer eintreten
will (§. 22), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppentheil bei
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsortes nach-
zusuchen. Dieser gibt die Erlaubniß durch Ertheilung eines Melde-
scheines. Die Ertheilung desselben ist abhängig: a) von der Einwilli-
gung des Vaters oder Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheini-
gung, daß der zum freiwilligen Dienste sich Meldende durch Civilverhält-
nisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. Die ertheilten
Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Giltigkeit. Wer bis
zum 31. März seines ersten Militärpflichtjahres keinen Meldeschein nach-
gesucht oder erhalten hat, darf sich nur im Musterungstermin (§. 62) zum
freiwilligen Dienstantritt melden.
§. 84. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die
Wahl des Truppentheils, bei welchen sie dienen wollen, frei. Sie haben
sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Kom-
mandeur dieses Truppentheils zu wenden, der, fofern er kein Bedenken
gegen die Annahme hat, ihre körperliche Untersuchung veranlaßt und über
ihre Annahme entscheidet. Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet
nur bei vorhandenen Vakanzen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis
31. März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige,
welche auf Beförderung dienen wollen, oder welche in ein Militärmusik-
Korps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Wenn keine Vakanzen
vorhanden sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung
nicht eingestellt werden dürfen, so können sie durch Ertheilung eines An-
nahmescheines angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines
bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden.
Sie gehören dann bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschaften des Beur-
laubtenstandes, stehen unter Kontrole des Landwehr-Bezirks-Kommandos
desjenigen Ortes, nach welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Trup-
pentheil dahin überwiesen und durch Vermittlung dieses Landwehr-Bezirks-
Kommandos einbeordert. Die Festsetzungen des § 79, 2 und 3 finden auf
sie sinngemäße Anwendung. R.-M.-G. S#S. 34, 56, 60, 3 und 4.
§. 85. Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-
theil den Civilvorsitzenden, welcher den Meldeschein ertheilt hat,
sofort unter Uebersendung des Meldescheines zu benachrichtigen. Auf
Grund dieser Benachrichtigung wird der Freiwillige in den Grundlisten
——
Gesuche um Beurlaubung von Soldaten, sei es zeitliche oder bleibende (also
Gesuche, die sich nicht auf eine der Festsetzungen zulässiger Reklamationsfälle des
630, a—e der Ersatzordnung beziehen), sind durch die Distriksverwaltungsbehörden
dem betreffenden Truppen-Kommando zur Entscheidung zuzusenden.
Wenn es nach Fassung einzelner Gesuche zweifelhaft erscheint, ob im Wege der
Reklamation um Entlassung, oder ob nur um Beurlaubung nachgesucht werden
will, so haben die Distriktsbehörden sich Klarheit zu verschaffen und danach die
weitere Behandlung einzuleiten.
Von jedem derlei Gesuche ist der ergangene Bescheid den Betheiligten zu er-
öffnen. V. Bl. 1876. Nr. 3.