Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

588 7. Abthl. Orden, Ehrenzeichen und Auszeichnungen. 
mit Verletzuug ihrer Pflicht gegen ihren König und ihr eigenes 
Vaterland und indem sie zum Theil selbst den Streitkräften dieses Letztern 
gegenüber standen, dort Ehrenzeichen oder Denkzeichen erlangt haben, um 
Genehmigung zum Tragen derselben sind sofort von den Abtheilungs- 
Kommandeuren abzuweisen. 
(K.-M.-R. v. 22. Mai 1861, Nr. 5638.) Was jene Individuen 
betrifft, welche vom Heere desertirt sind und im Desertionszustande 
Denkzeichen erworben haben (hier pro Petri Sede), so würde deren Tragen, 
als mit der Würde des Dienstes unverträglich, und jedes desfallsige bei 
einer Militärbehörde angebrachte Gesuch zur Zurückweisung geeignet er- 
achtet werden müssen. 
(K.-M.-R. v. 18. Mai 1871, Nr. 14742.) Das eiserne Kreuz I. 
und II. Klasse ist in der Rubrik „Orden“ vorzutragen. 
(K.-M.-R. v. 12. März 1873, ad Nr. 4371.) Gemäß allerhöchster 
Kabinetsordre S. M. des deutschen Kaisers, Königs von Preußen, sind 
den bei den Fahnen befindlichen Mannschaften vom Feldwebel abwärts die 
nachweisbar im Dienst, ohne eigenes Verschulden, verloren gegangenen 
eisernen Kreuze und Denkmünzen für 1870/71 durch die Generalkommando's 
unentgeldlich zu ersetzen. Diese vermitteln den Ersatz durch Einreichung 
summarischer Nachweise je am 1. Januar und 1. Juli an das Kriegs- 
Ministerium. 
(R.-M. d. k. H. u. A. v. 18. April 1871, ad Nr. 3357.) Das 
eiserne Kreuz ist, wie jeder andere Orden, nach dem Tode des Inhabers 
durch dessen Erben an den Ordensschatz zurückzugeben. Die Erben 
können aber bei der General-Ordenskommission den Wunsch auf Ueber- 
lassung der Dekoration vorbringen, worauf das Erforderliche eingeleitet 
wird, um ihnen den betreffenden Orden zu belassen. 
(K.-M.-R. v. 13. Oktober 1871, Nr. 28587.) Die General= und 
Korpskommando's treten wegen Rückerstattung bei Verstorbenen, oder 
Gesuchen um Belassung im Besitz der Erben, oder Rückersatzes im Verlust- 
falle mit der General-Ordenskommission unmittelbar in's Benehmen. 
Jedesmal aber ist wegen Evpidenthaltung der Ordensliste über das 
Ableben des Inhabers Anzeigebericht zu erstatten. 
Nicht eingeliefert werden: 
Die Restitution der brasilianischen Orden wird von der kaiserlich 
brasilianischen Regierung nicht verlangt. (R.-M. d. k. H. u. A. v. 5. Sept. 
1869, Nr. 12153, u. v. 26. Aug. 1873, Nr. 6686 I.) 
Die Dekorationen des englischen Militär-Bath-Ordens sind 
mit Ausnahme der Großkreuze nicht mehr zurückzustellen, sondern verbleiben 
der Familie des Verstorbenen (K.-M.-R. v. 6. April 1862, Nr. 3252). 
Folge der 1859 erfolgten Abänderung der Statuten. 
Die Dekoration der französischen Ehrenlegion bleibt den 
Erben und sind deren keine vorhanden, so ist sie an das Kriegsministerium 
einzusenden (K.-M.-R. v. 20. Febr. 1855, Nr. 1520). 
Von der Einlieferung griechischer Orden ist Umgang zu nehmen 
(K-M.-R. v. 22. April 1868, Nr. 5299). 
Anspruch auf Einlieferung churfrt.-hessischer, hanunöverfscher 
und nassau'scher Ordensdekorationen erhebt die kgl] preuß. Regierung 
nicht; es kommt darauf an, ob die Hinterbliebenen die Einlieferung frei- 
willig bethätigen (K.-M.-R. v. 11. Nov. 1867, Nr. 18210).
	        
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