Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 45 
gestrichen. Bei Ueberweisung von Freiwilligen aus militärischen Instituten 
— mit Ausnahme der Unteroffiziersschulen — ist der Civilvorsitzende des 
Geburtsorts zu vernachrichten. 
§. 86. Die Unteroffiziersschulen haben die Bestimmung, junge Leute, 
welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heran- 
zubilden. Wer das wehrpflichtige Alter erreicht hat und die Aufnahme 
wünscht, hat sich unter Vorlegung des Meldescheines beim Kommando 
zu melden. Wird er für Infanterie brauchbar befunden, hat er einige 
Uebung im Lesen, Schreiben, Rechnen und übernimmt er die Verpflichtung 
vierjähriger aktiver Dienstzeit?) nach erfolgter Ueberweisung an einen 
Truppentheil, so wird ihm der Annahmeschein ertheilt. Entlassungen aus 
der Unteroffiziersschule erfolgen stets zur Disposition der Ersatzbehörden 
und lösen die Verpflichtung zu vierjähriger Dienstzeit, doch kömmt bei 
späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht die in der Unteroffiziers- 
schule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung. 
Einjährig-Freiwilliger Dienst. 
§. 88. Die Berechtigung zum einjährigen-freiwilligen 
Dienst wird durch Ertheilung eines Berechtigungsscheines durch 
die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige zuerkannt und zwar durch 
jene, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. 
§. 89. Die Nachsuchung zur Berechtigung hatt stattzufinden 
in der Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahre bis zum 1. Februar des 1. 
Militärpflichtjahres durch schriftliche Meldung. Dieser Meldung sind im 
Original beizufügen: a) ein Geburtszeugniß; b) ein Einwilligungsattest 
des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und 
Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu 
bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; c) ein Unbescholtenheitszeugniß 
für Zöglinge höherer Schulen vom Vorstande, bei anderen jungen Leute durch 
die Polizeiobrigkeit ausgestellt; d) die Schulzeugnisse, durch welche die 
wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, oder es ist in der 
Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. — Im 
letztern Falle hat der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf bei- 
zufügen und anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen er geprüft 
ein will. 
n Von dem Nachweise wissenschaftlicher Befähigung dürfen entbunden 
werden: a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft 
oder Kunst oder in einer andern dem Gemeinwesen zu Gute kommenden 
Thätigkeit besonders auszeichnen; b) kunstverständige oder mechanische 
Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit Hervorragendes leisten; c) zu 
Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. Personen, 
welche auf derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung 
die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen, sind nur einer 
Prüfung in den Elementärgegenständen zu unterwerfen, nach deren Ausfall 
die Ersatzbehörde III. Instanz entscheidet, ob der Berechtigungsschein 
zu ertheilen ist, ob nicht. 
  
*) Diese besondere Dienstpflicht kann durch die General-Kommando's erlassen 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.