I. Abschn. Die Orden und Ehrenzeichen. 585
Der Anspruch auf Verleihung der Landwehr-Dienstauszeichnungen
geht verloren:
a) durch Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, sowie
durch jede Bestrafung wegen einer Handlung, welche mit Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, selbst wenn auf diesen
Verlust nicht erkannt sein sollte;
b) durch jede militärgerichtliche Bestrafung während der aktiven
Dienstzeit oder im Beurlaubtenstande;
JP) durch jede Bestrafung wegen Nichtbefolgung einer Gestellungs-
ordre und wegen ungerechtfertigter Versäumniß einer Kontrol-
Versammlung;
d) durch Bestrafung mit strengem Arrest im Beurlaubtenstande.
Für Verleihung der Dienstauszeichnungs-Kreuze und der Dienstaus-
zeichnungen zählen die Kriegsjahre doppelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verlust von Ehrenzeichen in
Folge von Verurtheilung finden auf sämmtliche Dienstalterszeichen Anwen-
dung, desgleichen die allgemeinen Bestimmungen wegen Wiederverleihung
im Rehabilitirungsfalle.
Bei Verleihung einer höhern Klasse der verschiedenen Dienstalters-
zeichen ist eine niedere abzulegen.
In diesem Falle, sowie bei Ableben des Inhabers sind die Dienst-
auszeichnungskreuze, die Dienstauszeichnungen und die Landwehr-Dienstaus-
zeichnung 1. Klasse, im Falle der Aberkennung auch die Landwehr-Dienst-
auszeichnung 2. Klasse zurückzuliefern.
Diejenigen bereits zum Landsturm übergetretenen früheren Angehö-
rigen des Beurlaubtenstandes, welche den Feldzug 1870/71 mitgemacht
haben oder aus Anlaß desselben mindestens drei Monate aus dem Beur-
laubtenstande eingezogen waren, haben Anspruch auf die Landwehr-Dienst-
auszeichnung II. Klasse.
Besondere Bestimmungen.
Erst nach 24 Dienstjahren beförderten Offizieren, bezw. angestellten
oberen Beamten kann an Stelle der in Besitz habenden Dienstauszeichnung
das Dienstauszeichnungs-Kreuz verliehen werden.
Die bei den Militär-Bildungsanstalten verwendeten Professoren
und Lehrer vom Civilstande erwerben durch diese Verwendung gleich-
falls Anspruch auf beide Klassen des Dienstauszeichnungs-Kreuzes.
Festungshaft über 6 Wochen rechnet nicht, die Zeit der Gefangenschaft
nur dann, wenn diese Folge schwerer Verwundung war und auch solchen
Falles nur unter Vorbehalt Allerhöchster Genehmigung.
Für die Doppelrechnung der Kriegsjahre sind die bezüglichen allge-
meinen Bestimmungen maßgebend.
Die Dienstzeit für die Erwerbung der Landwehr-Dienstauszeichnung
1. Klasse rechnet vom Tage des Eintrittes in den aktiven Dienst.
Vormaligen Einjährig-Freiwilligen zählt das im aktiven Heere ver-
brachte Eine Jahr zu allen Auszeichnungen nur einfach.
Den aus nichtbayerischen Diensten Uebertretenden rechnet die
frühere Militärdienstzeit gleichfalls; dieselben erhalten die treffende Aus-
zeichnunsklasse jedoch nur dann, wenn sie nicht schon eine entsprechende
Auszeichnung besitzen; letzteren Falles tragen sie die anderwärts erworbene
Auszeichnung bis zur Erdienung einer höheren Klasse fort; an Ueber-