Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

44 1 Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Freiwilliger Eintritt zum drei= oder vierjährigen aktiven 
Dienst. 
§. 83. Wer vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig zu 
drei= oder vierjährigem Dienste (§. 12, 1) in das stehende Heer eintreten 
will (§. 22), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppentheil bei 
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsortes nach- 
zusuchen. Dieser gibt die Erlaubniß durch Ertheilung eines Melde- 
scheines. Die Ertheilung desselben ist abhängig: a) von der Einwilli- 
gung des Vaters oder Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheini- 
gung, daß der zum freiwilligen Dienste sich Meldende durch Civilverhält- 
nisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. Die ertheilten 
Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Giltigkeit. Wer bis 
zum 31. März seines ersten Militärpflichtjahres keinen Meldeschein nach- 
gesucht oder erhalten hat, darf sich nur im Musterungstermin (§. 62) zum 
freiwilligen Dienstantritt melden. 
§. 84. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die 
Wahl des Truppentheils, bei welchen sie dienen wollen, frei. Sie haben 
sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Kom- 
mandeur dieses Truppentheils zu wenden, der, fofern er kein Bedenken 
gegen die Annahme hat, ihre körperliche Untersuchung veranlaßt und über 
ihre Annahme entscheidet. Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet 
nur bei vorhandenen Vakanzen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 
31. März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, 
welche auf Beförderung dienen wollen, oder welche in ein Militärmusik- 
Korps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Wenn keine Vakanzen 
vorhanden sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung 
nicht eingestellt werden dürfen, so können sie durch Ertheilung eines An- 
nahmescheines angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines 
bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 
Sie gehören dann bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschaften des Beur- 
laubtenstandes, stehen unter Kontrole des Landwehr-Bezirks-Kommandos 
desjenigen Ortes, nach welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Trup- 
pentheil dahin überwiesen und durch Vermittlung dieses Landwehr-Bezirks- 
Kommandos einbeordert. Die Festsetzungen des § 79, 2 und 3 finden auf 
sie sinngemäße Anwendung. R.-M.-G. S#S. 34, 56, 60, 3 und 4. 
§. 85. Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen- 
theil den Civilvorsitzenden, welcher den Meldeschein ertheilt hat, 
sofort unter Uebersendung des Meldescheines zu benachrichtigen. Auf 
Grund dieser Benachrichtigung wird der Freiwillige in den Grundlisten 
—— 
  
  
Gesuche um Beurlaubung von Soldaten, sei es zeitliche oder bleibende (also 
Gesuche, die sich nicht auf eine der Festsetzungen zulässiger Reklamationsfälle des 
630, a—e der Ersatzordnung beziehen), sind durch die Distriksverwaltungsbehörden 
dem betreffenden Truppen-Kommando zur Entscheidung zuzusenden. 
Wenn es nach Fassung einzelner Gesuche zweifelhaft erscheint, ob im Wege der 
Reklamation um Entlassung, oder ob nur um Beurlaubung nachgesucht werden 
will, so haben die Distriktsbehörden sich Klarheit zu verschaffen und danach die 
weitere Behandlung einzuleiten. 
Von jedem derlei Gesuche ist der ergangene Bescheid den Betheiligten zu er- 
öffnen. V. Bl. 1876. Nr. 3.
	        
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