I. Abschn. Die Orden und Ehrenzeichen. 587
entweder in anerkannter souveräner Eigenschaft bestehen, oder von
irgend einem europäischen Souverän verliehen werden.
Mit ausländischen Orden verbundene Vorrechte und Privilegien
des Adels dürfen in Bayern nicht ausgeübt werden, da überhaupt der
Besitz eines ausländischen Ordens keinen Anspruch auf inländischen Adel
begründen kann. V. U. Beil. V §. 1 (K.-M.-R. v. 26. August 1828,
Nr. 7431).
(K.-M.-R. v. 3. Dezember 1867, Nr. 19147.) Die Gesuche um
fremde Orden oder um die allerhöchste Bewilligung zur Annahme und zum
Tragen derselben in Einklang mit den geltenden Bestimmungen zu bringen,
wird auf diese im Nachstehenden erneuert hingewiesen.
1. Den Offizieren und Militärbeamten ist verboten, sich mit
irgend einer Bitte um Belohnung oder Auszeichnung an ein fremdes
Gouvernement persönlich zu wenden, es mag sich die unmittelbare Eingabe
direkt mit der Bitte um Ordensverleihung, oder mit einer dahin abzielen-
den Darstellung besonderer Verdienste und Leistungen befassen. Sie sind
verbunden, dergleichen Gesuche auf dem Dienstwege vorzulegen, in
welchem Falle je nach Befinden die weitere Beschäftigung auf gesandtschaft-
lichem Wege vorbehalten bleibt.
2. Jeder dem Heere Angehörige muß, wenn er irgend ein literarisches
oder artistisches Werk an einen auswärtigen Souverän, oder Mitglieder
regierender Häuser, oder an fremde Regierungen zu übersenden beabsichtigt,
vorher auf dem Dienstweg sich die Erlaubniß hiezu erbitten.
3. Alle diejenigen, welchen die landesherrliche Bewilligung zur Annahme
und zum Tragen ausländischer Orden ertheilt wird, entrichten Ausschreib-
Sebipr 50 fl., Botengebühr 1 fl., Stempel 3 kr.; Gesammtsumme
31 fl. 3 kr.
Wer einen ausländischen Orden entweder auf Ansuchen oder mit Be-
rücksichtigung individueller Beziehungen erhalten hat, wird von dieser Taxe
nicht entbunden. Dagegen steht der allergnädigste Nachlaß der
Kosten in dem Falle in Aussicht, wo dergleichen Auszeichnungen aus Anlaß
abgeschlossener Verhandlungen mit fremden Höfen, oder überhaupt als An-
erkennung der in öffentlicher oder dienstlicher Stellung geleisteten Dienste
oder Bemühungen verliehen worden sind.
Die Gesuche um die allerhöchste Erlaubniß zur Annahme müssen
enthalten: a) die Angabe der die Verleihung veranlassenden Ursache; b) die
Verleihungsurkunde in beglaubigter Abschrift; sollte diese später eintreffen,
als die Dekoration, so wird sie nachträglich vorgelegt; c) die Erklärung,
ob der Gesuchsteller die Taxe zu erlegen bereit sei, oder ob und warum
derselbe um den Nachlaß bittet. Mangelhafte Gesuche weist der Re-
giments= 2c. Kommandeur zurück.
Die Erholung der Ausschreib= und Botengebühr steht dem königl. Staats-
ministerium des königl. Hauses und des Aeußern zu, von dem beide ausgehen.
Sie werden unmittelbar an dessen geheimes Expeditionsamt eingesendet.
Standesherren sind berechtigt, ohne Einholung der allerhöchsten Er-
mächtigung auswärtige Dekorationen anzunehmen, Anzeige würde genügen. Bekleiden
sie aber militärische Chargen, so müssen sie in dieser Stellung die allerhöchste
Ri auf dem Dienstwege nachsuchen (M. d. Aeuß. v. 20. Januar 1866,
r. 396).
(K.-M.-R. v. 25. Mai 1815, Nr. 13734.) Alle Gesuche von solchen,
aus fremden Diensten zurückgekehrten Militär-Individuen, welche nur