Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

586 7. Abthl. Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen. 
tretende aus außerdeutschen Diensten erfolgt die Verleihung erst nach 
einjähriger diesseitiger Dienstleistung. 
Doppelrechnung früherer Kriegsjahre findet hierbei nur für die 
in alliirtem Verhältnisse zu Bayern oder in den Jahren 1848, 1849 und 
1850 bei deutschen Bundestruppen mitgemachten Feldzüge, dann für den 
Bundeskrieg 1864 gegen Dänemark statt. 
Für Verleihung der Landwehr-Dienstauszeichnung 2. Kl. ist nicht die 
Staatsangehörigkeit, sondern das Control-Verhältniß beim 
Uebertritt zum Landsturm maßgebend. 
Die Dienstauszeichnungs-Kreuze und die Dienstauszeichnungen werden 
durch den nächstvorgesetzten, selbständigen Kommandeur oder in ähnlichem. 
Verhältnisse stehenden Vorstand, auf Anmeldung der Berechtigten, vom 
Tage der Erdienung verliehen. 
Die Zuerkennung der Landwehr-Dienstauszeichnungen erfolgt nach 
Maßgabe des Wohnsitzverhältnisses durch die Infanterie-Brigadekommandeure, 
an welche die Landwehr-Bezirks-Kommandeure die bezüglichen Vorschläge 
einreichen. Die Aushändigung der zuerkannten Landwehr-Dienstauszeich- 
nungen beider Klassen findet bei der Herbst-Controlversammlung jedes 
Jahres der Erdienung statt. 
Jeder Inhaber von Dienstalterszeichen erhält, als Besitzzeugniß, einen 
Beglaubigungsschein über die Verleihung, welcher für die an Mann- 
schaften verliehenen Landwehr-Dienstauszeichnungen 2 Kl. vom Landwehr- 
Bezirkskommandeur, für alle übrigen Auszeichnungen vom verleihenden 
Kommandeur oder Vorstand vollzogen wird. 
Zurückzuliefern sind: 
bei Verleihung des Ehrenkreuzes oder der Ehrenmünze des Ludwigs- 
Ordens das Dienstauszeichnungs-Kreuz 1. Klasse, 
bei Verleihung eines Dienstauszeichnungs-Kreuzes die eventuell in 
Besitz habende Dienstauszeichnung. 
Die Landwehr-Dienstauszeichnung kann gleichzeitig mit und alsdann 
nach den Auszeichnungen für Auszeichnungen für aktiven Dienst getragen 
werden. 
Die Rücklieferung der Auszeichnungen von aktiven Armeeangehörigen 
erfolgt an die nächstvorgesetzte, zur Verleihung berechtigte Stelle; die Rück- 
lieferung der übrigen Auszeichnungen an jene Stelle, an welche die erste 
Anzeige über das Ableben des Inhabers vorschriftsgemäß zu erstatten ist, 
oder welcher der Vollzug des die Aberkennung bedingenden Urtheils zu- 
kommt; Auszeichnungen von Personen, welche dem Armeeverbande nicht 
mehr angehören, sind dem Landwehr-Bezirkskommando des Wohnsitzes 
einzuliefern. 
An andere, als die vorbezeichneten Behörden irgendwie gelangende, 
erledigte Auszeichnungen werden den zum Rückempfange zuständigen Stellen 
zugeleitet. 
D. Nicht bayerische Orden. 
Ohne besondere allerhöchste Erlaubniß dürfen weder fremde 
Orden, noch auswärtige Ehrentitel und Uniformen getragen oder geführt 
werden (D. V. S. 226). 
(K.-M.--R. v. 11. Aug. 1843, Nr. 7483.) Sr. Majestät pflegen das 
Annehmen und Tragen nur solcher Orden zu genehmigen, die
	        
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